Vorgehen
Sie müssen nichts weiter beachten. Wenn Sie pauschal besteuerte Lohnarten abrechnen, wird automatisch eine zweite Seite der Lohnabrechnung erstellt.
Die Seite 'Erläuterungen zur Lohnabrechnung' enthält folgende pauschal besteuerte Bruttobezüge:
- § 37b EStG: Betrieblich veranlasste Zuwendungen (u. a. Geschenke an Arbeitnehmer)
- § 40 Abs. 1 und 2 EStG: Mahlzeiten, Betriebsveranstaltung, Erholungsbeihilfen, Verpflegungsmehraufwendungen etc.
- § 40b EStG: Zukunftssicherungsleistungen (z. B. Direktversicherungen)
Hinweis: Alle weiteren pauschal versteuerten Bezüge werden als 'Sonstiges Pauschalsteuerbrutto' ausgewiesen