Hintergrund
Der Bundesrat hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz am 14.11.2022 in einer Sondersitzung gebilligt. Das Gesetz ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Von der Soforthilfe im Dezember sollen Haushalte sowie kleine und mittelständische Firmen profitieren, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen. Ihnen wird die Abschlagszahlung für diesen Monat erlassen oder sie werden über die nächste Abrechnung um den Betrag entlastet. Bezuschusst wird auch der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften.
Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit sollen Gas- und Fernwärmekunden entlastet werden, um den Zeitraum bis zur geplanten Gaspreisbremse zu überbrücken.
Da Mieter oft kein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Versorger haben, erfolgt die Entlastung mit der Heizkostenabrechnung für die Mieter; sie erhalten die Soforthilfe somit erst im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung.
Nach unserer Auffassung genügt die Ausweisung des Gesamtentlastungsbetrages. Auch die Messdienstleister gehen davon aus, dass der Entlastungsbetrag für das Gesamtgebäude dem Mieter transparent gemacht werden muss. Es ist allerdings nicht erforderlich, den Entlastungsbetrag je Nutzer auszurechnen und darzustellen.
Vorgehen
Aus diesem Grund können Sie den Entlastungsbetrag bequem über die Heizkostenaufstellung ausweisen, und müssen diese lediglich allen Nutzern zur Abrechnung beilegen.
Wir empfehlen zunächst, ein eigenes Unterkonto zur Heizanlage mit der Bezeichnung '§5 EWSG Entlastungsbetrag' anzulegen.
Hierauf buchen Sie zu einem Datum 'Buchen für' innerhalb der Abrechnungsperiode den gesamten Entlastungsbetrag.
Hiernach können Sie direkt die Heizkostenaufstellung über den Reiter 'Auswertungen' ausdrucken. Der Gesamtbetrag wird von den gesamten Heizkosten abgezogen.
Auf der späteren Betriebskostenabrechnung werden die tatsächlichen Kosten wie gewohnt auf die Nutzer umgelegt. Nur dass nun der Gesamtbetrag um die Entlastung verringert umgelegt wird. Legen Sie - wie bereits erwähnt - jeder Abrechnung eine Heizkostenaufstellung bei, damit der Informationspflicht Genüge getan wurde.