Betriebsübernahme: Welche arbeitsrechtlichen Folgen muss ich als Unternehmer beim Betriebsübergang kennen?

Möchten Sie einen Betrieb oder auch einen Dienstleistungsauftrag übernehmen, sollten Sie sich über mögliche arbeitsrechtliche Risiken informieren. Denn wenn mit der Betriebsübernahme ein sogenannter Betriebsübergang einhergeht, werden Sie mit der Übernahme automatisch Arbeitgeber aller dort beschäftigten Arbeitnehmer – ob Sie das wollen oder nicht.

Zuletzt aktualisiert am 29.07.2024
© Mikefoto58 - stock.adobe.com

Diese Unterschiede gibt es bei der Betriebsübernahme

Auch wenn es haarspalterisch klingt: Die sogenannte Betriebsübernahme oder auch Betriebsübergang unterscheidet sich von der Betriebsnachfolge. Die Auswirkungen eines sogenannten Betriebsübergangs sind in § 613a BGB geregelt. Der neue Inhaber

  • muss die bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert fortführen,
  • unterliegt einem Kündigungsverbot,
  • haftet für offene Forderungen.

Bei der Betriebsnachfolge (z. B. durch Erbe) übernimmt der neue Inhaber – anders als bei der Betriebsübernahme – auch das gesamte Vermögen des Betriebs.

Was ist mit „Betriebsübernahme“ gemeint

Eine Betriebsübernahme liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft - z. B. Kauf, Pacht oder auch Vergabe eines (Teil-)Auftrags an einen neuen Dienstleister (auf einen anderen Inhaber) übergeht. Es muss sich um eine wirtschaftliche Einheit handeln, die trotz des Inhaberwechsels unter Wahrung ihrer Identität im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. Nach der Rechtsprechung setzt die „Wahrung der Identität“ und damit ein Betriebsübergang voraus, dass

  • materielle oder immaterielle Betriebsmittel übertragen werden oder
  • ein nach Anzahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird.
Infografik von Lexware zur Darstellung von Inhalte Betriebsübernahme

Die Übernahme von Betriebsmitteln kann zum Betriebsübergang führen

Materielle Betriebsmittel sind z. B. Maschinen, Einrichtungsgegenstände oder Gebäude. Werden nur die Maschinen (ohne Gebäude) übernommen, kommt es darauf an, ob der Betrieb damit an einem neuen Ort unverändert weitergeführt werden kann. Auch der Einstieg in alle Liefer- und Abnahmeverträge kann Indiz für einen Betriebsübergang sein. Bei Dienstleistern und im Handel ist eher die Übertragung immaterieller Betriebsmittel entscheidend. Das können z. B. sein:

  • Kundenstamm, -daten und Kundenlisten oder
  • spezielles Wissen (Märkte, Zulieferer, Preiskalkulationen etc.)

Info

Beispiele für Betriebsübernahmen

Übernahme eines japanischen Lokals

Sie übernehmen ein japanisches Restaurant inklusive Sushi-Koch. Es liegt eine Betriebsübernahme vor, mit der Folge, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse auf Sie übergehen.

 

Übernahme der hauptsächlichen Belegschaft

Bei der Übernahme eines IT-Dienstleisters mit mehr als der Hälfte der IT-Fachkräfte liegt ein Betriebsübergang vor. Bei der Neuvergabe eines Reinigungsauftrags reicht die Übernahme von 60 % der Reinigungskräfte alleine nicht für einen Betriebsübergang.

Ein Betriebsübergang kann auch aus der Übernahme wesentlicher Teile des Personals resultieren. Das betrifft insbesondere Dienstleister, bei denen es hauptsächlich auf die menschliche Arbeitskraft und deren Qualifikationen ankommt. Hier gilt die Identität als gewahrt, wenn Sie einen nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals übernehmen. Wie viele Mitarbeiter einen Hauptteil des Fachpersonals ausmachen, hängt von der Qualifikation der Mitarbeiter ab.

Achtung

Die Klausel „ohne Personal“ schließt die Betriebsübernahme nicht per se aus

Die Übernahme eines großen Teils der Belegschaft spricht für eine Betriebsübernahme. Wie viele der Fachkräfte es genau sein dürfen, damit eine Betriebsübernahme ausgeschlossen ist, lässt sich nicht allgemein beziffern. Nur wenn Sie den überwiegenden Teil der Fachkräfte nicht übernehmen, können Sie davon ausgehen, dass - zumindest aus diesem Grund - kein Betriebsübergang vorliegt.

Andersherum können Sie den Betriebsübergang nicht ausschließen, indem Sie kein Personal übernehmen. Denn ein Betriebsübergang kann sich auch aus anderen Gründen ergeben, wie z. B. aus der Übernahme eines wertvollen Lagerbestands oder einer umfangreichen Kundenkartei.

Im Einzelhandel sprechen diese Faktoren für eine Betriebsübernahme

Um festzustellen, ob eine Betriebsübernahme vorliegt, müssen alle Umstände im Einzelfall bewertet werden. Wird ein Einzelhandelsgeschäft geschlossen und neu eröffnet, sind z. B. folgende Gesichtspunkte abzuwägen:

  • Übernahme der Geschäftsräume oder Fortführung in unmittelbarer Nachbarschaft
  • Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen z. B. durch ein unverändertes Warensortiment
  • Übernahme der Fachkräfte mit im wesentlichen unveränderter Weiterbeschäftigung

Auch eine vorübergehende Unterbrechung des Verkaufs (z. B. zur Renovierung) schließt einen Betriebsübergang nicht aus.

Betriebsübernahme kann auch die Neuvergabe eines Auftrags sein

Wird ein Dienstleistungsauftrag neu vergeben oder ein Teil eines Betriebes im Rahmen eines Outsourcings vergeben, kann ein Betriebsübergang vorliegen. Voraussetzung ist auch hier, dass der neue Auftragnehmer

  • Betriebsmittel übernimmt oder
  • einen wesentlichen Teil der Belegschaft (nach Zahl und Sachkunde) unverändert weiter beschäftigt.

Beispiel: Betriebsübernahme bei Auftragsvergabe

Kann der Auftragnehmer z. B. den erhaltenen Schlachtauftrag nur mit den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten, speziellen Betriebsmitteln (z. B. Hebevorrichtungen, Hygieneschleusen) durchführen, liegt ein Betriebsübergang vor.

Die Mitarbeiter müssen über die Betriebsübernahme informiert werden

Bei der Betriebsübernahme muss der bisherige oder der neue Inhaber die Mitarbeiter schriftlich informieren über

  • den genauen bzw. den geplanten Zeitpunkt des Betriebsübergangs,
  • den Grund,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer,
  • eventuell für den Arbeitnehmer in Aussicht geplante Maßnahmen (z. B. notwendige Fortbildungen).

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Widerspricht er, bleibt sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen. Die Informationspflicht gilt für alle Betriebe, egal wie groß sie sind und unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht.

Bedenken Sie die Auswirkungen der Betriebsübernahme

Liegt eine Betriebsübernahme vor, dann

  • übernehmen Sie automatisch alle Rechte und Pflichten aus allen Arbeitsverhältnissen.
  • haften Sie zusammen mit dem bisherigen Inhaber für z.B. offene Löhne, Überstundenvergütung und Urlaubsansprüche.
  • dürfen weder der bisherige Inhaber noch Sie mit der Begründung Betriebsübergang kündigen. Eine Kündigung aus anderen Gründen ist möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Achtung

Betriebszugehörigkeit läuft weiter

Die beim bisherigen Arbeitgeber erworbene Betriebszugehörigkeit ist z. B. bei der Berechnung der Kündigungsfrist anzurechnen.

Die Betriebsübernahme erhält die Arbeitsbedingungen

Sie sind verpflichtet z. B. die bisher vorhandenen Löhne und Gehälter weiter zu zahlen. Sie dürfen die Arbeitsbedingungen im ersten Jahr nach dem Betriebsübergang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerändern. Rechte und Pflichten aus Betriebsvereinbarungen oder einem Tarifvertrag gelten weiter. Ausnahme: Wenn die entsprechenden Rechte und Pflichten bei Ihnen durch einen anderen Tarifvertrag bzw. andere Betriebsvereinbarungen geregelt sind. Ist Ihr Mitarbeiter einverstanden, können Sie jederzeit andere Arbeitsbedingungen vereinbaren.

Tipp

Rat einholen bei der Betriebsübernahme

Wenn Sie einen Betrieb übernehmen möchten, sollten Sie Kontakt zu Fachleuten suchen und alle arbeitsrechtlichen Fragen sowie Fragen zu Förderungsmöglichkeiten für die Betriebsübernahme klären. Nur so können Sie unerwünschte Folgen von vornherein ausschließen.

Praxisbeispiel: Kein Anspruch auf Besserstellung wegen Gleichbehandlung bei Betriebsübernahme

Einen durch Betriebsübergang übernommenen Arbeitnehmer wurmte es, dass die „alten“ Mitarbeiter mehr verdienten als er. Er berief sich auf den Gleichheitsgrundsatz und verlangte ebenfalls das höhere Entgelt. Vor Gericht hatte er damit keinen Erfolg. Der Grund: Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss der neue Arbeitgeber lediglich den beim bisherigen Arbeitgeber vereinbarten Lohn weiterzahlen. Der Arbeitgeber ist bei Betriebsübernahme nicht zur Anpassung an die bei ihm bestehenden besseren Arbeitsbedingungen verpflichtet. Der Gleichheitsgrundsatz greift nicht, solange die „Ungleichbehandlung“ lediglich Folge der gesetzlichen Regelung zum Betriebsübergang ist (BAG, Urt. v. 31.8.2005, 5 AZR 517/04).