Was ist eine Bilanz?
Die Bilanz (auch Handelsbilanz) ist gemäß der Definition ein Bestandteil des steuerlichen Jahresabschlusses eines Unternehmers und gibt Aufschluss über die finanzielle Situation eines Unternehmens. In ihr werden Vermögenswerte und Schulden am Bilanzstichtag gegenübergestellt. Aktiva und Passiva müssen dabei in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen. Zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung bildet die Bilanz den Jahresabschluss eines Unternehmens und schließt damit die Buchführung ab. Es gibt eine Handels- und eine Steuerbilanz, die aufgrund unterschiedlicher Regelungen zu abweichenden Gewinnen führen können. Maßgeblich für das Finanzamt ist stets der Gewinn der Steuerbilanz. Der Bilanzstichtag ist der Tag, an dem die Bilanz erstellt wird und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden. Meist handelt es sich dabei um den 31. Dezember. An diesem Tag ermöglicht die Bilanz dann einen Überblick über das Betriebsvermögen.
Zur Bilanz gehören auch die Rechnungsabgrenzungsposten. Darunter versteht man Bilanzpositionen, die dazu dienen, Einnahmen und Ausgaben periodengerecht abzugrenzen. Sie sind sowohl auf der Aktivseite (aktive Rechnungsabgrenzung) als auch auf der Passivseite (passive Rechnungsabgrenzung) der Bilanz zu finden.
Die rechtlichen Richtlinien zur Bilanz
Die §§ 238 ff. HGB enthalten die zentralen Vorschriften für Handelsbilanzen. Allerdings gelten die §§ 264 ff. HGB speziell für Kapitalgesellschaften und vergleichbare Unternehmen.
Da im Steuerrecht der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt, finden viele Regelungen aus § 5 Abs. 1 EStG auch steuerlich Anwendung – es sei denn, spezielle steuerrechtliche Vorschriften widersprechen dem.
Die E-Bilanz ist gesetzlich in § 5b EStG verankert.
Video: Bilanz in 2 min erklärt
Der Zusammenhang zwischen Bilanz und GuV
Bei der Bilanzierung hört man oft auch den Begriff doppelte Buchführung, die ein wesentlicher Bestandteil der Buchhaltung ist. Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) stellt einen Teil der Bilanz im Rechnungswesen dar und ist Bestandteil dieser doppelten Buchführung – auf diese Weise wird der Firmenwert ermittelt. In der GuV werden der Aufwand und der Ertrag eines Unternehmens gegenübergestellt. Der Saldo – ein Gewinn oder ein Verlust – fließt auf der Passivseite ins Konto Eigenkapital ein.
Info
Bilanzierungsgrundsätze
Bilanzierungsgrundsätze sind die Regeln, nach denen Bilanzen aufgestellt werden. Zu den wichtigsten Grundsätzen gehören die Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzidentität und Bilanzkontinuität. Diese Grundsätze stellen sicher, dass die Bilanz den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht und für Dritte nachvollziehbar ist.
SOFTWARESUPPORT
Bilanz mit Lexware erstellen: So geht‘s
Vielfältige Hilfestellungen zur Erstellung der Bilanz in unseren Software-Lösungen finden Sie im Support-Bereich. Hier lesen Sie allgemeine Infos rund um das Thema.
Bilanzierungspflicht: Wer muss eine Bilanz erstellen?
Vor der Frage, wer bilanzierungspflichtig ist, steht zunächst die Frage nach der Pflicht zur Buchführung:
Kaufleute, die zur Buchführung verpflichtet sind, müssen regelmäßig einen Abschluss erstellen, der ihre finanzielle Lage (Vermögen und Schulden) genau darstellt. Das ist gesetzlich in § 242 Abs. 1 HGB vorgeschrieben.
Ob ein Unternehmer zwingend eine Jahresbilanz erstellen muss, hängt von folgenden Faktoren ab:
- der Rechtsform, in der er sein Unternehmen betreibt,
- dem Umsatz und Gewinn
- den Umständen der ausgeübten Tätigkeit
Bei der steuerlichen Bilanzierungspflicht gelten folgende Grundsätze:
- Unternehmer, die freiberuflich tätig sind, müssen niemals verpflichtend eine Bilanz erstellen. Sie können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe des Umsatzes und des Gewinns nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Sie können ihren Gewinn natürlich freiwillig per Bilanzierung ermitteln.
- Alle gewerblich tätigen Einzelunternehmer müssen steuerlich eine Bilanzaufstellung vorlegen, wenn entweder ihr Umsatz mehr als 800.000 Euro beträgt oder ein Gewinn von mehr als 80.000 Euro erzielt wird.
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) sind stets bilanzierungspflichtig.
Wer als Gewerbetreibender seinen Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und die Umsatz- bzw. Gewinngrenze von 800.000 Euro bzw. 80.000 Euro überschreitet, wird vom Finanzamt aufgefordert, eine Bilanz zu erstellen. Zum nächsten 1.1. nach der Aufforderung erwartet das Finanzamt dann eine Eröffnungsbilanz. Aufgrund der unterschiedlichen Gewinnermittlungsmethoden muss ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust ermittelt werden.
Info
Freiwillige Erstellung einer Bilanz zulässig
Selbst wenn ein Unternehmer nach dem Gesetz nicht zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet ist, kann er den Gewinn seines Wirtschaftsjahres natürlich freiwillig im Rahmen der doppelten Buchführung ermitteln. Trotz Freiwilligkeit muss er dann alle steuerlichen Pflichten bei der Aufstellung einer Bilanz beachten. Voraussetzung für die freiwillige Erstellung ist eine selbstständige Arbeit, ein Gewerbebetrieb oder eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft.
Eine solche freiwillige Bilanz kann auch lohnend sein, beispielsweise wenn sie einen Kredit aufnehmen möchten. Banken bevorzugen oft Unternehmen, die bilanzieren, anstatt nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu nutzen.
Wer muss eine Bilanz veröffentlichen?
Was bedeutet die Bilanz für Unternehmen? Handelsrechtlich gilt für Unternehmen in bestimmten Rechtsformen eine Pflicht zur Offenlegung ihrer Handelsbilanzen. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) trifft die Pflicht zur Bilanzveröffentlichung hauptsächlich Kapital- sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Die Bilanz ist auch für Anteilseigner wichtig, da sie Einblick in die finanzielle Lage des Unternehmens gibt. Ist ein Unternehmen zur Veröffentlichung seiner Bilanz verpflichtet, muss er seinen Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers in elektronischer Form einreichen.
Bilanzarten
Spricht man von einer „Bilanz“, können damit verschiedene Arten gemeint sein: Es gibt die Eröffnungsbilanz zu Beginn des Jahres oder die Schlussbilanz, die ein Unternehmer am Ende seines Geschäftsjahrs am Bilanzstichtag aufstellt. Eine Einzelbilanz stellt die Vermögenslage eines einzelnen Unternehmens dar und wird oft von kleineren Unternehmen erstellt, während Zwischenbilanzen erstellt werden, um die finanzielle Lage eines Unternehmens innerhalb eines Geschäftsjahres zu erfassen. Innerhalb der Sonderbilanzen gilt es weiterhin zu unterscheiden , ob es sich um eine Bilanz nach handelsrechtlichen oder steuerlichen Spielregeln handelt.
Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz
Eine Eröffnungsbilanz ist entweder zu erstellen, wenn ein Unternehmer sein Unternehmen gründet oder wenn er von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung per Bilanz wechselt. Doch auch Unternehmen, die seit Jahren oder seit jeher eine Bilanz erstellen, müssen jedes Jahr eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Deren Werte müssen den Angaben der Schlussbilanz aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr entsprechen (sog. Bilanzenzusammenhang). Der Unternehmer bucht während des Jahres in der Bilanz und in der GuV-Rechnung. Zum Abschlussstichtag müssen Sie eine Schlussbilanz erstellen, die dann den Gewinn des laufenden Jahres ausweist.
Tipp
Bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe ist stets eine Schlussbilanz erforderlich
Besondere Umstände erfordern eine besondere Bilanz. Veräußert ein Unternehmer seinen Betrieb oder gibt er ihn auf, ist stets eine Schussbilanz zu erstellen. Dies gilt insbesondere bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen Aktiva und Passiva und auch dann, wenn der Gewinn bisher nach der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen, egal, ob der Gewinn mittels einer Bilanz oder nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird, gleich besteuert werden.
Handelsbilanz und Steuerbilanz
Zu unterscheiden ist auch zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz:
Die Handelsbilanz ist ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses und soll die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens möglichst genau abbilden. Dazu gehören die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Die Steuerbilanz hingegen basiert zwar auf der Handelsbilanz, muss aber den steuerlichen Vorschriften entsprechen. Unternehmen sind nicht verpflichtet, eine Steuerbilanz zu erstellen. Stattdessen kann die Handelsbilanz durch eine Überleitungsrechnung an steuerliche Vorgaben angepasst werden. Da beide Bilanzen unterschiedlichen Zwecken dienen, ergeben sich oft Abweichungen zwischen ihnen.
Es gibt allgemeine Buchungsgrundsätze zur Erstellung der Bilanz sowie spezifische Regelungen im Handels- und Steuerrecht. Weicht der Gewinn zwischen Handels- und Steuerbilanz wegen unterschiedlicher Regeln ab, müssen Sie dem Finanzamt entweder beide Varianten elektronisch oder die Handelsbilanz über eine Überleitungsrechnung nach § 60 EStDV ans Finanzamt übermitteln. Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinns ist allein die Steuerbilanz maßgeblich.
Tipp
Die Einheitsbilanz
Besonders für kleine Unternehmen geht mit der Erstellung von gesonderten Handels- und Steuerbilanzen ein großer Aufwand einher, deshalb wird eine Einheitsbilanz vorgezogen. Durch die stetig wachsenden Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz wird allerdings auch diese komplizierter.
Konzernbilanz
Bei verbundenen Unternehmen kann handelsrechtlich eine Konzernbilanz aufzustellen sein. In dieser werden die Vermögenswerte und Schulden aller Standorte in den Konzernabschluss einbezogen. Man spricht hier von einem so genannten „konsolidierten Konzernabschluss“.
Strukturbilanz
Aus der Handels- und Steuerbilanz kann nicht entnommen werden, welche stillen Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern stecken. Aus diesem Grund können Sie auch eine Strukturbilanz erstellen. Bei dieser handelt es sich um eine aufbereitete Bilanzrechnung mit aussagekräftigeren Bilanzkennzahlen. Die Strukturbilanz dient zu Analysezwecken oder zur Vorlage bei der Bank, wenn ein Kredit benötigt wird. Kreditgeber verwenden die Bilanz, um die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu bewerten.
Besondere Bilanzen bei Personengesellschaften
Neben der Steuerbilanz gibt es zwei weitere steuerrechtlich relevante Bilanzen, die nur bei Personengesellschaften vorkommen:
- Sonderbilanz: Diese erfasst Vermögenswerte, die zwar einem Gesellschafter gehören, aber der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen wurden.
- Ergänzungsbilanz: Diese enthält Wertanpassungen, die durch spezielle Fälle entstehen, z. B. wenn ein neuer Gesellschafter in die Personengesellschaft eintritt.
Jahres- und Sonderbilanzen
Es gibt zudem einige Sonderbilanzen, die nur in bestimmten Situationen erforderlich sind. Dazu gehören:
- Aufgabebilanz: Sie wird erstellt, wenn ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft aufgelöst wird.
- Auseinandersetzungsbilanz: Diese ist notwendig, wenn ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet.
- Einbringungsbilanz: Eine solche ist erforderlich, wenn ein Einzelunternehmen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft überführt wird.
- Liquidationsbilanz: Sie muss bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft aufgestellt werden.
- Sanierungsbilanz: Hier können Vermögenswerte zu höheren Werten angesetzt werden, wenn sie für den Verkauf bestimmt sind.
- Überschuldungsbilanz: Alle Vermögenswerte werden zum aktuellen Marktwert erfasst, inklusive sonst nicht bilanzierungsfähiger Wirtschaftsgüter. Diese ist wichtig für die Beurteilung einer Insolvenz.
- Verschmelzungsbilanz: Diese wird bei Unternehmensfusionen benötigt.
Diese Sonderbilanzen sind also nicht regelmäßig erforderlich, sondern hängen von besonderen wirtschaftlichen Ereignissen ab.
Das Maßgeblichkeitspinzip
Die Handelsbilanz beeinflusst weiterhin die Steuerbilanz, und das wird als Maßgeblichkeitsprinzip definiert. Laut § 5 Abs. 1 EStG müssen Vermögenswerte und Schulden, die in der Handelsbilanz erfasst sind, grundsätzlich auch in der Steuerbilanz berücksichtigt werden.
Allerdings wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft. Das bedeutet, dass steuerliche Vergünstigungen auch dann genutzt werden können, wenn sie nicht in der Handelsbilanz angewendet werden. Beispiele hierfür sind:
- steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG
- Sonderabschreibungen nach § 7g EStG
Einschränkungen des Maßgeblichkeitsprinzips
Das Prinzip gilt nicht uneingeschränkt, sondern nur unter bestimmten Bedingungen:
- Handelsrechtliche Aktivierungs- und Passivierungsgebote sowie -verbote sind auch steuerlich verbindlich.
- Ein Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz bedeutet eine Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz.
- Ein Passivierungswahlrecht in der Handelsbilanz führt steuerlich zu einem Passivierungsverbot.
Es gibt jedoch steuerrechtliche Sonderregeln, die davon abweichen können. Dies gilt insbesondere bei der Bildung und Bewertung von Rückstellungen, außerplanmäßigen Abschreibungen und der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter.
Bilanzstruktur
Der grundlegende Bilanzaufbau ist immer gleich. Die Vorgaben zur Gliederung sind in § 266 Abs. 2 HGB geregelt. Innerhalb der Gegenüberstellung befinden sich auf der linken Seite die Aktiva, auf der rechten Seite sind die Passiva auszuweisen. Auf der Aktivseite, also links, findet man alle Vermögenswerte des Unternehmens. Diese Gliederungsvorschriften sind in jeder Bilanz einzuhalten. Bei der Erstellung einer Bilanz muss darauf geachtet werden, dass die Aktiva und Passiva gleich hoch sind, um eine ausgeglichene Bilanz zu gewährleisten. Dies spiegelt die korrekte Mittelverwendung und Mittelherkunft wider.
Die Bilanzpositionen
Auf der linken Seite der Bilanz, der Aktivseite, sind insbesondere folgende Bilanzposten auszuweisen:
- Immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte, Geschäfts- und Firmenwerte oder Lizenzen)
- Sachanlagen
- Anlagevermögen wie Immobilien und Maschinen
- Finanzanlagen und Anteile
- Vorräte
- Forderungen und sonstige Vermögengegenstände
- Umlaufvermögen (z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, geleistete Anzahlungen und fertige Waren)
- Wertpapiere
- Bank- bzw. Kassenbestand
- Aktive latente Steuern
- Rechnungsabgrenzungsposten
- Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensrechnung
Auf der rechten Seite der Bilanz, der Passivseite, sind insbesondere folgende Posten auszuweisen:
- Gezeichnetes Kapital
- Kapitalrücklage
- Gewinnrücklage (z.B. gesetzliche Rücklagen oder satzungsmäßige Rücklagen)
- Gewinn- und Verlustvortrag
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- Rückstellungen
- Anleihen und Fremdkapital
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- Erhaltene Anzahlungen
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- Rechnungsabgrenzungsposten
- Passive latente Steuern
Bilanzgliederung nach § 266 HGB
Ein offizielles Bilanzschema finden Sie in § 266 HGB. Zur Reihenfolge der in dieser Vorschrift aufgelisteten Bilanzposten gilt folgender Grundsatz: Je länger ein Posten innerhalb der Unternehmensbilanz enthalten ist, desto weiter oben steht er in der Bilanzaufstellung.
Weitere Regelungen im HGB
Das HGB legt fest, wie eine Bilanz gegliedert werden muss, und gibt dabei wichtige Regelungen vor:
- Vergleich mit dem Vorjahr: Laut 3 265 Abs. 2 HGB müssen für jede Bilanzposition nicht nur die aktuellen Werte, sondern auch die des Vorjahres angegeben werden. Wenn diese Werte nicht direkt vergleichbar sind, muss dies im Anhang erklärt werden.
- Mitzugehörigkeitsvermerke: § 265 Abs. 3 HGB verlangt, dass für Vermögenswerte oder Schulden, die auf mehrere Bilanzpositionen verteilt sind, sogenannte Mitzugehörigkeitsvermerke gemacht werden. Dies kann entweder direkt in der Bilanz oder im Anhang passieren.
- Untergliederung und neue Posten: Nach § 265 Abs. 5 HGB kann die Bilanz unterteilt oder es können neue Posten eingeführt werden, wenn die vorgegebenen nicht passend sind. Seit dem 31.12.2025 dürfen außerdem auch Zwischensummen eingefügt werden, die nicht im Gliederungsschema vorgesehen sind.
- Änderung der Gliederung: § 265 Abs. 6 HGB erlaubt es, die Gliederung und Bezeichnung der Posten zu ändern, wenn es zur Klarheit und Übersichtlichkeit der Bilanz beiträgt.
- Zusammenfassung von Posten: Laut § 265 Abs. 7 HGB dürfen Posten mit arabischen Zahlen zusammengefasst werden, wenn es die Klarheit der Bilanz fördert.
- Nicht aufführen von Posten: Nach § 265 Abs. 8 HGB muss ein Posten in der Bilanz nicht aufgeführt werden, wenn er keinen Beitrag enthält. Es sei denn, es gab im Vorjahr noch einen Beitrag unter diesem Posten.
Diese Regeln sorgen dafür, dass auch die ausführliche Bilanz übersichtlich bleibt und alle relevanten Informationen klar und verständlich präsentiert werden.
Was ist die Bilanzsumme?
Bei Aufstellung einer Bilanz wird unter die Aktiva auf der linken Seite der Bilanz eine Summe ermittelt. Die gleich hohe Summe muss sich auf der Passivseite ergeben. Nur wenn diese beiden Ergebnisse identisch sind, ist das ein Indiz dafür, dass bei der Bilanzerstellung keine Fehler gemacht wurden. Die Bilanzsumme zeigt nicht den Bilanzgewinn zum Bilanzstichtag an. Der Bilanzgewinn ergibt sich aus der GuV und wird auf der Passivseite der Bilanz im Eigenkapital des bilanzierenden Unternehmens ausgewiesen. Der Unterschiedsbetrag zwischen Aktiva und Passiva muss immer null sein, um eine ausgeglichene Bilanz zu haben.
Wie erstelle ich eine Bilanz?
Ermitteln Sie den Gewinn Ihres Unternehmens mittels einer Bilanz, müssen Sie entscheiden, wie Sie vorgehen wollen. Dabei ist es wichtig, alle Bilanzierungsgrundsätze zu beachten. Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Steuerberater hinzuziehen
- die Bilanz selber mit einer Buchhaltungssoftware erstellen
- für die Bilanz Beispiele, Muster und Vorlagen verwenden
- Buchhaltungskraft einstellen oder beauftragen
Unabhängig davon erfolgt die Anfertigung einer Bilanz immer nach denselben Schritten.
Schritt für Schritt zum Jahresabschluss
Der Jahresabschluss eines Unternehmens besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Wenn Sie einen Jahresabschluss mit Bilanz erstellen wollen, welcher den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sowie allen Vorgaben innerhalb des Rechnungswesens entsprechen soll, empfehlen sich folgende Schritte:
- Schritt 1: Es ist eine Inventur durchzuführen. Hier werden alle vorhandenen Vermögensgegenstände erfasst. Die Mittelverwendung zeigt dabei, wie ein Unternehmen seine finanziellen Ressourcen einsetzt.
- Schritt 2: Am Bilanzstichtag sind alle Konten der GuV und der Bilanz abzuschließen. Bei der Vermögensverrechnung werden die Aktiva und Passiva eines Unternehmens gegenübergestellt.
- Schritt 3: Die Aktiva auf den Konten müssen mit den Ergebnissen der Inventur abgestimmt werden.
- Schritt 4: Die passiven Bilanzposten sind mit den Buchhaltungsunterlagen abzustimmen.
- Schritt 5: Für drohende ungewisse Verbindlichkeiten sind gewinnmindernde Rückstellungen zu bilden.
- Schritt 6: Es ist die Schlussbilanz aufzustellen.
Inhaltliche Vorschriften für die Bilanz
Es gibt einige Vorschriften, an die Sie sich bei der Erstellung einer Bilanz halten müssen. Zunächst muss diese auf Deutsch formuliert werden und in EUR aufgestellt werden. Weitere Angaben sind verpflichtend:
- Name des Unternehmens
- Firmensitz laut Handelsregister
- Registergericht und Nummer
- Hinweis auf Liquidation
Die Fristen einer Bilanz
Die Eröffnungsbilanz muss nach der Gründung schnell aufgestellt werden, wobei es keine gesetzliche Frist dafür gibt. Finanzämter verlangen jedoch in der Regel, dass sie innerhalb eines Monats nach der Gründung eingereicht wird.
Die Jahresabschlussbilanz muss innerhalb unterschiedlicher Fristen erstellt werden, abhängig von der Unternehmensgröße:
- Für mittelgroße und große GmbHs ist die Bilanz innerhalb der ersten 3 Monate des folgenden Jahres fällig.
- Für kleine und Kleinst-GmbHs gilt eine Frist von 6 Monaten nach Jahresende.
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen ihre Bilanz innerhalb eines Jahres nach dem Geschäftsjahr aufstellen, wobei dieser Zeitraum in der Regel nicht länger als ein Jahr betragen sollte.
Für die Bilanzaufstellung sind grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag entscheidend. Es können jedoch auch Ereignisse von Bedeutung sein, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor der Bilanzaufstellung, eintreten. Diese werden in zwei Kategorien unterteilt:
- Wertaufhellende Ereignisse: Diese Umstände betreffen die Situation zum Bilanzstichtag und sollten in der Bilanz aufgenommen werden, auch wenn sie erst später bekannt werden. Sie geben die tatsächliche Lage zum Bilanzstichtag korrekt wieder.
- Wertbeeinflussende Ereignisse: Diese Umstände sind nach dem Bilanzstichtag eingetreten und ändern nichts an der Situation zum Bilanzstichtag. Sie müssen nicht in der Bilanz berücksichtigt werden.
Was, wenn Fehler in der Bilanz sind?
Wenn in der Bilanz ein Fehler vorliegt, weil eine gesetzliche Vorschrift nicht beachtet wurde, kann sie auch nach Einreichung beim Finanzamt korrigiert werden, solange dies verfahrensrechtlich zulässig ist. Diese Bilanzberichtigung ist verpflichtend, wenn sonst eine Steuerverkürzung droht. Sie betrifft nur falsche Wertansätze von Wirtschaftsgütern, nicht aber Änderungen des steuerlichen Gewinns, die keine Auswirkung auf die Bilanz haben.
Die Bilanzänderung
Eine Bilanzänderung bedeutet, dass ein bereits korrekter Bilanzansatz durch einen anderen (ebenfalls korrekten) ersetzt wird. Das ist aber nur möglich, wenn ein Wahlrecht besteht – beispielsweise bei der Bewertung oder dem Ansatz bestimmter Wirtschaftsgüter. Eine Bilanzänderung setzt voraus, dass:
- ein Wahlrecht zur Bilanzierung oder Bewertung besteht
- der Antrag vor der Bestandskraft der Steuerveranlagung gestellt wird
- sie in engem Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht
- sie höchstens die Höhe der Gewinnberichtigung durch die Bilanzberichtigung erreicht
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Bilanzänderung ohne Zustimmung des Finanzamts erfolgen.
Tipp
Buchhaltungssoftware zur Erstellung der Bilanz nutzen
Wer seinen Gewinn als Erfolgsrechnung mittels Bilanz ermittelt, kann dazu eine Buchhaltungssoftware benutzen und bucht während des Jahres sämtliche Geschäftsvorfälle ein. Am Ende des Geschäftsjahrs bei Bilanzerstellung und Bilanzanalyse empfiehlt es sich jedoch, dass ein Steuerberater eingeschaltet wird. Nur so besteht Rechtssicherheit, dass die Bilanz steuerlich in Ordnung ist. Vorteil einer Bilanzsoftware: Die Bilanz kann per Knopfdruck als sogenannte E-Bilanz elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden.
Anforderungen an eine Bilanz
Im Gegensatz zur einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG bestehen bei Aufstellung einer Bilanz mehr Regularien und Anforderungen. In der Praxis sollten Unternehmen regelmäßig ihre Bilanz überprüfen, um finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Insbesondere die nachfolgenden Faktoren sind wichtig, damit die Bilanz in den Augen des Finanzamts steuerlich anerkannt werden kann:
Bilanzwahrheit
Unter dem Grundsatz der Bilanzwahrheit ist die „Bilanzrichtigkeit“ zu verstehen. Sie gilt als das oberste Prinzip der Bilanz und ist gewahrt, wenn die Vermögenswerte auf der Aktivseite der Bilanz und die Schulden sowie das Eigenkapital auf der Passivseite der Bilanz nach den steuerlichen und handelsrechtlichen Vorgaben vollständig dargestellt sind.
Bilanzklarheit
Bei der Aufstellung einer Bilanz ist auch das Kriterium „Bilanzklarheit“ zu beachten. Damit ist eine übersichtliche Darstellung der Vermögenswerte und Schulden sowie der Aufwendungen und Erträge in der GuV zu verstehen. Wichtig ist dabei, dass die verschiedenen Positionen klar voneinander abgegrenzt werden. Ein sachverständiger Dritter – in der Regel der Sachbearbeiter oder der Prüfer im Finanzamt – muss innerhalb kurzer Zeit die Bilanz lesen und den Bilanzzusammenhang verstehen können.
Bilanzidentität
Beim Grundsatz der Bilanzidentität bei der Bilanzierung wird vorausgesetzt, dass die Werte in der Eröffnungsbilanz nicht von den Werten der Schlussbilanz abweichen dürfen.
Bilanzkontinuität
Bei der Bilanzkontinuität wird formell verlangt, dass die einmal gewählten Bilanzierungsmethoden (Gliederung der Bilanzposten, Bezeichnung der Bilanzpositionen) beibehalten werden. Materielle Anforderungen: Bewertungsstetigkeit (Anwendung immer gleicher Bewertungsgrundsätze) und Wertstetigkeit (alle Werte der Bilanz sind auch für die nachfolgenden Bilanzen ausschlaggebend). Abweichende Darstellungen sind nur als Ausnahme zulässig. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bilanzen der Geschäftsjahre miteinander verglichen werden können.
Vollständigkeit
Mit dem Vollständigkeitsgebot wird sichergestellt, dass die Bilanz alle relevanten Inhalte enthält. Dazu zählen Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge.
Saldierungsgebot
Das Saldierungsgebot sieht vor, dass Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträge nicht miteinander verrechnet werden dürfen. Ausnahmefälle finden sich in § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB.
Wie wird eine Bilanz bewertet?
Wie bereits erwähnt, unterscheidet die Bilanz zwischen Anlage- und Umlaufvermögen: Der entscheidende Unterschied ist, ob ein Wirtschaftsgut dem Unternehmen dauerhaft oder nur kurzfristig dient. Wenn die Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist, gehört es zum Anlagevermögen, sondern zum Umlaufvermögen.
Für die Bewertung gelten folgende Prinzipien:
- Realisationsprinzip: Nur realisierte Gewinne dürfen ausgewiesen werden.
- Imparitätsprinzip: Nicht realisierte Verluste müssen erfasst werden.
- Niederstwertprinzip: Vermögenswerte sind mit dem niedrigeren Wert anzusetzen.
- Höchstwertprinzip: Verbindlichkeiten müssen mit dem höheren Wert angesetzt werden.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter werden planmäßig abgeschrieben. Außerplanmäßige Abschreibungen sind notwendig, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Finanzlagen dürfen auch bei vorübergehenden Wertminderungen abgeschrieben werden, was steuerrechtlich jedoch nicht immer erlaubt ist.
Für Umlaufvermögen gilt das Niederstwertprinzip. Bei einer Wertminderung muss der Wert auf den tieferen Teilwert abgeschrieben werden. Auch Verbindlichkeiten werden mit ihrem Rückzahlungsbetrag angesetzt und müssen in bestimmten Fällen abgezinst werden, wenn sie unverzinslich sind.
Die Passivseite umfasst das Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die nach verschiedenen Vorschriften bewertet werden, je nachdem, ob sie verzinslich oder in fremder Währung sind.
Die Bilanzgleichung
Eine Bilanz ist nur dann korrekt, wenn die Summen auf der Aktiv- und Passivseite übereinstimmen. Diese Regel kann besonders bei Einzelunternehmen nützlich sein, die kein Kapitalkonto führen. In diesem Fall kann das Eigenkapital ganz einfach ermittelt werden, indem man die Differenz zwischen den beiden Bilanzseiten berechnet:
Summe aller Aktiva – Rückstellungen – Verbindlichkeiten = Eigenkapital
Die Bilanzpolitik
Bilanzpolitik bezeichnet die gezielte Gestaltung der Bilanz innerhalb der gesetzlichen Vorgaben, um bestimmte Unternehmensziele zu erreichen. Dabei kann es unterschiedliche Interessen geben:
- Steuern sparen: Ein niedrigerer Gewinn bedeutet eine geringere Steuerlast.
- Kreditwürdigkeit verbessern: Ein hoher ausgewiesener Gewinn kann das Unternehmen für Banken attraktiver machen.
- Unterschiedliche Gesellschafterinteressen: Manche Gesellschafter bevorzugen hohe Ausschüttungen, andere möchten Gewinne lieber im Unternehmen behalten und reinvestieren.
Je nach Ziel können Unternehmen verschiedene Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nutzen. Beispielsweise lassen sich durch eine gezielte Berechnung der Herstellungskosten oder durch die Wahl einer kürzeren Abschreibungsdauer Gewinne senken. Soll hingegen ein möglichst hoher Gewinn ausgewiesen werden, können Abschreibungen reduziert oder bestimmte Kosten anders verbucht werden.