Hintergrund
Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen:
§ 154 Abs. 1 SGB IX (bis 31.12.2017 § 71):
Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
§ 156 Abs. 3 SGB IX (bis 2017 § 73 SGB IX):
Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, zählen bei der Berechnung der Mindestanzahl von Arbeitsplätzen und der Berechnung der Arbeitsplätze insgesamt, nicht mit.
Die Beschäftigungsverpflichtung hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber über freie Arbeitsplätze verfügt. Die Verpflichtung gilt auch, wenn es nicht möglich ist, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Ausgleichsabgabe:
Wenn die vorgeschriebene Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten nicht erreicht wird, muss der Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Ausgleichsabgabe ist in § 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt.
- Zur Ermittlung der Ausgleichsabgabe muss der Arbeitgeber jährlich eine Aufstellung der beschäftigten Schwerbehinderten bei der Agentur für Arbeit einreichen (§ 163 Abs. 2 SGB IX).
- Die ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe ist bis zum 31. März des Folgejahres an das zuständige Integrationsamt zu zahlen (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Lexware lohn+gehalt unterstützt Sie bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe. Und so geht´s:
Kurzanleitung
- Firmenstammdaten: Seite 'Sonstiges':
- Mitarbeiterstammdaten
Für Mitarbeiter, bei denen eine Schwerbehinderung vorliegt, erfassen Sie auf der Seite 'persönliche Angaben' und auf der Seite 'Schwerbehindertenabgabe' die erforderlichen Angaben. - Menü 'Verwaltung-Schwerbehindertenabgabe'
Damit Sie die für das Anzeigeverfahren erforderlichen Berichte erstellen können, benötigt Lexware lohn+gehalt weitere Angaben auf der Seite 'Allgemeines'.
Auf der Seite 'Ausgleichsabgabe' sind 50% der in Rechnung gestellten Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zu erfassen. - Menü 'Berichte -Schwerbehindertenabgabe':
Wenn Sie in den Mitarbeiterstammdaten der schwerbehinderten Mitarbeiter die Angaben zur Schwerbehinderung erfasst haben, können Sie als Vorlage für die amtlichen Meldeformulare folgende Berichte drucken:
- Anzeige
- Verzeichnis
- Berechnung der Arbeits- und Pflichtplätze.
Hinweis: Auf dem Formular wird kein zu überweisender Betrag ausgewiesen, wenn in Ihrer Firma die geforderten Pflichtarbeitsplätze (Spalte 5) besetzt sind.
Hinweis: Diese Berichte sind keine amtlichen Formulare.
Tipp: Nutzen Sie zur Berechnung der Schwerbehindertenabgabe die Schnittstelle zum Programm IW-Elan. Die Schnittstelle finden Sie unter Menü 'Datei - Export-Daten Schwerbehindertenabgabe'. Nach dem Import der Daten wird die Schwerbehindertenabgabe automatisch berechnet und die Anzeige erstellt.
Erläuterungen zum Anzeigeverfahren und den Vordrucken finden Sie im Internet Arbeitsagentur unter:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba013426.pdf