Hintergrund
Im Jahr 2022 wurden die beiden Gesetze EWPBG (Erdgas- und Wärmepreisbremse) und StromPBG (Strompreisbremse) als Reaktion auf die steigenden Energiepreise verabschiedet. Diese Gesetze sehen vor, dass die Bürger vom Staat für Preissteigerungen entlastet werden. Die Entlastungen werden aus Bundesmitteln finanziert und gelten für das gesamte Jahr 2023. Diese Entlastung kommt zunächst dem Vermieter/Wohnungsbauunternehmen zugute, da dieses einen Vertrag mit dem Energieversorger hat. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Vermieter bzw. Eigentümer die Entlastung, die er durch den Energieversorger erlangt, in der Abrechnung für den laufenden Abrechnungszeitraum berücksichtigen.
Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung müssen dabei in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.
Vorgehen
1. Da sich der Bankkonto-Stand hierbei nicht ändert, sollte zunächst eine neue Bankverbindung für die Buchung angelegt werden. Nennen Sie diese z.B. »Durchlaufende Posten«. Eine Eingabe einer korrekten IBAN ist nicht nötig, geben Sie eine beliebige Zeichenfolge ein und speichern Sie das Konto mit Bestätigung mit »Ja«.
2. Sie benötigen auch ein entsprechendes Umlagekonto, das noch angelegt werden muss. Wählen Sie - je nach Art der Energie - eine Umlage wie bei Strom oder den Heizkosten. Dies darf kein Unterkonto der Heizanlage sein.
3. Hinterlegen Sie das zuvor angelegte Bankkonto im Gebäude als Gebäudekonto mit Klick auf das grüne Pluszeichen bei den »Gebäudekonten«.
4. Buchen Sie den Entlastungsbetrag mit negativem Vorzeichen bei den »Ausgaben« für das gesamte Gebäude. Der Betrag wird dann entsprechend der Umlageschlüssel auf die Mieter umgelegt.
5. Die Position wird auf der Mieterabrechnung separat ausgewiesen.
6. Entfernen Sie nach Erstellen der Mieterabrechnung (und ggf. vor Erstellen einer Eigentümerabrechnung) das Behelfs-Bankkonto wieder aus den Gebäudekonten mit Klick auf das rote Minuszeichen.