Definition
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entspricht in etwa der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer. Wenn Güter (körperliche Gegenstände) aus einem Drittland in ein Zielland eingeführt werden, wird ebenfalls eine Art Mehrwertsteuer berechnet. In diesem Fall heißt die Umsatzsteuer aber Einfuhrumsatzsteuer. Nach den zollrechtlichen Vorschriften ist die Einfuhrumsatzsteuer eine Einfuhrabgabe.
Praxisbeispiel zur Einfuhrumsatzsteuer
Als Freelancer, Einzel-/Kleinunternehmer oder kleines bis mittelständisches Unternehmen mit Sitz in Deutschland kaufen Sie ein Produkt oder eine Ware in der Schweiz. Es macht hier keinen Unterschied, ob Sie das Produkt vor Ort in einem Ladengeschäft kaufen oder von Deutschland aus online in einem Internetshop bestellen.
Rechtlich gesehen passiert Folgendes: Sie importieren eine Ware aus einem sogenannten Drittland (hier Schweiz) in ein Zielland (in diesem Fall Deutschland). Beim Export wird nun die Ware mit der Umsatzsteuer des Ziellandes belegt. Aus Sicht des Drittlandes Schweiz ist die Ware jedoch umsatzsteuerbefreit.
Kurz gesagt: Die Ware verlässt die Schweiz unversteuert und unverzollt und unterliegt bei der Einfuhr nach Deutschland der deutschen Einfuhrumsatzsteuer.
Was ist ein Drittland?
Als Drittland wird ein Land bezeichnet, das nicht der Europäischen Union angehört. Ein Drittland gehört auch nicht zum europäischen Zollgebiet. Nur Produkte, die von außerhalb der EU in die EU importiert werden, werden mit einer EUSt belegt. Aus diesem Grund müssen Sie keine Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU bezahlen.
Die Besteuerung wird also erst im Zielland angewendet – und zwar mit dem dort gültigen Steuersatz für die Umsatzsteuer. In unserem Beispiel sind das 19 %, da das Zielland Deutschland ist. Bei einem solchen Import-/Export-Vorgang wird diese Steuer allerdings nicht „Umsatzsteuer“ genannt, sondern Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) oder umgangssprachlich Einfuhrsteuer.
Besonders wichtig: Bei der Einfuhr erhalten Sie einen Einfuhrumsatzsteuerbescheid, der die Höhe der geschuldeten EUSt ausweist. Diesen Bescheid benötigen Sie, um die Einfuhrsteuer absetzen und gegebenenfalls in Ihrer Buchhaltung korrekt erfassen zu können.
Info
Warum wird eigentlich eine Einfuhrsteuer in Deutschland erhoben?
Im Ursprungsland der Ware wird generell keine Mehrwertsteuer auf den Nettopreis erhoben. Um zu vermeiden, dass Endverbraucher Produkte ohne Mehrwertsteuer erwerben können und innergemeinschaftliche Unternehmen dadurch einen Wettbewerbsnachteil haben, wird zum Ausgleich im Zielland eine EUSt berechnet.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer (USt) – die auch Mehrwertsteuer oder Vorsteuer genannt wird – schlägt man beim Kauf und Verkauf von Gütern (sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen) im Inland auf den Nettopreis auf. Vorsteuerabzugsberechtigte Freelancer und Unternehmen dürfen die Erstattung der Umsatzsteuer gekaufter Güter beim Finanzamt beantragen (sogenannte Vorsteuer). Sie erhalten also die Umsatzsteuer zurück.
In Deutschland gibt es laut Umsatzsteuergesetz (UStG) verschiedene Steuersätze:
- Umsatzsteuer 19 %: Standard-Steuersatz für alle Produkte und Dienstleistungen
- Umsatzsteuer 7 %: Sondersteuersatz für bestimmte Produkte, wie z.B. Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften, Hotelübernachtungen, Kunstgegenstände
Was ist der Unterschied zwischen Einfuhrumsatzsteuer und Zoll?
Beim Import von Waren und Gütern aus einem Drittland bezahlen Sie ggf. auch Zölle und eine besondere Verbrauchsteuer. Deshalb hier der grundsätzliche Unterschied zwischen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer:
Zölle sind keine Steuern. Sie sind Abgaben auf Waren, die aus Drittländern in die Europäische Union (EU) importiert werden. Beim Import und Export von Waren zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten werden keine Zölle erhoben. Liegt das Ursprungsland für den Warenexport nicht in der EU, dann erhebt und verwaltet der jeweilige Mitgliedstaat die Zölle. Die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind im Zollrecht der Europäischen Union geregelt.
Tipp
Wie verbuche ich Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer als Betriebsausgaben?
Als Unternehmer können Sie Zollgebühren als Betriebsausgaben absetzen und im Kontenrahmen SKR03/04 unter Konto 4845/3850 „Zölle und Einfuhrgebühren" verbuchen. Den genauen Zollsatz finden Sie in der TARIC-Datenbank der EU. Zollrechner helfen bei der Schätzung der Gesamtkosten für die Einfuhr.
Beachten Sie, dass neben Zöllen auch Einfuhrumsatzsteuer anfällt, die Sie auf Konto 1588/1433 (SKR03/04) buchen und als Vorsteuer abziehen können.
Wer muss Einfuhrumsatzsteuer bezahlen?
Für die Entrichtung gilt: Jeder, der von außerhalb der EU einen Gegenstand nach Deutschland importiert, unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Hier muss man zwei Gruppen unterscheiden:
- Nicht-Unternehmer: Kaufen Sie als Privatperson oder Endverbraucher Waren aus Nicht-EU-Ländern, können Sie sich keine Einfuhrsteuern/Einfuhrumsatzsteuer zurückholen. Denn private Personen werden mit der Einfuhrsteuer belastet, so wie mit der USt im Inland auch.
- Unternehmer: Zu den Unternehmern zählen kleine, mittelständische Betriebe und große Konzerne, aber auch Freiberufler, Freelancer, Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer. Kaufen Unternehmen Produkte und Güter für ihr Unternehmen aus Drittländern, haben sie Anspruch auf einen Vorsteuerabzug, sofern sie selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen.
Kleinunternehmer müssen beachten: Auch sie müssen Einfuhrumsatzsteuer bezahlen, Sie können jedoch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Wann muss ich Einfuhrumsatzsteuer bezahlen?
Zu welchem Zeitpunkt Sie eine Einfuhrsteuer zahlen müssen, hängt davon ab, wie die Ware aus dem Drittland ins Zielland gelangt:
1. Persönlicher Kauf im Nicht-EU-Land:
Wenn Sie eine Ware vor Ort kaufen und im Reisegepäck in das Zielland importieren, wird eine Einfuhrsteuer fällig – vorausgesetzt, der Warenwert ist höher als 430 Euro. Denn bei Reisen per Flugzeug oder Schiff existiert ein Freibetrag von maximal 430 Euro, für den keine EUSt berechnet wird.
2. Kauf im Internet und Zusendung per Post:
Bei Onlinebestellungen ist eine Einfuhrsteuer zu zahlen, wenn Sie als Unternehmer bei einem gewerblichen Händler eine Ware kaufen. Bei Onlinekäufen in Drittländern gibt es zusammengefasst folgende Regeln:
- Es gibt keine Einfuhrumsatzsteuer-Freigrenze mehr. Das heißt: In der Regel fällt immer EUSt an.
- Bei einem Sachwert bis 150 Euro werden keine Zollgebühren, aber eine Einfuhrsteuer fällig. Grundlage für die Berechnung ist hier der Sachwert.
- Bei einem Produktwert von mehr als 150 Euro werden Abgaben gemäß Zolltarif sowie EUSt berechnet.
Achtung
Veränderung des Freigrenze
Die Höhe der Freigrenze, ab dem keine EUSt erhoben wird, hat sich am 1. Juli 2021 geändert. Bis zum 30. Juni 2021 galt noch eine Freigrenze von 22 Euro. Die Abschaffung dieser Freigrenze soll einen Mehrwertsteuerbetrug verhindern.
Wem muss ich Einfuhrumsatzsteuer zahlen?
Zwar ist für die allgemeine Umsatzsteuer beim Warenaustausch im Inland das Finanzamt zuständig, jedoch wird die EUSt von der deutschen Zollverwaltung erhoben. Unternehmer können ihre Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuer zurückerstattet bekommen – praktischerweise über ihr zuständiges Finanzamt.
Wie viel Einfuhrumsatzsteuer muss ich zahlen?
Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer orientiert sich am USt-Satz des Ziellandes. Die Einfuhrumsatzsteuer für Deutschland beträgt deshalb 19 % (bzw. 7 %). Ist das Zielland zum Beispiel Österreich, beträgt der Satz 20 %.
Bemessungsgrundlage für die EUSt ist der Zollwert. Er entspricht in der Regel dem Warenwert des Produkts plus Versand.
Mit diesen Formeln berechnen Sie die Einfuhrumsatzsteuer:
Schritt 1: Zollwert berechnen | Warenwert + Versand- bzw. Transportkosten = Zollwert |
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Schritt 2: Bemessungsgrundlage für die EUSt berechnen | Zollwert + ggf. Zollgebühren + ggf. Verbrauchsteuer = Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer |
Schritt 3: EUSt berechnen | EUSt-Bemessungsgrundlage * Einfuhrumsatzsteuersatz (19 % oder 7 %) = Einfuhrumsatzsteuer |
Im Schritt 2 ist dem Zollwert eventuell noch eine Verbrauchssteuer zuzurechnen. Gemeint ist eine Steuer für bestimmte Produkte wie beispielsweise Tabak, Kaffee, Energie oder Alkohol. Ob die Einfuhrumsatzsteuer 19 Prozent oder 7 Prozent beträgt, richtet sich nach den umsatzsteuerlichen Kriterien für die im Drittlandsgebiet gekauften Waren.
Info
Was ist eine Verbrauchsteuer?
Die Verbrauchsteuer wird für bestimmte Produkte erhoben, wie Energie, Tabak, Kaffee oder Alkohol.
Beispiel zur Abgabenberechnung bei Import aus einem Nicht-EU-Land
Unternehmer A bestellt online einen Computer zum Preis von 6.000 Euro in den USA (Drittland). Der Computer wird per Post nach Deutschland (Zielland) versendet. Dazu kommen noch 100 Euro für den Versand.
Der Import von PCs, Laptops und Notebooks aus den USA ist zollfrei. Damit muss Unternehmer A keine Zollgebühren bezahlen. Es fällt jedoch eine Einfuhrumsatzsteuer von 19 % auf den Zollwert von 6.100 Euro an (1.159 Euro). Deshalb bezahlt Unternehmer A insgesamt einen Betrag von 7.259 Euro.
Vorsteuerabzug: Wer kann die Einfuhrumsatzsteuer geltend machen?
Als Faustregel gilt, dass eine Erstattung nur dann möglich ist, wenn der Kauf im Drittland eine geschäftliche Ausgabe ist. Das heißt: Alle unternehmerisch tätigen und umsatzsteuerpflichtigen Personen können die Einfuhrsteuern und die Einfuhrumsatzsteuer wieder erhalten.
Von der EUSt-Rückerstattung ausgenommen sind Unternehmer, die unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19UStG fallen: Da sie ihre Umsätze nicht mit einer Umsatzsteuer belegen, sind sie für einen Vorsteuerabzug nicht berechtigt.
Info
Wann ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich bzw. unzulässig?
Sie dürfen keinen Vorsteuerabzug geltend machen bei:
- allen nicht-geschäftlichen Käufen sowie privaten Ausgaben
- umsatzsteuerfreien Einnahmen (z.B. bei ärztlicher Behandlung, Bildungsinstitution)
- als Kleinunternehmer ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug
Wie funktioniert die Einfuhrumsatzsteuer-Erstattung?
Die Vorgehensweise, um die EUSt zurückzuerhalten, ist einfach:
Wie bei der gewöhnlichen Umsatzsteuer auch können Unternehmen als Käufer der Sendung über die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung und über die jährliche Umsatzsteuererklärung oder Einkommensteuererklärung die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer absetzen und die EUSt-Kosten zurückerhalten.
So geht's: Tragen Sie bei der USt-Voranmeldung in Ihrer Steuer-Software oder im Vordruck die EUSt-Beträge in das Feld „Entstandene Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)“ ein.
Steuerbefreiungen bei der Einfuhrumsatzsteuer
Für bestimmte Waren greift eine Steuerbefreiung bei der Einfuhrumsatzsteuer. Dabei ist zwischen den beiden folgenden Arten der Steuerbefreiung zu unterscheiden:
- Allgemeine Steuerbefreiung: Hier handelt es sich um gesetzlich festgelegte Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 UStG und nach § 25c UStG.
- Spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiung: Hier handelt es sich um Steuerbefreiungen aufgrund einer speziellen Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 UStG.
Allgemeine Steuerbefreiung bei der Einfuhrumsatzsteuer
Um eine Gleichbehandlung von Waren zu erreichen, die im Inland und im Drittlandsgebiet gekauft werden, besteht für Waren aus Drittlandsgebieten, für die auch im Inland eine Umsatzsteuerbefreiung gilt, die Steuerfreiheit bei der Einfuhrumsatzsteuer.
Die Steuerfreiheit betrifft danach unter anderem folgende Waren:
- bereits ausgegebene Wertpapiere wie beispielsweise Kuxbriefe bergrechtlicher Gesellschaften, Aktien, Schuldverschreibungen auf den:die Inhaber, Pfandbriefe, Hypotheken- und Grundschuldbriefe. Für Eintritts- und Fahrkarten, Sparkassenbücher, Pfandscheine oder Lotterielose gilt die Steuerbefreiung dagegen nicht.
- menschliche Organe, Frauenmilch und menschliches Blut in jeglicher Form.
- Hochseewasserfahrzeuge, überwiegend bestimmt zum Erwerb durch die Seeschifffahrt.
Spezifische Befreiung bei der Einfuhrumsatzsteuer
Neben den gesetzlichen Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften ergeben sich auch durch Rechtsverordnungen spezielle Befreiungen bei der Einfuhrumsatzsteuer. Bei diesen Vorschriften handelt es sich vor allem um die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung sowie um die Verordnungen über die Einreisefreimengen (Reiseverkehrs) und die Kleinsendungs-Freimengen (Geschenksendungsverkehr).
Unter anderem soll die Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben werden, wenn die Ware bei ihrer Einfuhr nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt (und keinen Zollgebühren), der festzusetzende Betrag der Einfuhrumsatzsteuer weniger als 10 Euro beträgt und der Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bezüglich der gezahlten Einfuhrumsatzsteuer ist, dass Sie als Unternehmer eine Ware für Ihr Unternehmen bezogen haben und die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen.
Sind Sie beim Finanzamt nach § 19 UStG als Kleinunternehmer registriert, müssen Sie bei Einfuhr von Ware aus einem Drittlandsgebiet zwar Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Sie können jedoch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer müssen Sie als Unternehmer folgendermaßen nachweisen (Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass):
- Es muss der zollamtliche Beleg vorliegen (Einfuhrumsatzsteuerbescheid) oder ein Ersatzbeleg, der vom Zollamt bescheinigt wird (Ersatzbelege für den Vorsteuerabzug anhand eines amtlichen Vordrucks).
- Werden Einfuhren über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt, darf der Nachweis elektronisch oder durch einen Ausdruck des elektronischen Bescheids über die Einfuhrabgaben aufgezeichnet werden.
Info
Weitere Ausschlussgründe für den Vorsteuerabzug in Höhe der Einfuhrumsatzsteuer
Der Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer ist zudem unzulässig, wenn Sie umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen (z. B. als Arzt oder Ärztin) oder wenn Sie als Privatperson Ware in einem Drittlandsgebiet kaufen und nach Deutschland liefern lassen.