Berufsständische Versorgungswerke abrechnen

Nachfolgend wird beschrieben wie Sie ein Versorgungswerk anlegen, einem Mitarbeiter zuordnen und die Beitragserhebung an das Versorgungswerk senden.

Hintergrund

Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk steht den Berufsgruppen der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater offen.

  • Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes zahlen einen Pflichtbeitrag aus ihrer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung. Der Pflichtbeitrag entspricht dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Diese Versicherten haben Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (§ 172, 2 SGB VI).
  • Der Arbeitgeber sendet monatlich elektronisch die Beitragserhebungen an die Versorgungswerke.

Vorgehen:

1. Versorgungswerk anlegen und bearbeiten

Berufsständische Versorgungswerke können analog zu den Krankenkassen aus einer Liste ausgewählt werden. Sie werden im Programm firmenübergreifend angelegt. Danach steht das Versorgungswerk in allen Firmen zur Auswahl.

Der Assistent 'Neues Versorgungswerk' unterstützt Sie bei der Anlage.

  1. Rufen Sie das Menü 'Verwaltung – Versorgungswerke' auf.
  2. Klicken Sie auf 'Neu'. 
  3. Wählen Sie das gewünschte Versorgungswerk aus der Liste. 
  4. Erfassen Sie auf den folgenden Seiten die individuellen Firmenangaben zum Versorgungswerk.
  5. Speichern Sie Ihre Eingaben.                  

Hinweis: Über die Schaltfläche 'bearbeiten' können Sie jederzeit Ihre Firmenangaben zum Versorgungswerk ändern.

2. Mitarbeiterstammdaten:  RV-Beitragsschlüssel wählen und Versorgungswerk zuordnen   

  1. Wählen Sie in den Mitarbeiterstammdaten auf der Seite 'Kassen' den gewünschten RV-Beitragsschlüssel aus.
  2. Wählen Sie das Versorgungswerk aus.
  3. Tragen Sie die Mitgliedsnummer des Mitarbeiters zum Versorgungswerk ein.
    Tipp: Wenn der Mitarbeiter keine Mitgliedsnummer vorgelegt hat, ergänzen Sie in den Mitarbeiterstammdaten auf der Seite 'SV-Meldeangaben' die Geburtsangaben.
  4. Wenn der Arbeitnehmer mit dem Versorgungswerk einen 'Höherversicherungsbeitrag' (HB) vereinbart hat, können Sie diesen Beitrag in den Mitarbeiterstammdaten erfassen. In diesen Fällen müssen sie den RV Schlüssel 'Versorgungswerk Eigenbeitrag' bzw. 'Versorgungswerk Eigenbeitrag Selbstzahler' auswählen.                 

Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk

Die Beiträge werden anhand des gesetzlichen Beitragssatzes zur Rentenversicherung berechnet. 

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe des halben gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages.

Dabei ist zwischen Firmenzahler und Selbstzahler zu unterscheiden.

1. Firmenzahler

Der Arbeitgeber überweist die Beiträge an das Versorgungswerk. Auf der Lohnabrechnung im Bereich Netto Be- und Abzüge werden die folgenden Lohnarten ausgewiesen:

  • 'AG-Zuschuss RV-Versorgungswerk'
  • 'Abzug RV-Versorgungswerk'

2. Selbstzahler

Der Mitarbeiter erhält den Arbeitgeberzuschuss auf der Lohnabrechnung. Er überweist den gesamten Beitrag an das Versorgungswerk selbst. Auf der Lohnabrechnung im Bereich Netto Be- und Abzüge wird die Bezugslohnart ausgewiesen: 'AG-Zuschuss RV-Versorgungswerk'

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der möglichen Beitragsgruppenschlüssel RV auf der Seite 'Kassen'.

RV-SchlüsselBesonderheitArbeitgeberzuschuss zur RVZahlung
0-Versorgungswerk 1/2 des gesetzlichen RV- Beitrags.Arbeitgeber überweist den AG-und AN-Anteil
0-Versorgungswerk Selbstzahler 1/2 des gesetzlichen RV-BeitragsMitarbeiter zahlt den Gesamtbeitrag selbst.
0 – Versorgungswerk mit RV ANPersonengruppe 109 (Minijobber)Der Arbeitgeber trägt den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag.Arbeitgeber überweist den Gesamtbeitrag.
'0 – Versorgungswerk RV AN SelbstzahlerPersonengruppe 109 (Minijobber)Der Mitarbeiter erhält auf sein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt einen Arbeitgeberzuschuss (pauschaler Rentenversicherungsbeitrag).Der Arbeitnehmer überweist den Gesamtbeitrag selbst. 
0 – Versorg.werk Eigenbeitrag

individueller Beitrag (Höherversicherungsbeitrag).

Der Mitarbeiter trägt den Arbeitnehmeranteil (Hälfte des gesetzlichen RV-Beitrages) plus dem Restbetrag bis zum individuellen Beitrag.

Der Mitarbeiter erhält auf sein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt einen Arbeitgeberzuschuss (Hälfte des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages).Der Arbeitgeber überweist den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil an das Versorgungswerk (Firmenzahler).
0 – Versorg.werk Eigenbeitrag Selbstzahler

individueller Beitrag (Höherversicherungsbeitrag).

Der Mitarbeiter trägt den Arbeitnehmeranteil (Hälfte des gesetzlichen RV-Beitrages) plus dem Restbetrag bis zum individuellen Beitrag.

Der Mitarbeiter erhält auf sein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt einen Arbeitergeberzuschuss (Hälfte des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages).Der Mitarbeiter überweist den Gesamtbeitrag in Höhe des individuell vereinbarten Beitrages (Selbstzahler).

Hinweis zu Personengruppe 109: Der Arbeitnehmer kann sich nur auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§6 Abs. 1 b SGB VI). Wählen Sie dann den Beitragsgruppenschlüssel RV '5 – AG pauschal' und als Kasse die 'Knapp-B-S'. Mit der Befreiung von der RV-Pflicht müssen Sie pauschale RV-Beiträge an die Knappschaft-Bahn-See abführen.

3. Beitragserhebungen senden

Die Beitragserhebungen an die Versorgungswerke müssen vom Arbeitgeber monatlich elektronisch an die Versorgungswerke gesendet werden. Auch wenn der Mitarbeiter seinen Beitrag selbst an das Versorgungswerk überweist (Selbstzahler).

Die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist die DASBV - Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der Daten zur Beitragserhebung an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist § 28a (11) SGB IV.

Einige Versorgungswerke nehmen nicht am elektronischen Meldeverfahren teil, fragen Sie ggf. beim Versorgungswerk Ihres Arbeitnehmers nach.

Hinweise

  • Wenn Sie das Lexware meldecenter einsetzen, können Sie die monatlichen Beitragserhebungen der Versorgungswerke damit versenden. Alternativ nutzen Sie die Ausfüllhilfe sv.net/online.Im Gegensatz zu den Beitragsnachweisen der Krankenkassen werden die Beitragserhebungen der Versorgungswerke nicht geschätzt. Restbeitragsschuld oder Restbeitragsguthaben werden nicht ermittelt.
  • Erfassen Sie zuerst alle relevanten Abrechnungsdaten. Senden Sie dann die Beitragserhebungen. 

3.1 korrigierte Beitragserhebungen 

Wenn eine korrigierte Beitragsberechnung erforderlich ist, können folgende Fälle auftreten:

Fall 1: 

Sie haben die monatliche Beitragserhebung an das Versorgungswerk gesendet. Danach haben Sie im selben Abrechnungsmonat Lohndaten geändert.

Wenn Sie die Prüfliste für die aktuelle Firma über 'Extras – meldecenter Sozialversicherung– Beitragserhebung Versorgungswerke' aufrufen, ist die korrigierte Beitragserhebung wie folgt gekennzeichnet: 

  • 'ABMO' (Abrechnungsmonat) und 'VEMO' (Verarbeitungsmonat) stimmen überein.
  • Im Feld 'Korr' steht ein 'x'.

Fall 2:

Sie haben einen Vormonat korrigiert. Auf der Meldeprüfliste stehen die Beitragserhebung des aktuellen Abrechnungsmonats und die korrigierte Beitragserhebung.

Bei der korrigierten Beitragsabrechnung sind auf der Meldeprüfliste folgende Merkmale aufgeführt:

  • 'ABMO' (Abrechnungsmonat) ist der korrigierte Monat und 'VEMO' (Verarbeitungsmonat) ist der aktuelle Abrechnungsmonat.
  • Im Feld 'Korr' steht ein 'x'.

Hinweis: Beitragserhebungen werden nicht storniert. Verarbeitet werden immer die aktuellsten Daten.