Hintergrund
Eine Meldung ohne Sozialversicherungsnummer ist nur bei folgenden Meldungen zulässig:
- Anmeldungen (Meldegründe 10 - 13)
- gleichzeitige An- und Abmeldung (Meldegrund 40) ausschließlich für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110)
Bei allen anderen Meldegründen,z.B. Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen ist die Angabe der Sozialversicherungsnummer erforderlich.
Wenn der Arbeitgeber die Aufnahme einer Beschäftigung (auch Minijob) an die Krankenkasse oder Minijob Zentrale meldet, wird in der Regel eine Sozialversicherungsnummer automatisch dem Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger zugeteilt.
Bei Anmeldungen ohne Sozialversicherungsnummer teilt die Einzugsstelle die vom Rentenversicherungsträger zugeteilte Versicherungsnummer durch Datenübertragung dem Arbeitgeber mit.
Vorgehen:
Rufen Sie die Sozialversicherungsnr. im Mitarbeiterassistententen von der Rentversicherung ab. Beachten Sie hierzu diese FAQ: Sozialversicherungsnummer (SV-Nr.) eines neuen Mitarbeiters bei der Rentenversicherung abrufen
Wenn Ihnen die Sozialversicherungsnummer elektronisch übermittelt wurde, übernehmen Sie den Eintrag aus der Antwortzentrale in die Mitarbeiterstammdaten.