Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG): Beiträge zur Pflegeversicherung abrechnen

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wird der Pflegeversicherungsbeitrag erhöht. Eltern mit Kindern sollen zudem stärker entlastet werden.

Übersicht der Beitragssätze

  • Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4%.
     
  • Der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer 0,6%.
  • Der Arbeitgeberanteil beträgt bundesweit 1,7%, im Bundesland Sachsen 1,2%.
  • Der Arbeitnehmeranteil beträgt bundesweit 1,7%, im Bundesland Sachsen 2,2%.

Daraus ergibt sich ein max. Beitragssatz von insgesamt 4,0%.


Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer

Von Kinderlosen ist gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ein zusätzlicher Beitrag zur Pflegeversicherung zu erheben. Der Kinderlosenzuschlag ist vom Versicherten allein zu tragen.

Ausnahmen, kein Beitragszuschlag für:

  • Kinderlose Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind,
  • Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALGII) und Wehr- und Zivildienstleistende
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Hinweis: Die Altersgrenze wird von Lexware lohn+gehalt anhand des Geburtsdatums automatisch erkannt und der Zuschlag für Kinderlose nicht berechnet. 


Entlastung von Arbeitnehmern mit Kindern (nachgewiesene Elterneigenschaft)

Von der Zahlung des Beitragszuschlags werden Eltern bei entsprechendem Nachweis der Elterneigenschaft befreit. Wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen wird, besteht für das gesamte Versicherungsleben eine Befreiung von der Zahlung des Beitragszuschlags. Die Freistellung ist nicht auf die Dauer der Kindererziehung beschränkt.

Stufenweise Senkung der Beitragssätze

Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren werden zusätzlich entlastet.

  • Ab dem Zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren wird der anteilige Beitrag des Arbeitnehmers um 0,25% pro Kind gesenkt.
  • Vollendet eines der Kinder das 25. Lebensjahr entfällt die zusätzliche Ermäßigung für dieses Kind.

Tabellarische Übersicht der Beitragssätze 

 Bundesweit Sachsen
 GesamtbeitragZuschlag kinderlose ANAbschlag AN-AnteilAG-AnteilAN-Anteil AG-AnteilAN-Anteil
Ohne Kind4,0%0,60%-1,70%2,30% 1,20%2,80%
1 Kind - ohne Altersgrenze3,40%--1,70%1,70% 1,20%2,20%
2 Kinder < 253,15%-0,25%1,70%1,45% 1,20%1,95%
3 Kinder < 252,90%-0,50%1,70%1,20% 1,20%1,70%
4 Kinder < 252,65%-0,75%1,70%0,95% 1,20%1,45%
5 und mehr Kinder < 25 2,40%-1,00%1,70%0,70% 1,20%1,20%

Berücksichtigungsfähige Kinder

Im Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Konkrete Nachweise sind bis 30.06.2025 nicht erforderlich. Zum Ende des Übergangszeitraums ist ein digitales Verfahren zum Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder geplant. (siehe auch Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit)

Der GKV-Spitzenverband hat 'Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023' veröffentlicht. Beachten Sie die Erläuterungen der GKV. 
Fragen Sie bzw. der Arbeitnehmer im Zweifel bei der Krankenkasse (Pflegekasse) oder dem Steuerberater nach.  

       
      Wichtig zu beachten Wichtiger Tipp: 

      Damit Sie die Altersgrenze prüfen können, empfehlen wir Ihnen sich die Anzahl der Kinder und das jeweilige Geburtsdatum vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen. Wir haben für Sie ein Formular zum 'Nachweis der Elterneigenschaft' erstellt.
      Leiten Sie das Formular an Ihre Arbeitnehmer weiter und bewahren Sie es in den Lohnunterlagen gut auf.

      Formular Elterneigenschaft


      Vorgehen im Programm

      Hinweis:

      Die Aktivierung der Check-Box 'Elterneigenschaft wurde nachgewiesen' ist für Mitarbeiter mit 1 Kind erforderlich, damit der Mitarbeiter den Zuschlag für 'Kinderlose' nicht zahlen muss.

      Kurzübersicht: 

      1. Bei Mitarbeitern mit nachgewiesener Elterneigenschaft in den Stammdaten auf der Seite 'Kassen' die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren auswählen. 
        Diese Angabe ist Voraussetzung für die Berechnung des Abschlags zur Pflegeversicherung.
      2. Weitere 'Angaben zu den Kindern' in den Mitarbeiterstammdaten auf der Seite 'Kasse'.
        Diese Angaben sind optional, hat aber den Vorteil, dass Sie im Lexware scout auf das Erreichen der Altersgrenze (Vollendung 25. Lebensjahr) hingewiesen werden.  
        Beachten Sie:
        Die Check-Box bzw. weitere Angaben zu den Kindern ist nur sichtbar, wenn bei der 'Anzahl der Kinder unter 25 Jahren' min. 2 Kinder angegeben wurden.
        Grund: Der Abschlag wird erst ab dem 2. Kind berücksichtigt. Hat der Arbeitnehmer nur 1 Kind ist er "lediglich" vom Zuschlag, den kinderlose Arbeitnehmer zahlen müssen, befreit. Die Befreiung gilt lebenslang, unabhängig vom Alter des Kindes. Es sind keine weitere Angaben (Geburtsdaten) erforderlich.
      3. Prüfung der Altersgrenze und ggf. Korrektur der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder. 
        Die Prüfung können Sie anhand der Hinweise im Lexware scout (sofern Geburtsdaten angegeben) oder anhand Ihrer Unterlagen durchführen.

      Video zum Vorgehen im Programm

      Ausführliche Beschreibung der Vorgehensweise im Programm

      1. Rufen Sie das Menü 'Extras-Lexware scout- Abrechnungsdaten prüfen' auf.
        Für jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, für den Sie die Check-Box 'Elterneigenschaft wurde nachgewiesen' aktiviert haben, wird Ihnen der nachfolgende Hinweis angezeigt.
      2. Klicken Sie auf 'Korrigieren'.
        Das Programm öffnet die Seite 'Kassen' in den Mitarbeiterstammdaten.  
        Ergänzend zur Elterneigenschaft wird eine Listbox zur Auswahl der 'Anzahl der Kinder unter 25 Jahren (PV)' angezeigt.

      3. Wählen Sie aus dieser Liste, die von Ihrem Arbeitnehmer angegebene 'Anzahl der Kinder unter 25 Jahren' aus.
        In unserem Beispiel sind 2 unter 25-jährige Kinder angegeben.
      4. Klicken Sie auf die Schaltfläche 'Angaben zu den Kindern'.

        In der nachfolgenden tabellarischen Übersicht können Sie Namen, Vornamen und Geburtsdaten von bis zu fünf Kindern eintragen.
      5. Erfassen Sie die Angaben Ihres Arbeitnehmers in der Tabelle.
      6. Bestätigen Sie Ihre Angaben mit 'OK'.
      7. Schließen Sie die Lohndaten.

          Prüfung der berücksichtigungsfähigen Kinder

          Sobald ein Kind Ihres Arbeitnehmers das 25. Lebensjahr vollendet, müssen Sie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ändern. Sie erhalten im Lexware scout den nachfolgend abgebildeten Hinweis.  
          Dieser Hinweis wird im Folgemonat des Monats angezeigt, in dem eines der angegebenen Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat.

          Besonderheit: Am 1. eines Monats geborene Kinder:
          Kinder, die am 1. eines Monats geboren sind, sind bereits ab diesen Monat für den Abschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig. Das 25. Lebensjahr wird am Tag vor dem Geburtstag vollendet. 
          Beispiel:
          Max ist am 01.07.1998 geboren. Er hat das 25. Lebensjahr bereits am 30.06.2023 vollendet. --> Im Abrechnungsmonat Juli darf Max nicht mehr berücksichtigt werden.
          Abwandlung: Wäre Max am 10.07.1998 geboren, hätte er das 25. Lebensjahr am 09.07.2023 vollendet.  --> Im Abrechnungsmonat Juli dürfte Max noch bei der 'Anzahl der Kinder unter 25 Jahren' berücksichtigt werden.


          In unserem Beispiel vollendet 'Meier Moritz' sein 25. Lebensjahr im Juli 2023 und darf deshalb ab August 2023 bei der Berechnung des Abschlags nicht mehr berücksichtigt werden.
          Nach dem Monatswechsel in den August 2023 wird im Lexware scout dieser Hinweis angezeigt:

          Vorgehen

          1. Öffnen Sie die Seite 'Kasse' in den Mitarbeiterstammdaten oder klicken Sie in der Lexware scout Meldung auf 'Korrigieren'.
          2. Berichtigen Sie die eingetragene 'Anzahl der Kinder unter 25 Jahren'.
            In unserem Beispiel ist die Anzahl von '2' auf '1' zu ändern.

            Hinweis: Bei einer 'Anzahl der Kinder unter 25 Jahren' von '1' wird die Schaltfläche 'Angaben zu den Kindern' nicht mehr dargestellt.
            Grund: Für 1 Kind unter 25 Jahren wird kein Abschlag berechnet. Die Bedingungen für den (lebenslangen) Nachweis der Elterneigenschaft sind jedoch weiterhin erfüllt. Der Zuschlag für Kinderlose wird nach wie vor nicht berechnet.

          Vorgehensweise bei mehr als 5 Kindern unter 25 Jahren

          Wenn bei mehr als 5 Kindern unter 25 Jahren eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, rückt das nächste Kind nach. 
          Gehen Sie dabei wie folgt vor:

          1. Öffnen Sie die Tabelle 'Angaben zu den Kindern'.
          2. Löschen Sie das nicht mehr zu berücksichtigende Kind über die Schaltfläche 'Löschen' aus der Tabelle.
          3. Tragen Sie das nachrückende Kind mit Namen und Geburtsdatum in die Tabelle ein. 

          Anmerkungen zum Lexware scout Hinweis: 'Die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren stimmt nicht mit den Angaben zu Kindern überein...'

          Inhalt der Prüfung 

          Lexware scout prüft, ob die Anzahl der eingetragenen Kinder mit den Einträgen in der Tabelle 'Angaben zu den Kindern' übereinstimmt.
          Der Hinweis wird angezeigt, wenn

          a) nicht für alle Kinder (eingetragenen Anzahl) weitere Angaben inkl. Geburtsdatum gemacht wurden.
          Hinweis: Die weiteren Angaben zu den Kindern sind optional. Lediglich die eingetragene Anzahl der Kinder hat Einfluss auf die Berechnung.
          b) anhand des Geburtsdatums erkannt wurde, dass min. 1 Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat und deshalb die eingetragene Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder korrigiert werden muss.  

          Hinweise im Lexware scout deaktivieren/aktivieren
          Selbstverständlich können Sie den Hinweis wie gewohnt auf inaktiv setzen.
          Beachten Sie: Der Hinweis ist dann monats- und mitarbeiterübergreifend inaktiv.

          Um Hinweise wieder zu aktivieren, klicken Sie im 'Lexware scout' auf 'Übersicht anzeigen' und anschließend auf 'aktivieren'.


          Der Hinweis wird monats- und mitarbeiterübergreifend aktiviert.