Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG buchen (Betriebsvermögensvergleich)

Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

Hintergrund

Einkommensteuergesetz (EStG) 7g
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

1) Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).

[...]

(2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden;

Der Investitionsabzugsbetrag nach 7g Abs. 1 EStG mindert den steuerlichen Gewinn im Jahr der Bildung. Im Jahr der Anschaffung wird der steuerliche Gewinn um den Investitionsabzugsbetrag erhöht.
Hinweis: Der Investitionsabzugsbetrag kann außerbilanziell in der Steuerbilanz/Einheitsbilanz angesetzt werden. Er ist nicht Bestandteil der Handelsbilanz.


Übersicht

Beispiel

  • Jahr 01: Ein Unternehmer plant den Kauf eines Lkws für den voraussichtlichen Kaufpreis von 100.000 EUR.
  • Jahr 02: Der Unternehmer erwirbt den Lkw zum Kaufpreis von 100.000 EUR. Im Jahr der Anschaffung wird zusätzlich Sonder-AfA § 7g (5) EStG (20%) in Anspruch genommen.

In der folgenden Tabelle finden Sie die Übersicht über die Vorgänge mit der steuerlichen Gewinnauswirkung. Im Anschluss sind die einzelnen Schritte detailliert beschrieben.

VorgangJahrDokumentationGewinnauswirkung
1. Bildung des Investitionsabzugsbetrages.01Außerbilanzielle Korrektur- 50.000
2. Anschaffung des Lkws.
Gewinnerhöhung in Höhe des Investitionsabzugsbetrags.
02Außerbilanzielle Korrektur+ 50.000
3. Gewinnmindernde Buchung der Anschaffungskosten in Höhe des Investitionsabzugsbetrags.02Bilanz- 50.000
4. Lineare Abschreibung § 7 (1) EStG
Nutzungsdauer 10 Jahre.
02Bilanz- 5.000
5. Sonderabschreibung § 7g (5) EStG 20 % BMG.02Bilanz-10.000

 

 


Buchungen erfassen

  1. Im Jahr 01 können Sie max. 50 % der geplanten Anschaffungskosten ansetzen. Das ergibt einen Investitionsabzugsbetrag über 50.000 EUR. Außerbilanziell ziehen Sie 50.000 EUR vom steuerlichen Gewinn ab. Eine Buchung ist nicht vorgesehen.
  2. Im Jahr 02 kaufen Sie den LKW für 100.000 EUR netto. Der steuerliche Gewinn wird außerbilanziell um den Investitionsabzug erhöht. Sie buchen den Zugang des Anlagegutes.
    Buchungssatz SKR-03 / SKR-04
    SollkontoHabenkontoBetrag
    350 / 540 LKW70000 Kreditor100.000
  3. Im Jahr 02 mindern Sie die Anschaffungskosten (AK) des Lkws um den Investitionsabzugsbetrag.
    Buchungssatz SKR-03 / SKR-04
    SollkontoHabenkontoBetrag
    4854 / 6244 Kürzung der AHK §7g Abs. 2 EStG350 / 540 LKW50.000
     Hinweis Lexware buchhaltung pro/premium
    In der Handelsbilanz werden die Anschaffungskosten nicht gemindert. Wenn sie eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz erstellen, ist die Bemessungsgrundlage zur Abschreibung in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich.
  4. Im Jahr 02 buchen Sie die lineare Abschreibung.
    Buchungssatz SKR-03 / SKR-04
    SollkontoHabenkontoBetrag
    4832 / 6222 Abschreibungen auf KFZ350 / 540 LKW5.000
  5. Im Jahr 02 buchen Sie zusätzlich zur linearen Abschreibung die Sonderabschreibung.
    Buchungssatz SKR-03 / SKR-04
    SollkontoHabenkontoBetrag
    4852 / 6242 Sonderabschreibung nach § 7g EStG für KFZ350 / 540 LKW10.000

 


Hinweise

E-Bilanz: Unterschiedliche Vorschriften nach Gesellschaftsform

Wenn Sie eine elektronische Bilanz erstellen, beachten Sie die unterschiedlichen Vorschriften nach Gesellschaftsform:

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Außerbilanzielle Korrekturen sind Bestandteil der E-Bilanz im Berichtsbestandteil 'Steuerliche Gewinnermittlung'.
  • Kapitalgesellschaften: Außerbilanzielle Korrekturen sind nicht Bestandteil der E-Bilanz, sondern der Körperschaftssteuererklärung.

Außerbilanzielle Korrekturen werden bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften in die steuerliche Gewinnermittlung eingetragen. Die Salden der anderen Buchungen werden in der normalen Bilanz/GuV aufgewiesen.

Sie tragen die Werte unter 'Zurechnungen, Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages § 7g Abs. 2 EStG' ein. 

 

E-Bilanz: Taxonomie kleiner als 6.6

Die in 2021 gültige Taxonomie 6.4 war die erste Taxonomie in der mehr als drei Zeilen benötigt wurden. Da die Taxonomie 6.4 vor dem Gesetzbeschluss fertiggestellt wurde, war die 4. Zeile in dieser Taxonomie nicht vorhanden.

Umsetzung: Die 4. Zeile in der Taxonomie wird in der 3. Zeile summiert, im Folgejahr wird die 5. Zeile in der 4. Zeile summiert.

Das ist die offizielle Maßgabe, weil die Änderung auch für die Finanzämter zum Anpassen der Taxonomie zu spät kam.

 

Anschaffungskosten ungleich Investitionsabzugsbetrag

Wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht dem Investitionsabzugsbetrag entsprechen oder das Anlagegut nicht gekauft wird, beachten Sie folgende Hinweise:

Höhe der AnschaffungskostenHinweise
Anschaffungskosten höher
(120.000 EUR)
 
Der außerbilanzielle Abzugsbetrag bleibt in Höhe von 50.000 EUR bestehen.
Die Bemessungsgrundlage für die AfA erhöht sich auf 70.000 EUR.
Anschaffungskosten niedriger
(80.000 EUR)

 

Der Gewinn muss rückwirkend korrigiert werden.
Der außerbilanzielle Abzugsbetrag darf max. 50 % der AK betragen, also 40.000 EUR.
Die restlichen 10.000 EUR sind im Abzugsjahr außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen. Das kann zu einer geänderten Festsetzung und ggf. zu einer Steuernachforderung führen. Der Betrag ist nach § 233a AO zu verzinsen.
Nichtinvestition innerhalb von drei Jahren
 
Der Gewinn ist im Abzugsjahr zu korrigieren. Das kann zu einer geänderten Festsetzung und ggf. Steuernachforderung führen.