Sozialversicherungsmeldung ohne Sozialversicherungsnummer

Bei Beschäftigungsbeginn liegt Ihnen die Sozialversicherungsnummer des Mitarbeiters nicht vor. Für welche Meldungen ist die Sozialversicherungsnummer zwingend erforderlich?

Hintergrund

Eine Meldung ohne Sozialversicherungsnummer ist nur bei folgenden Meldungen zulässig:

  • Anmeldungen (Meldegründe 10 - 13)
  • gleichzeitige An- und Abmeldung (Meldegrund 40) ausschließlich für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110)

Bei allen anderen Meldegründen,z.B. Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen ist die Angabe der Sozialversicherungsnummer erforderlich.

Wenn der Arbeitgeber die Aufnahme einer Beschäftigung (auch Minijob) an die Krankenkasse oder Minijob Zentrale meldet, wird in der Regel eine Sozialversicherungsnummer automatisch dem Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger zugeteilt.
Bei Anmeldungen ohne Sozialversicherungsnummer teilt die Einzugsstelle die vom Rentenversicherungsträger zugeteilte Versicherungsnummer durch Datenübertragung dem Arbeitgeber mit.

Vorgehen: 

Rufen Sie die Sozialversicherungsnr. im Mitarbeiterassistententen von der Rentversicherung ab. Beachten Sie hierzu diese FAQ: Sozialversicherungsnummer (SV-Nr.) eines neuen Mitarbeiters bei der Rentenversicherung abrufen  
Wenn Ihnen die Sozialversicherungsnummer elektronisch übermittelt wurde, übernehmen Sie den Eintrag aus der Antwortzentrale in die Mitarbeiterstammdaten.