Bericht 'Erläuterungen zur Lohnabrechnung' wird als Anlage zur Lohnabrechnung erstellt

Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2d der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) müssen pauschal besteuerte Bruttobezüge auf der Entgeltabrechnung separat ausgewiesen werden.

Vorgehen

Sie müssen nichts weiter beachten. Wenn Sie pauschal besteuerte Lohnarten abrechnen, wird automatisch eine zweite Seite der Lohnabrechnung erstellt.

Die Seite 'Erläuterungen zur Lohnabrechnung' enthält folgende pauschal besteuerte Bruttobezüge:

  • § 37b EStG: Betrieblich veranlasste Zuwendungen (u. a. Geschenke an Arbeitnehmer)
  • § 40 Abs. 1 und 2 EStG: Mahlzeiten, Betriebsveranstaltung, Erholungsbeihilfen, Verpflegungsmehraufwendungen etc.
  • § 40b EStG: Zukunftssicherungsleistungen (z. B. Direktversicherungen)

Hinweis: Alle weiteren pauschal versteuerten Bezüge werden als 'Sonstiges Pauschalsteuerbrutto' ausgewiesen