Was ist eine Betriebsprüfung?
Per Definition ist eine Betriebsprüfung schlicht eine Kontrolle, die vom Finanzamt im Außendienst durchgeführt wird und der Überprüfung der Buchführung steuerzahlender Personen und Firmen dient. Die Betriebsprüfung kommt hauptsächlich in Unternehmen sowie bei Freiberuflern und Selbstständigen zum Einsatz, in Ausnahmefällen auch bei Privatpersonen. Ziel ist die Bewertung der Verhältnisse der Steuerpflichtigen. Dabei unterliegt die Betriebsprüfung strengen Richtlinien, denn sie stellt einen schweren Eingriff in die Rechte der zu prüfenden Person dar.
Video: Betriebsprüfung in 2 min erklärt
Die Betriebsprüfungsordnung (Rechtsgrundlage)
Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, welche die Regeln sowohl zur Organisation als auch zur Durchführung einer Betriebsprüfung beinhaltet (siehe § 193 Abs. 2 Abgabenordnung). Weiterhin finden sich darin Richtlinien für Außenprüfungen – insbesondere in Bezug auf die Ermessensvorschriften. Alle Bereiche der Betriebsprüfung sind gesetzlich durch die Betriebsprüfungsordnung geregelt.
Wer kann geprüft werden?
Welche Unternehmen vom Finanzamt geprüft werden, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Der wichtigste Faktor für die Wahrscheinlichkeit (bzw. Häufigkeit) einer Betriebsprüfung sind jedoch die Größenklassen von Unternehmen. Wird ein Unternehmen im Finanzamt als Großbetrieb eingestuft, finden Außenprüfungen regelmäßig statt:
Einordnung eines Betriebs in die Größenklasse „Großbetrieb“ für die Großbetriebsprüfung
Handelsbetrieb
- über 14 Mio. Euro Umsatz oder über 800.000 Euro steuerlicher Gewinn
Fertigungsbetrieb
- über 12 Mio. Euro Umsatz oder über 950.000 Euro steuerlicher Gewinn
Freiberufler
- über 5,6 Mio. Euro Umsatz oder über 700.000 Euro steuerlicher Gewinn
Anderer Leistungsbetrieb
- über 14 Mio. Euro Umsatz oder über 1,2 Mio. Euro steuerlicher Gewinn
Aber auch Unternehmen, die nicht als Großbetrieb beim Finanzamt erfasst sind, können aus den folgenden Gründen geprüft werden:
- Auffälligkeit: Der Sachbearbeiter im Finanzamt, der Steuererklärungen bearbeitet, hat Zweifel an der Richtigkeit der erklärten Daten; oder bestimmte Sachverhalte sind so kompliziert, dass sie vom Schreibtisch aus nicht beurteilt werden können.
- Zufallsprinzip: Einige Fälle landen auch per Zufallsprinzip auf dem Schreibtisch eines Betriebsprüfers. So möchte man erreichen, dass jedes Unternehmen – unabhängig von der Größenklasse – immer damit rechnen muss, geprüft zu werden.
Tipp
Achten Sie auf die Betreffzeile Ihrer Steuerbescheide
Ist Ihr Unternehmen aufgrund der Umsätze und Gewinne nicht als Großbetrieb eingestuft, gibt es ein wichtiges Merkmal, das eine bevorstehende Betriebsprüfung ankündigen kann. Stehen nämlich sämtliche Bescheide unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO“ (in der Betreffzeile der Steuerbescheide zu finden), bereitet das Finanzamt häufig eine Prüfung vor. In der Regel werden dann drei zusammenhängende Jahre geprüft.
Gründe für die steuerliche Betriebsprüfung
Sachbearbeiter des Finanzamtes prüfen sehr genau, welches Unternehmen für eine Betriebsprüfung infrage kommt. Hierfür muss ein konkreter Verdacht bestehen, der die Außenprüfung rechtfertigt. Eine Auffälligkeit in einem Jahr führt i. d. R. nicht gleich zu einer Prüfung. Häufen sich diese jedoch, ist Vorsicht geboten.
- Hierzu zählen vor allem Unstimmigkeiten bei Umsatz, Gewinn und Kosten.
- Wichtig ist auch, ob diese Zahlen zu den Vorjahreswerten passen und zu den Richtwerten für Betriebe der gleichen Größe und Branche.
- Hohe Nachzahlungen bei vergangenen Betriebsprüfungen sowie ein Zuwachs des Vermögens ohne die erforderlichen Einnahmen oder starke Umsatzschwankungen ohne Grund lassen Sachbearbeiter ebenfalls aufhorchen.
Wie immer im Leben zählt auch der Gesamteindruck: Ordentliche Unterlagen und Belege machen einen guten Eindruck, ebenso wie eine übersichtliche Aufstellung der Zahlen, die einen Vergleich der Vorjahre einfach ermöglichen.
Achtung
Eine Betriebsprüfung ist auch nach Geschäftsaufgabe möglich
Oft vergessen wird, dass das Finanzamt eine Betriebsprüfung auch nach einer Geschäftsaufgabe oder einer Gewerbeabmeldung durchgeführt werden kann. Trotz Geschäftsaufgabe gibt es eventuell noch ausstehende Zahlungen. Es wird kontrolliert, ob auch wirklich alle Besteuerungen vorgenommen wurden. Selbst Erben müssen damit rechnen, dass das Finanzamt nach dem Tod des früheren Betriebsinhabers eine Betriebsprüfung für die Jahre durchführt, in denen er noch lebte.
FAQ: Wann, wo, was, wie lange ...?
Im Normalfall kündigt der Betriebsprüfer den Besuch an. Ist es soweit, stellen sich zentrale Fragen. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengefasst.
Häufigkeit: Wann und wie oft findet eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt?
Mit einem Besuch durch das Finanzamt müssen Sie immer rechnen: Das Finanzamt kann den Termin für eine Betriebsprüfung zu jeder Zeit festlegen. Die schriftliche Ankündigung in Form einer Prüfungsanordnung muss allerdings mit genügend Vorlaufzeit erfolgen, diese liegt in der Regel bei mindestens zwei Wochen.
Dauer: Wie lange dauert eine Steuerprüfung bzw. Betriebsprüfung?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Dauer einer Betriebsprüfung kann bei Kleinbetrieben lediglich 1 bis 2 Tage betragen. Die Zeit für eine Außenprüfung durch das Finanzamt bei großen Firmen erhöht sich natürlich. In diesen Fällen dauert sie oftmals einige Wochen.
Zeitraum: Welche Zeiträume werden geprüft?
Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt wird normalerweise der Zeitraum der letzten 3 zusammenhängenden Jahre geprüft. Der Prüfungszeitraum kann aber auch länger oder kürzer ausfallen (z. B. Prüfung der Jahre 2019 bis 2021 im Rahmen einer Betriebsprüfung, die 2024 beginnt). Allerdings darf der Prüfer nur die Jahre unter die Lupe nehmen, für die im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung bereits Steuererklärungen beim Finanzamt eingegangen sind. Erlässt der Prüfer beispielsweise 2024 eine Prüfungsanordnung, und sind bisher nur die Jahre 2018 bis 2020 beim Finanzamt eingegangen, kann er auch nur diese Jahre prüfen. Der Prüfer darf mangels Erklärungseingang weder das Jahr 2021 mitprüfen, noch hat er das Recht, sich die laufende Buchhaltung des Jahres 2022 anzusehen.
Tipp: Eine Verlängerung des Prüfungszeitraums muss allerdings seitens der Prüfer durch eine Erweiterung der Prüfungsanordnung angekündigt werden. In der Regel erfolgt hierbei eine Spezifizierung auf einen bestimmten Sachverhalt oder einen Steuerprüfungszeitraum.
Beginn: Wie viel Vorlaufzeit gibt es?
In der Prüfungsanordnung wird der Beginn der Prüfung an einem bestimmten Tag angekündigt. Bei Unternehmen mit der Betriebsgrößenklasse „Großbetrieb“ sollen zwischen Datum der Prüfungsanordnung und Beginn der Prüfung mindestens vier Wochen liegen. Das ist beabsichtigt, um dem Unternehmen etwas Zeit zu geben, die Buchhaltungsunterlagen für die Betriebsprüfung aufzubereiten. Kleineren Unternehmen (die nicht als Großbetrieb beim Finanzamt eingestuft sind) wird in der Regel eine Vorlaufzeit von zwei Wochen eingeräumt.
Achtung: Es kommt nicht selten vor, dass Unterlagen verbrannt, vernichtet oder verloren sind – sie fehlen. In diesen Fällen müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Achten Sie daher immer darauf, eine lückenlose Dokumentation vorzuweisen. Bei der Betriebsführung sollten also beispielsweise keine Kontoauszüge fehlen.
Sind Sie (oder Ihr Steuerberater) an dem in der Prüfungsanordnung vermerkten Prüfungsbeginn verhindert, teilen Sie dem Prüfer das am besten telefonisch mit und bitten ihn um einen Ausweichtermin. Sofern Sie die Betriebsprüfung nicht zu kurzfristig verschieben wollen, wird das in der Regel kein Problem sein.
Verjährung: Wie lange kann man rückwirkend geprüft werden?
Viele Unternehmen stellen sich die Frage, wie lange sie bei einer Betriebs- bzw. Steuerprüfung zurück geprüft werden können. Wie viele Jahre darf das Finanzamt rückwirkend kontrollieren? Im Allgemeinen gilt, dass Steueransprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren. Allerdings gibt es zahlreiche Umstände, die diese Verjährungsfrist hemmen. Dies kann z. B. der Beginn einer Betriebsprüfung oder der Antrag eines Steuerzahlers sein, die Betriebsprüfung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Wird sie aus verwaltungsinternen Gründen des Finanzamtes verschoben, wird die Verjährung nicht gehemmt. Stellt der Prüfer eine Steuerhinterziehung fest, können die letzten zehn Jahre überprüft werden.
Umfang: Was wird bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt geprüft?
Bei einer Betriebsprüfung wird das Finanzamt bzw. der Betriebsprüfer (besonders in kleineren Unternehmen) meist alle Steuerarten prüfen, mit denen Sie als Unternehmer konfrontiert sind.
- Umsatz- und Vorsteuer
- Gewerbesteuer
- Einkommensteuer
- Lohnsteuer
Eine Ausnahme bildet die Lohnsteuerprüfung. Sie wird in aller Regel von einem auf Lohnsteuer spezialisierten Betriebsprüfer durchgeführt. In der Praxis wird immer häufiger auch die Grunderwerbsteuer beim Kauf einer Immobilie geprüft, weil es bei dieser Steuerart zahlreiche Fehlerquellen gibt. Achten Sie darum ganz genau auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Ort: Wo findet die Betriebsprüfung statt?
Nach der Betriebsprüfungsordnung soll die Betriebsprüfung in der Regel im Unternehmen stattfinden. Nur wenn Sie in Ihrem Unternehmen definitiv keinen Platz für den Prüfer haben (oder aus plausiblen Gründen überhaupt keine Zeit), sind zwei Alternativen denkbar:
- Prüfung in der Kanzlei Ihres Steuerberaters. Vorteil: Der Steuerberater nimmt Ihnen die Last der Betriebsprüfung durch das Finanzamt ab. Durch seine Erfahrungen mit Betriebsprüfern sicherlich nicht verkehrt. Nachteil: Die Betriebsprüfung beim Steuerberater ist meist kostspielig. Doch was kostet eine Betriebsprüfung? Die Kosten für einen Steuerberater variieren und sind abhängig vom Umfang sowie der Dauer der Prüfung. Die Beratungskosten, die auf Sie zukommen, sollten Sie bei diesem Prüfungsort stets vorab vereinbaren.
Tipp: Es ist immer ratsam, Rückstellungen für eine Betriebsprüfung zu bilden. Bei der Berechnung der anfallenden Kosten kann Ihnen Ihr Steuerberater helfen. - Prüfung im Finanzamt. Vorteil: Sie bringen Ihre gesamten Buchhaltungsunterlagen ins Finanzamt und müssen erst mal nur abwarten. Nachteil: Der Prüfer hat möglicherweise mehr Zeit zum Prüfen als bei Ihnen vor Ort.
In jedem Fall gilt: Soll die Betriebsprüfung nicht in Ihrer Firma stattfinden, müssen Sie die Gründe plausibel erläutern. Gerade bei Platzproblemen wird der Prüfer aber in der Regel kein Problem damit haben, einen anderen Prüfungsort zu akzeptieren.
Arten von Betriebsprüfungen
Je nachdem, welchen Schwerpunkt das Finanzamt bei seinen Prüfungen setzt, hat es folgende Möglichkeiten:
Lohnsteueraußenprüfung: Was wird geprüft?
Wie der Name schon sagt, beschränkt sich die Lohnsteuerprüfung ausschließlich auf die Lohnsteuer, die Sie für Ihre Mitarbeiter abgeführt haben. Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag über die Lohnsteuer-Außenprüfung.
Umsatzsteueraußenprüfung
Hierbei schaut sich der Prüfer des Finanzamts nur die korrekte Abführung der Umsatzsteuer und die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug an. Hier finden Sie weitere Informationen zur Umsatzsteuer.
Betriebsprüfung durch die deutsche Rentenversicherung
Nach § 28 p SGB IV (Viertes Buch des Sozialgesetzbuches) kann auch die Rentenversicherung neben dem Finanzamt eine Betriebsprüfung veranlassen. Dabei wird die ordnungsgemäße Abführung folgender Beiträge von der Rentenversicherung in der Betriebsprüfung kontrolliert:
- Sozialabgaben
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
- Künstlersozialabgabe
Bei der Betriebsprüfung der deutschen Rentenversicherung werden zudem unter anderem folgende (eventuell fehlende) Unterlagen kontrolliert:
- Entgeltunterlagen (z. B. Stundenzettel geringfügig Beschäftigter wie Minijobber etc.)
- Beitragsabrechnungen
- Beitragsnachweise
- Meldungen
- Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse
Eine Betriebsprüfung durch die deutsche Rentenversicherung kann übrigens auch nach Geschäftsaufgabe erfolgen, allerdings gibt es eine Verjährung von vier Jahren.
Prüfung durch Zollbehörden
Unternehmen, die am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, werden von Zollbehörden regelmäßig überprüft. Dabei werden nicht nur die Abgabenhöhen für Zölle und Verbrauchsteuern kontrolliert, sondern auch die Einhaltung anderer Außenhandelsvorschriften. Näheres haben wir Ihnen in unserem Artikel „Betriebsprüfung durch den Zoll“ zusammengefasst.
Kassen-Nachschau
Bei der seit 2018 neu eingeführten Kassen-Nachschau, können Prüfer des Finanzamtes unangekündigt zu einer Überprüfung der steuerlichen Kassenführung in das Unternehmen kommen. Dieses Vorgehen soll Kassenmanipulationen eindämmen
Umsatzsteuer-Nachschau
Bei der Umsatzsteuerprüfung erscheint der Prüfer ebenfalls als „Überraschungsgast“ und nimmt die Unterlagen zu allen umsatzsteuerlichen Vorgängen unter die Lupe. Weiterführende Informationen zum Thema Umsatzsteuer-Nachschau haben wir in einem separaten Artikel für Sie zusammengefasst:
Info
Bei den ersten vier Prüfungsvarianten muss sich der Prüfer vorab schriftlich ankündigen
Eine Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den Sie theoretisch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit einem Einspruch vorgehen können. Nur bei der Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschau setzen die Prüfer auf das Überraschungsmoment, melden ihren Besuch weder telefonisch noch schriftlich an und geben Ihnen so auch nicht die Möglichkeit, Ihre steuerlichen Unterlagen aufzubereiten.
Betriebsprüfung im Kleingewerbe
Im Gegensatz zu großen Unternehmen und Konzernen haben Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige mit angemeldetem Kleingewerbe den Vorteil, dass sie nicht turnusmäßig mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen. Solch eine regelmäßige Überprüfung ordnet das Finanzamt bei ihnen nicht an.
Tatsächlich werden pro Jahr nur etwa 10 % bis 20 % der Kleinunternehmer nach dem Zufallsprinzip für eine Steuerprüfung ausgewählt. Prinzipiell kann aber jeder Selbstständige davon betroffen sein. Häufig kommt es auch dann zur Betriebsprüfung, wenn das Finanzamt gute Gründe dafür sieht. Beispielsweise weil Sie die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) nicht eingehalten haben.
Ablauf der Betriebsprüfung
Eine Betriebsprüfung des Finanzamts kann in drei Phasen unterteilt werden. In jeder dieser Ablauf-Phasen haben Sie besondere Rechte und Pflichten.
1. Anordnung
Bis zum Eingehen der Prüfungsanordnung können Sie noch Selbstanzeige einreichen. Vorteil der Selbstanzeige: Sie zahlen die Steuern und gegebenenfalls einen Zuschlag nach, bleiben dafür aber straffrei.
Damit das Finanzamt bei einer Selbstanzeige Straffreiheit gewährt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sie sollten daher unbedingt einen Steuerberater einschalten. Andernfalls droht wegen formaler Fehler der Verlust der Straffreiheit.
In der Prüfungsanordnung wird neben dem Prüfungszeitraum (meist drei Jahre) auch der Beginn der Betriebsprüfung und der Ort festgelegt, an dem der Prüfer die Buchhaltungsunterlagen während der Betriebsprüfung unter die Lupe nimmt. Sind Sie mit einzelnen Punkten der Prüfungsanordnung nicht einverstanden, können Sie Einspruch einlegen. Dabei sollten Sie folgendermaßen vorgehen:
- Legen Sie nicht sofort Einspruch ein. Das vergiftet die Stimmung bereits im Vorfeld und dürfte zu einer sehr strengen, kleinlichen Betriebsprüfung durch das Finanzamt führen. Erklären Sie dem Prüfer zunächst Ihre Bedenken oder Änderungswünsche telefonisch.
- Bitten Sie schriftlich um Verschiebung des Termins für die Betriebsprüfung. Begründen Sie diese Bitte (z. B. Urlaub des Buchhalters oder des Steuerberaters, Großauftrag muss abgewickelt werden etc.).
- Haben Sie in der Firma keinen Arbeitsplatz für den Prüfer, kann die Betriebsprüfung auch beim Steuerberater bzw. der Steuerberaterin oder im Finanzamt stattfinden. Auch hier sollte der Antrag auf Änderung des Prüfungsorts schriftlich begründet werden.
2. Der Tag der Betriebsprüfung
Legen Sie fest, wer Auskünfte erteilen darf und lassen Sie sich die Feststellungen schriftlich mitteilen. Für den in der Prüfungsanordnung festgelegten Prüfungszeitraum sollten Sie vor dem Erscheinen des Betriebsprüfers die Buchhaltungsunterlagen so sortieren, dass der Prüfer angeforderte Rechnungen, Verträge oder andere steuerliche Unterlagen schnell erhalten kann. Der Grund: Finden Sie die angeforderten Unterlagen vor der Betriebsprüfung gar nicht oder nicht zeitnah, hat das für Sie eventuell folgende Konsequenzen:
- Der Prüfer kürzt den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.
- Der Prüfer schätzt zum erklärten Gewinn und Umsatz bestimmte Beträge dazu.
- Der Prüfer setzt ein Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 Euro fest. Nachteil: Sogar, wenn die Unterlagen später vorgelegt werden, bleibt das Verzögerungsgeld unverändert bestehen.
3. Schlussbesprechung
Fordern Sie eine Schlussbesprechung nach der Betriebsprüfung und versuchen Sie, im Fall von unterschiedlichen Auffassungen einen Kompromiss zu finden. Die Höhe der Steuernachzahlungen ist oftmals verhandelbar.
Die Prüfungsanordnung
In der Prüfungsanordnung, die Ihnen vor dem Besuch des Finanzamts per Post zugeschickt wird, finden Sie folgende Angaben:
Inhalt und Form der Prüfungsanordnung
Die Prüfungsanordnung bedarf der Schriftform und enthält im Wesentlichen folgende Angaben:
- Umfang der Betriebsprüfung: Angabe zu den zu prüfenden Steuerarten
- Prüfungszeitraum: meist drei zusammenhängende Jahre
- Ort der Prüfung: meist beim Unternehmen
- Prüfungsbeginn
- Name des Prüfers
Betriebsprüfung: Einspruch erheben
Sind Sie mit einzelnen Teilen der Prüfungsanordnung nicht einverstanden, können Sie dagegen theoretisch formalen Einspruch gegen die Prüfungsanordnung einlegen. Die Betonung liegt auf „theoretisch“, denn wenn schon vor dem Beginn der Prüfung schlechte Stimmung herrscht, ist das nicht in Ihrem Sinne. Es droht eine kleinliche und nicht mehr objektive Prüfungsatmosphäre. Deshalb ist es besser, die Punkte offen anzusprechen, die Sie stören.
Info
Ein Beispiel:
Sie vereinbaren mit dem Prüfer telefonisch, dass er aus Platz- und organisatorischen Gründen bei Ihrer Steuerberatung prüfen soll. In der Prüfungsanordnung besteht der Prüfer jedoch auf eine Betriebsprüfung vor Ort bei Ihnen in der Firma. In diesem Fall ist es ratsam, das Gespräch mit dem Vorgesetzten des Prüfers zu suchen, plausible Gründe für eine Prüfung in den Räumlichkeiten bei der Steuerberatung zu nennen und eine formlose Änderung der Prüfungsanordnung zu beantragen. Bei einem formalen Einspruch muss der Prüfer dagegen eine Stellungnahme schreiben und hat einen erheblichen bürokratischen Aufwand.
Kompliziert wird es, wenn Sie mit dem Prüfer des Finanzamts nicht einverstanden sind. Sie haben zwar keine formale Möglichkeit, den angesetzten Prüfer abzulehnen. Wenn es allerdings in der Vergangenheit bereits Vorfälle gegeben hat oder wenn der Prüfer z.B. mit einem Ihrer Konkurrenten verwandt ist, sollten Sie aktiv werden. In diesem Fall wenden Sie sich am besten schriftlich an den Leiter oder die Leiterin der Betriebsprüfungsstelle und schildern Sie diesem sachlich Ihre Bedenken. Die Leitung wird meist Fingerspitzengefühl beweisen und einen anderen Prüfer beauftragen.
Der Tag der Betriebsprüfung
Behandeln Sie den Prüfer während der Betriebsprüfung mit Respekt – wie einen Kunden auch. Bleiben Sie immer sachlich, auch wenn Sie wegen möglicher Steuerzahlungen einen Groll auf das Finanzamt haben.
Zu Beginn der Betriebsprüfung sollten Sie zusammen mit Ihrer Steuerberatung ein kurzes Einführungsgespräch führen. Die Anwesenheit des Steuerberaters ist empfehlenswert, weil dieser den Small Talk zu Beginn der Prüfung auf einer sachlichen Ebene halten kann.
Ohne Anwesenheit desselben drohen persönliche Fragen zu Urlaub, Hobbys oder zur Familie. Genau diese scheinbar unverfänglichen Fragen sind bereits Teil der Betriebsprüfung und können schlimmstenfalls gegen Sie verwendet werden (die Geschäftsreise war ein privater Urlaub, der teure Firmenwagen ist Ihr Hobby und Ihre Frau oder Ihr Mann hat angesichts ihrer familiären Verpflichtungen gar keine Zeit, tatsächlich im Unternehmen mitzuarbeiten).
Während der eigentlichen Betriebsprüfung empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Nennen Sie dem Betriebsprüfer die ausgewählten Ansprechpartner. Und nur an diese darf er sich mit Fragen wenden. Stellen Sie das unmissverständlich gleich zu Beginn der Prüfung klar.
- Bitten Sie darum, dass alle Anfragen schriftlich gestellt werden.
- Der Ansprechpartner (z. B. Buchhalter) sollte die Anfragen des Prüfers an die Steuerberatung schicken und sich mit dieser abstimmen (worum es genau geht, welche Unterlagen vorzulegen sind etc.).
Die angeforderten Unterlagen sollten zügig vorgelegt werden. Lassen Sie den Prüfer zu lange warten, beschäftigt er sich vielleicht aus „Langeweile“ mit anderen Prüfungsfeldern – und entdeckt eventuell Unstimmigkeiten, die sonst gar nicht aufgefallen wären.
Welche Unterlagen sind notwendig?
Am Tag der Betriebsprüfung ist es entscheidend, dass sie alle nötigen Unterlagen vorliegen haben. Leider können Sie auch von einer Prüfung überrascht werden. Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder Kassen-Nachschauen werden nicht angekündigt. Folgende Unterlagen müssen hier unmittelbar nach dem Erscheinen des Prüfers vorgelegt werden:
Umsatzsteuer-Nachschau
Import- / Exportbelege; USt-ID-Nummern der Geschäftspartner sowie deren Bestätigungen Eingangsrechnungen, Voranmeldungen, Buchungen
Kassen-Nachschau
Datenexport der Kassendaten, Datenbeschreibungen, Steuerschlüssel, Programmierprotokolle, Verfahrensdokumentationen
Damit Sie bei der Betriebsprüfung keine bösen Überraschungen erleben, haben wir eine Checkliste mit allen Unterlagen, die Sie vor der Betriebsprüfung sichten sollten, für Sie erstellt.
Was darf der Betriebsprüfer?
Natürlich hat auch der Prüfer des Finanzamts während der Betriebsprüfung bestimmte Rechte und Pflichten. Folgende Rechte kann er durchsetzen:
- Er entscheidet, welche Zeiträume (nur abgeschlossene Geschäftsjahre) und welche Steuerarten geprüft werden. Diese Informationen teilt er in der schriftlichen Prüfungsanordnung mit.
- Er hat das Recht, Stellungnahmen, Unterlagen und den Zugriff auf die EDV-Buchhaltung anzufordern. Spielen Sie nicht mit, müssen Sie mit Sanktionen rechnen (Verzögerungsgeld, Schätzung nach Aktenlage).
- Der Prüfer hat auch Pflichten: Er darf nur die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Steuerjahre und Steuerarten überprüfen. Wenn Sie ihm bestimmte Ansprechpartner nennen, darf er sich nicht an andere Personen mit seinen Fragen wenden. Der Prüfer unterliegt zudem dem Steuergeheimnis. Er darf niemanden erzählen, was er während der Prüfung gesehen und gehört hat.
Ihre Rechte und Pflichten als Unternehmer
Sie haben während einer laufenden Betriebsprüfung durch das Finanzamt Rechte und Pflichten. Insbesondere die Folgenden sollten Sie kennen – und Ihr Recht gegebenenfalls durchsetzen:
- Grundsätzliche Mitwirkungspflicht: Die wichtigste Pflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung ist für Sie als Unternehmer die Mitwirkungspflicht. Sie müssen dem Prüfer des Finanzamts Antworten auf seine Fragen geben, einen Zugriff auf die Buchhaltung gewähren und Belege heraussuchen.
- Zutritt/Belegvorlage: Der Betriebsprüfer hat keine Zutritts- oder Durchsuchungsrechte. Er kann also keinen Zutritt (z. B. zu bestimmten Räumen) erzwingen oder ohne Ihre Erlaubnis Belege einsehen. Ausnahme: Nur bei einer Steuerfahndungsprüfung können sich die Fahnder gegen Ihren Willen Zutritt zu den Firmenräumen und -unterlagen verschaffen.
- Auskunft: Stellt der Prüfer eine Frage, können Sie entscheiden, wer die Frage beantwortet. Empfehlenswert ist es, die Fragen direkt an die Steuerberatung weiterzuleiten, die dem Prüfer dann Rede und Antwort steht.
- Unterbrechung: Sie können die Prüfung unterbrechen – beispielsweise, wenn eine wichtige Auskunftsperson (Buchhalter) ausfällt oder der Steuerberater krank wird. Bleibt die Unterbrechung eine Ausnahme aus plausiblen Gründen, wird der Prüfer dies akzeptieren und keine negativen Schlüsse ziehen.
- Daten-CDs: Der Prüfer muss nach Beendigung der Betriebsprüfung die ggfs. ausgehändigten Buchhaltungs-CDs oder andere Datenträger wieder zurückgeben.
Wie und wann greift das Finanzamt im Rahmen der Prüfung auf Dokumente zu?
Das Gesetz sieht 3 Möglichkeiten des Datenzugriffs vor: Z1, Z2 und Z3.
- Beim Z1-Zugriff stellt das Unternehmen dem Prüfer einen PC bzw. ein Terminal zum Datenzugriff auf die Firmendaten zur Verfügung. Der Steuerprüfer selbst greift dann auf Daten zu und nimmt gegebenenfalls den Datenexport selbst vor. Hier muss sichergestellt werden, dass der Zugriff nur auf das Archivsystem freigegeben wird; (Fehl-) Eingriffe in das Produktivsystem sollten ausgeschlossen werden.
- Die abgeschwächte Form ist der Z2-Zugriff. Hier benennt die Firma einen Mitarbeiter, der die Datenanforderungen des Steuerprüfers während der Betriebsprüfung umsetzt, Aufstellungen fertigt und die Exporte erledigt.
- Beim Z3-Zugriff stellt das Unternehmen den Datenexport auf einem separaten Datenträger (CD, DVD, USB-Stick) zur Verfügung. Notwendig sind hier eine Datensatzbeschreibung (z. B. in einer „Index-xml“-Datei) und der Export in ein Datenformat, welches die maschinelle Auswertbarkeit (Sortieren, Filtern, s.o.) nicht einschränkt. Reine PDF-Formate sind hier in der Regel nicht ausreichend.
Verhalten während einer Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassen-Nachschau
Stehen Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassenprüfer des Finanzamts unangekündigt zu einer Nachschau vor der Tür, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Lassen Sie sich bei der Ankunft des Prüfers seinen Prüferausweis zeigen.
- Notieren Sie den Namen des Prüfers und die Anschrift des Finanzamts.
- Informieren Sie Ihren Steuerberater und bitten Sie ihn, diese Lohnsteuer-, Umsatzsteuer oder Kassen-Nachschau zu betreuen.
- Bitten Sie den Prüfer zu warten, bis Ihr Steuerberater eintrifft. Der Prüfer hat keine Durchsuchungsbefugnis. Er bekommt nur das zu sehen, was Sie oder Ihre Steuerberatung ihm während der Betriebsprüfung vorlegen.
- Kopieren Sie die Unterlagen, die der Prüfer im Rahmen der Nachschau anfordert, und lassen Sie ihn nicht eigenständig Unterlagen einsehen oder kopieren.
Eine Umsatzsteuer-, Lohnsteuer oder Kassen-Nachschau wird regelmäßig durchgeführt, weil das Finanzamt einen Verdacht auf steuerliche Unregelmäßigkeiten hat. Deshalb ist es dringend empfehlenswert, dass Sie hier Ihre Steuerberatung einschalten. Die Nachschau wird meist nur ein paar Stunden dauern, weil der Prüfer nur ganz bestimmte Unterlagen zu einem ganz bestimmten Sachverhalt einsehen möchte und dann wieder geht.
Checkliste: So behalten Sie während der Betriebsprüfung alles im Griff
To-do-Liste für jede Betriebsprüfung
- Termin mit Steuerberatung vereinbaren, dass diese zum Beginn der Prüfung anwesend ist und das Eröffnungsgespräch leitet
- Auswahl der Ansprechpartner für den Prüfer während der Betriebsprüfung
- Mündliche Unterweisung aller anderen Mitarbeiter, dass diese keine Fragen des Prüfers beantworten dürfen
Räumlichkeiten in der Firma für die Prüfungsdauer festlegen - Schriftliche Mitteilung an den Prüfer mit Benennung der Auskunftspersonen
- Schriftliche Bitte an den Prüfer, Anfragen nur schriftlich zu formulieren und einer bestimmten Auskunftsperson auszuhändigen
- Festlegung der Person, die das Heraussuchen der Unterlagen bzw. die Beantwortung der Anfragen koordiniert; diese Person vor der Betriebsprüfung entsprechend unterweisen
- Regelmäßige Bitte an den Prüfer, bereits vorhandene Prüfungsfeststellungen mit Begründung und gesetzlichen Fundstellen schriftlich vorzulegen
- Diskussion mit Steuerberatung zu den Prüfungsfeststellungen und Suche nach Gegenargumenten oder entlastenden Unterlagen
Die Schlussbesprechung
Ist die Betriebsprüfung abgeschlossen, sollten Sie eine Schlussbesprechung mit Abschlussbericht bzw. Betriebsprüfungsbericht beantragen. Das ist aus folgenden Gründen sinnvoll:
- An der Schlussbesprechung sollte auch der Vorgesetzte des Prüfers teilnehmen. Dieser ist häufig an einem schnellen Ende der Betriebsprüfung interessiert und deshalb meist Kompromissen gegenüber aufgeschlossener als der Prüfer.
- In der Schlussbesprechung werden alle Feststellungen (vor allem die strittigen) neu aufgerollt und abschließend diskutiert.
- In der Schlussbesprechung kann der Steuerberater sein können zeigen und seine Erfahrungen ausspielen und manche Feststellungen mit gezielten Argumenten zu Fall bringen.
Eine Betriebsprüfung ohne Schlussbesprechung ist nicht zu empfehlen, da Sie dann keinerlei Einfluss auf das Ergebnis nehmen können und von den Inhalten überrascht werden. Rechtzeitig vor der Schlussbesprechung sollten Sie den Prüfer bitten, Ihnen seine Feststellungen schriftlich mit Fundstelle und Höhe der Steuernachzahlung mindestens eine Woche vor der Schlussbesprechung mitzuteilen. So haben Sie Zeit, sich gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung vorzubereiten. Diese Zeit sollten Sie nutzen, um Argumente und Unterlagen bereitzustellen, mit denen Sie eventuell drohende Steuernachzahlungen mindern.
Tipp
Verabreden Sie mit Ihrer Steuerberatung eine Strategie für die Schlussbesprechung
Ein mögliches Vorgehen ist: Sie drohen in der Schlussbesprechung damit, gegen sämtliche strittige Feststellungen mit einem Einspruch vorzugehen. Alternativ verzichten Sie auf einen Einspruch, wenn der Prüfer einen Teil der strittigen Feststellungen fallen lässt. Da der Prüfer nach Abschluss der Betriebsprüfung eigentlich keine Zeit mehr hat, Stellungnahmen zu schreiben und sich mit neuen Argumenten auseinanderzusetzen, wird er meist für einen Kompromiss ohne Einspruch aufgeschlossen sein.
Auch wenn Sie in der Schlussbesprechung mit dem Prüfer eine Einigung erzielt haben, sind Sie an diesen Handschlag nicht gebunden. Finden Sie nach Eingang der geänderten Steuerbescheide bisher verloren geglaubte Belege oder haben Sie Ihre Meinung geändert, können Sie Einspruch einlegen und den Fall neu aufrollen.
Mögliche Folgen einer Betriebsprüfung: Strafen, Nachzahlungen, Schätzungen
Kann der Steuerprüfer nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt fehlende Steuerbeiträge nachweisen, wird eine Nachzahlung fällig. Diese umfasst neben dem eigentlichen Fehlbetrag auch Zinsen. Der Zinslauf beginnt in der Regel 15 Monate nach dem Entstehen der Steuerschuld und der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume ab 2019 0,15 % pro Kalendermonat (bis Ende 2018: 0,5 %). Stellt sich die Buchführung als fehlerhaft oder unzureichend heraus oder wird gar Steuerbetrug entdeckt, droht eine Geld- oder in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe. Die Strafen richten sich nach der Höhe des Steuerschadens.
Fehler in der Buchhaltung können außerdem zu Hinzuschätzungen führen, die meist mit erheblichen Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen einhergehen. Für Schätzungen bei einer Betriebsprüfung spielen z. B. formelle Verstöße gegen die GoBD eine Rolle, das Fehlen bestimmter Aufzeichnungen oder die Weigerung des Unternehmens zur Mitarbeit bei der Klärung von Fragen und Problemen. Schätzungen fallen oft zu hoch aus. Daher ist es ratsam, alles beisammen zu haben.
Tipp
Beantragen Sie bei hohen Nachzahlungen eine Stundung
Gerade kleine Unternehmen können bei einer Betriebsprüfung ins Straucheln geraten, wenn eine hohe Nachzahlung auf sie zukommt. Eine Stundung ist aber möglich. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag und begründen Sie ausführlich, warum Sie einen Stundungsplan benötigen. Der Stundungsantrag ist jedoch bei der Finanzkasse zu stellen und nicht beim Betriebsprüfer.
Betriebsprüfer kennen (fast) alle Tricks!
Viele Unternehmen nehmen das Thema Steuern bewusst oder unbewusst nicht ganz so ernst. Doch das kann fatale Auswirkungen haben. Denn deckt das Finanzamt im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Nachschau Fehler oder Vergehen auf, die zu hohen Steuernachzahlungen, Nachzahlungszinsen oder sogar zu zivilrechtlichen Strafzahlungen führen, kann das zu existenzbedrohlichen finanziellen Engpässen führen. Wir haben hinter die Kulissen der Finanzämter geschaut und die Methoden, Tricks und Praktiken während einer Betriebsprüfung zusammengestellt.
Zeitgemäßes Fahrtenbuch
Meldet sich der Prüfer des Finanzamts an, ist das Nachschreiben von Fahrtenbüchern keine Seltenheit. Achtung: Die Hersteller von Papier-Fahrtenbüchern verwenden jedes Jahr neue Deckblätter. Die Prüfer sind darüber im Bilde und erkennen, wenn sie hinters Licht geführt werden.
Folge: Sie stufen das Fahrtenbuch als unwirksam ein, weil es nicht zeitnah geführt wurde.
Tipp
Nutzen Sie ein elektronisches Fahrtenbuch
Mit einem elektronischen Fahrtenbuch sparen Sie sich nicht nur die ganze Schreibarbeit. Wenn das Tool vom Finanzamt akzeptiert ist wie z. B. Lexware elektronisches Fahrtenbuch, können Sie auch sicher sein, dass Sie allen Anforderungen der Behörde gerecht werden.
Auskunftsersuchen schafft Klarheit
Bietet ein Händler Ware über Online-Portale und Internet-Auktionshäuser an, wird das Finanzamt bei Unstimmigkeiten während der Betriebsprüfung Auskunftsersuchen an die Betreiber dieser Portale stellen. Auf diese Weise erhält der Betriebsprüfer alle notwendigen Informationen zu den Erlösen des Händlers. Doch nicht nur Händler sind hier im Visier des Finanzamts. Auch Handwerker, die ihre Leistungen beispielsweise über Online-Portale anbieten oder versteigern, müssen damit rechnen, dass das Finanzamt die aufgezeichneten Betriebseinnahmen mit den Daten aus Auskunftsersuchen abgleicht. Der Bundesfinanzhof hat es erlaubt, dass Finanzämter Sammelauskunftsverfahren an Betreiber von Online-Handelsplattformen wie zum Beispiel ebay stellen dürfen.
Wenn Sie sichergehen wollen, dass der Betriebsprüfer nicht länger bleibt als unbedingt nötig – dann erleichtern Sie ihm die Arbeit. Das ist weniger widersprüchlich als es sich zunächst anhört. Ein Beispiel: Wenn der Prüfer sich Ihre archivierten Rechnungen und andere Buchhaltungs-Belege anschaut, beurteilt er zumindest unbewusst immer auch Ihre Prozesse und die allgemeine Sorgfalt, mit der in Ihrem Unternehmen gearbeitet wird. Wenn Sie also ein Zettelchaos während der Betriebsprüfung präsentieren, und er in mühevoller Kleinstarbeit Beträge und Belege zuordnen muss, wird das vermutlich eher für Misstrauen sorgen. Findet er die gesuchten Dokumente dagegen auf Knopfdruck, reduziert das nicht nur die Zeit, die für die Prüfung benötigt wird. Der Prüfer wird auch viel eher bereit sein, die Prüfung abzuschließen.
Tipp
Gehen Sie bei der Archivierung auf Nummer sicher
Mit Lexware archivierung sind Sie bei Betriebsprüfungen auf der sicheren Seite, denn mit dem Archivierungsprogramm archivieren Sie alle buchungsrelevanten Dokumente wie Verträge, Belege oder Rechnungen revisionssicher. Das bedeutet, dass alle Änderungen dokumentiert werden und das Programm automatisch eine „Versionierung“ Ihrer Dateien vornimmt. Die Ursprungsdatei bleibt erhalten und Sie können bei der Betriebsprüfung jederzeit eine lückenlose Archivierung vorweisen.
Online-Shop: Auch Betriebsprüfer kennen archive.org
Wenn ein Betriebsprüfer den Verdacht hat, dass ein Online-Händler in den vergangenen Jahren bestimmte Waren über einen Online-Shop angeboten hat, die korrespondierenden Einnahmen aber nicht aufgezeichnet wurden, ist leugnen meist zwecklos. Denn das Finanzamt kann eine digitale Betriebsprüfung durchführen und prüfen, wie der Online-Shop vor einigen Jahren ausgesehen hat. Möglich macht dies das Online-Portal archive.org. Dort werden Online-Portale aus aller Welt zu bestimmten Terminen ungefragt gescannt – und jeder kann mit Angabe der Domain nachsehen, wie eine Website zu einem früheren Zeitpunkt ausgesehen, oder welche Produkte ein Online-Shop angeboten hat.
Tipp
Widersprechen Sie der Archivierung
Unternehmen, die nicht möchten, dass ihre Portale gescannt und für jedermann noch Jahrzehnte einsehbar sind, sollten bei archive.org einen schriftlichen Antrag stellen und der Archivierung widersprechen. Somit ist eine elektronische Betriebsprüfung nicht möglich.