Kassenmodul

Lexware premium – das Kassenmodul EFSTA

Was Sie bei der Nutzung Ihres elektronischen Kassensystems beachten müssen.

Anleitung
FAQ

Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle Kassensysteme in Ihrem Betrieb mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein, um die unveränderbare und maschinell auswertbare Speicherung von Einzeldaten sicherzustellen. Dies dient dazu, Manipulationen an den Grundaufzeichnungen zu verhindern (§ 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung).

In diesem Überblick erfahren Sie, welche Anforderungen erfüllt werden müssen und wie Sie das integrierte Kassenmodul in Ihrem Lexware premium Produkt weiterhin gesetzeskonform nutzen. Zudem erklären wir, wo Sie die TSE beziehen und korrekt in Ihr Lexware Produkt einbinden können.

EFSTA

EFSTA ist Ihr Experte rund um das Thema Fiskalisierung 
und Ihr Partner bei der Erfüllung individueller nationaler Vorschriften.

Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Ist ein Sicherheitsmodul für Registrierkassen, das alle Kassenvorgänge lückenlos und unveränderbar aufzeichnet.

Anforderung

Die wichtigsten Fiskalisierungs-Anforderungen im Überblick

Das Gesetz ist seit dem 01.01.2020 in Kraft, es umfasst die folgenden Inhalte:

  1. Die digitalen Grundaufzeichnungen (Kassentransaktionen) müssen manipulationssicher aufgezeichnet werden.
  2. Die Absicherung muss durch die sogenannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) erfolgen.
  3. Die Daten müssen in einheitlichem DSFinV-K-Format zur Verfügung gestellt werden können.
  4. Revisionssichere Archivierung der abgesicherten Transaktionen für mindestens 10 Jahre mit der Möglichkeit, die Daten im jeweils aktuellen DSFinV-K-Format zu exportieren.

Wichtig! Nur in Verbindung mit EFSTA erfüllt das Kassenmodul in Lexware premium die gesetzlichen Anforderungen.

Anleitung

So geht`s:

Schritt 1
 

Laden Sie die EFSTA-Nutzungsbedingungen hier herunter, lesen Sie sich diese in Ruhe durch und unterschreiben Sie diese. Hierdurch gehen Sie ein Vertragsverhältnis mit der efsta IT Services GmbH ein, welches unabhängig von Haufe-Lexware ist. Schicken Sie anschließend die unterschriebenen Nutzungsbedingungen mit der Bitte um Onboarding an efsta@haufe-lexware.com.

Folgende Informationen sollte die Mail beinhalten:

  1. Ihr Name bzw. Name des Unternehmen
  2. Ihre Postleitzahl
  3. Ihre Firmen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.)

Der Zugang zum EFSTA-Portal wird im Nachgang von Lexware angelegt und Sie erhalten eine Einladungs-E-Mail von EFSTA. Klicken Sie auf den Link in der Einladung und auf der sich dann öffnenden Seite auf „Login“ und registrieren Sie sich. Fertig. Nun haben Sie Zugang zum EFSTA-Portal.

Schritt 2
 

Kaufen Sie die für Sie passende und von EFSTA angebundene, zertifizierte TSE. Diese können Sie bei EFSTA direkt erwerben oder anderweitig am Markt. Die EFSTA Lizenzen buchen sich automatisch bei Inbetriebnahme.

Schritt 3
 

Installieren Sie die Middleware (EFR) von EFSTA und konfigurieren Sie diese.

Wichtig! Bevor Sie die TSE anbinden können müssen Sie in Lexware premium den Kassenabschluss durchführen. Wechseln Sie danach in den Trainingsmodus. Rufen Sie in Ihrem Lexware premium Programm die Kassenverwaltung auf und binden Sie die technische Sicherheitseinrichtung über die Schaltfläche TSE an.

 

Die ausführliche Anleitung für die Einrichtung der TSE finden Sie hier:

 

Unterstützung bei der Einrichtung der diversen TSEs finden Sie im EFR Guide von EFSTA:

Laden Sie hier die aktuelle Version der Middleware (EFR) herunter:

FAQ

Haben Sie noch Fragen?

Wer ist von den gesetzlichen Änderungen ab 01.01.2020 betroffen?

 

Was bedeutet die Belegausgabepflicht und ab wann gilt diese?

 

Die Belegausgabepflicht gilt seit dem 01.01.2020 Auszug aus dem Anwendungserlass zu §146a AO : „[…] 6.8 Bei der Zurverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege. […]“

Was muss der Beleg enthalten?

 

Die Anforderungen an einen Beleg finden Sie im Anwendungserlass zu §146a AO unter Punkt 5., sowie § 6 KassenSichV.
Tipp: Prüfen Sie Ihre bisherigen Bonvorlagen. Über die Bonverwaltung des Kassenmoduls, können Sie ggf. fehlende Angaben ergänzen.

Wann muss ich meine Kasse beim Finanzamt melden?

 

Die Finanzverwaltung erläutert hierzu in der Nichtbeanstandungsregelung (vom 06.11.2019), dass von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen sei. Es wird noch eine Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit erfolgen.

Wo beziehe ich die TSE?

 

Die für Sie geeignete TSE können Sie bei unserem Partner erwerben.

Ab wann benötige ich die digitale Schnittstelle (DSFinV-K)?

 

In der Nichbeanstandungsregelung vom 06.11.2019 ist festgehalten, dass die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung (30.09.2020), keine Anwendung findet.