Die Vorteile des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG im Vergleich zur Besteuerung der Gewinnausschüttung einer GmbH nach der 25 %-igen Abgeltungsteuer sind,
- dass nur 60% der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind und
- zudem auch 60% der Werbungskosten abziehbar sind.
Vergleich zwischen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren
Beispiel: Die ledige 100%-ige Gesellschafterin der XY-GmbH, Erna Müller, erhält von der XY-GmbH eine Gewinnausschüttung in Höhe von 50.000 EUR. Da Erna Müller den GmbH-Anteil fremdfinanziert hat, fallen jährlich 10.000 EUR Zinsen an. Der persönliche Steuersatz von Erna Müller beträgt 42 %.
Abgeltungsteuer nach § 43 Abs. 5 EStG | Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG | |
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Gewinnausschüttung | 50.000 EUR | 50.000 EUR |
Davon steuerpflichtig: | 50.000 EUR | 30.000 EUR (60 % von 50.000 EUR) |
abzgl. Sparerpauschbetrag | - 801 EUR | 0 EUR |
abzgl. Werbungskosten | 0 EUR | - 6.000 EUR (60 % von 10.000 EUR) |
Zu versteuernde Gewinnausschüttung | 49.199 EUR | 24.000 EUR |
Steuerlast (ESt und SoliZ) | 13.014 EUR (inkl. SoliZ) | 10.080 EUR (ohne SoliZ) |
Fazit: Durch die Beantragung des Teileinkünfteverfahrens würde Erna Müller 2.934 Euro Steuern sparen.
Die Frage, welches Verfahren günstiger ist, entscheidet sich vor allem anhand folgender Kriterien:
- Je niedriger der Steuersatz und je höher die Schuldzinsen für einen fremdfinanzierten GmbH-Anteil ausfallen, desto größer ist der Steuervorteil des Teileinkünfteverfahrens bei einer Gewinnausschüttung im Vergleich zur Abgeltungsteuer.
- Je höher der individuelle Spitzensteuersatz des Gesellschafters ist, desto weniger lohnt sich die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.
- Bei niedrigeren Ausschüttungsbeträgen kann die Abgeltungsteuer wegen der Gewährung des Sparerfreibetrages günstiger sein als die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.
- Sind dem Gesellschafter keine Werbungskosten im Zusammenhang mit den Gewinnausschüttungen entstanden, kann die Anwendung der Abgeltungsteuer bei niedrigen Ausschüttungsbeträgen günstiger sein.
Wann GmbH-Gesellschafter vom Teileinkünfteverfahren profitieren
Einen Antrag auf Besteuerung einer Gewinnausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann ein GmbH-Gesellschafter unter folgenden Voraussetzungen stellen:
- Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss zwingend zusammen mit Abgabe der Einkommensteuererklärung in Anlage KAP beantragt werden. Ohne rechtzeitigen Antrag kommt automatisch die Abgeltungsteuer zur Anwendung. Der Antrag gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt wird, und gilt so lange weiter, solange er nicht widerrufen wurde.
- Der GmbH-Gesellschafter ist zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt
oder
- zu mindestens 1% an der GmbH beteiligt und hat durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit.
Praxis-Tipp: Bei einer Beteiligung von mindestens 1% bis höchstens 24,99% gilt erst seit 2017, dass der GmbH-Gesellschafter maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH haben muss. Vorher stand dieses Kriterium nicht im Gesetz. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs reichte es für die Steuerjahre bis Ende 2016 aus, wenn ein GmbH-Gesellschafter zu mindestens 1% an der GmbH beteiligt und für diese beruflich tätig war (BFH, Urteil v. 25.08.2015, Az.VIII R 3/14).
Beispiel: An der XY-GmbH war 2016 ein Arbeitnehmer der GmbH mit 2% beteiligt. Einfluss auf die Geschäfte der GmbH hatte er nicht.
Jahr 2016 | Jahr 2017 | |
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Anwendung Teileinkünfteverfahren | Ja, weil zu mindestens 1% beteiligt und beruflich für die GmbH tätig | Nein, weil er keinen maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH nehmen kann |
Einfluss des Zeitpunktes der Ausschüttung auf die Höhe der Steuer
Wird ein Gewinn ausgeschüttet und nach den Regelungen der Abgeltungsteuer versteuert, ist es für den Gesellschafter grundsätzlich nicht entscheidend, in welchem Kalenderjahr die Ausschüttung zufließt, da die Ausschüttung mit festen Pauschalen versteuert wird. Ausnahmen gelten dann, wenn der Gesellschafter in einem Jahr bereits den Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft hat, im Folgejahr aber noch nicht. Ebenfalls von Bedeutung ist der Zeitpunkt, wenn der Gesellschafter in einem Kalenderjahr aufgrund insgesamt sehr geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zu zahlen hat und folglich – wenn er eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegt – für ihn auch keine Kapitalertragsteuer abzuführen ist. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen, wirkt sich der Zeitpunkt der Ausschüttung bei Anwendung der Abgeltungsteuer nicht auf die Höhe der Abgeltungsteuer aus.
Anders ist die Lage, wenn der Gesellschafter die Ausschüttung nach den Regelungen des Teileinkünfteverfahrens versteuert. Denn in diesen Fällen unterliegt die Gewinnausschüttung dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters. Dieser kann von Jahr zu Jahr erheblich schwanken, sodass hier sehr genau auf den Zuflusszeitpunkt zu achten ist.
Praxis-Tipp: Insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sollten bei Beschlussfassung genau im Auge haben, wie hoch der persönliche Einkommensteuersatz sein wird, und die Ausschüttung in Kalenderjahren mit geringer Einkommensteuerbelastung vornehmen. Beachten Sie aber unbedingt, dass eine zunächst zurückgestellte Ausschüttung ggf. in einem Folgejahr wegen schlechter Ertragslage der GmbH nicht mehr vorgenommen werden darf.
Antrag auf Teileinkünfteverfahren kann zurückgezogen werden
Ändern sich die Verhältnisse (kein Fremdfinanzierung des GmbH-Anteils mehr), kann der GmbH-Gesellschafter den Antrag auf Besteuerung seiner Gewinnausschüttung widerrufen. Das hat jedoch Konsequenzen.
Grundsätzlich gilt Folgendes:
- Wird der Antrag auf Besteuerung einer Gewinnausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren gestellt, gilt der Antrag normalerweise für das Jahr der Antragstellung und für die folgenden vier Jahre.
- Der Antrag kann jedoch bis zur Bestandskraft eines Steuerbescheids widerrufen werden.
- Nach dem Widerruf ist das Teileinkünfteverfahren für die betreffende Beteiligung für die Zukunft ein für alle Mal ausgeschlossen.