Hintergrund
Seit 1.1.2013 sind geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig.
Für die Berechnung der Pflichtbeiträge ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI in Höhe von 175 Euro pro Kalendermonat zugrunde zu legen (Abschnitt 3.2.1).
- Ausgehend vom vollen Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung beläuft sich der Mindestbeitrag für Minijobs im Jahr 2018 auf 32,55 EUR (175 EUR x 18,6 %).
- Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt 15% des tatsächlichen Arbeitsentgelts, der Arbeitnehmer muss den Restbetrag übernehmen.
Ausnahmen:
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung:
Sofern neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-) Beschäftigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu prüfen.
2.Gleiches gilt, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte bereits aufgrund anderer Tatbestände nach den §§ 1 bis 4 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Hierzu zählen unter anderem:
- Auszubildende,
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
- gewisse selbständig Tätige (zum Beispiel Hebammen),
- Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I beziehen.
In der derzeitigen Programmversion können diese Ausnahmen nicht berücksichtigt werden. Das führt dazu, dass die Mindestentgeltbemessungsgrundlage für alle rentenversicherungspflichtigen Minijobber berücksichtigt wird.
Abhilfe:
Wenn beim Mitarbeiter aufgrund oben aufgeführter Gründe die Mindestentgeltbemessungsgrundlage nicht zu prüfen ist, und der Mitarbeiter weniger als 175 EUR erhält, gehen Sie so vor:
- Setzen Sie in den Mitarbeiterstammdaten auf der Seite 'SV-Status' den Haken für Mehrfachbeschäftigung.(auch wenn der Mitarbeiter nicht mehrfachbeschäftigt ist).
- Erfassen Sie unter 'Entgelt aus anderen Beschäftigungen' 'laufendes Entgelt RV' 175 EUR. Dadurch erreicht das Gesamtentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und Lexware lohn+gehalt berechnet den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung aus dem tatsächlichen Entgelt.