Einkommensteuer senken durch Verteilung des Übergangsgewinns
Wurden Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert, von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur Bilanzierung zu wechseln, oder haben Sie die Gewinnermittlungsart freiwillig gewechselt, müssen Sie ein Übergangsergebnis ermitteln. Das ist notwendig, um beim Wechsel zur Bilanzierung bestimmte Sachverhalte nicht doppelt oder gar nicht zu erfassen.
Kommt unter dem Strich ein Übergangsgewinn heraus, können Sie beim Finanzamt einen Antrag stellen, diesen Übergangsgewinn auf 3 Jahre verteilt zu besteuern (R 4.6 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuerrichtlinien). Dadurch können Sie Ihren Steuersatz und auch die Einkommensteuer senken.
Steuervergünstigungen dank Betriebsaufgabe oder -veräußerung
Geben Sie Ihren Betrieb auf oder verkaufen ihn, winken ein Freibetrag und ein günstigerer Steuersatz, mit dem Sie die Einkommensteuer senken können. Bei diesem Steuertrick sollten Sie allerdings einige Dinge beachten:
- Freibetrag bei Betriebsveräußerung
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 Euro wird Ihnen gewährt, wenn Sie im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der Betriebsveräußerung entweder bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig sind. Haben Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind aber dauernd berufsunfähig, gilt für den Nachweis der Berufsunfähigkeit nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen Folgendes:
- Sie sind berufsunfähig, wenn Sie wegen einer Krankheit oder einer Behinderung weniger als 6 Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
- Die Aufgabe oder der Verkauf der Firma muss nicht mit der Berufsunfähigkeit zusammenhängen. Es genügt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Aufgabe oder des Verkaufs berufsunfähig waren.
Beachten Sie: Beträgt der Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn mehr als 181.000 Euro, fällt der Freibetrag von 45.000 Euro ganz weg. Er sinkt um den Betrag, um den der Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Konkret: Aufgabegewinn 156.000 Euro = Freibetrag 25.000 Euro; Veräußerungsgewinn 181.000 Euro = Freibetrag 0 Euro.
- Günstigerer Steuersatz kann die Einkommensteuer senken
Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs wird der Gewinn bei der Ermittlung der Einkommensteuer nicht nach dem normalen Steuersatz der jeweiligen Steuertabelle ermittelt, sondern ermäßigt nach der „Fünftelmethode“. Diesen günstigeren Steuersatz (mit dem Sie die Einkommensteuer senken) müssen Sie nicht eigens beantragen. Das Finanzamt ermittelt diese Vergünstigung automatisch.
Tipp
Steuertipp: Ermäßigten Durchschnittssteuersatz beantragen
Sind Sie zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der Betriebsveräußerung bereits 55 Jahre alt oder waren dauernd berufsunfähig, können Sie statt der Fünftelmethode die Besteuerung dieses Gewinns bei der Einkommensteuer mit dem ermäßigten Durchschnittssteuersatz beantragen. Hier erwartet das Finanzamt allerdings einen Antrag von Ihnen.
Steuersatz Ihres Einkommens auf 28,25 Prozent senken
Gehören Sie zu den Besserverdienern, steigt Ihr Steuersatz für die Einkommensteuer schnell auf den Spitzenwert von 42 Prozent oder bei einem sehr hohen zu versteuernden Einkommen sogar auf 45 Prozent (sog. Reichensteuer). Doch als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft und Bilanzierer können Sie für nicht entnommene Gewinne einen besonderen Steuersatz von 28,25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag beantragen. (Damit würden Sie Ihren Steuersatz und somit die Einkommensteuer senken.) Neben der Bilanzierung ist bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft Voraussetzung, dass der Gesellschafter entweder zu mehr als zehn Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist oder sein Gewinnanteil mehr als 10.000 EUR beträgt.
Achtung
Achtung: Bei späteren Entnahmen droht Nachversteuerung
Die Beantragung dieses fixen Steuersatzes hat jedoch einen Haken: Wenn Sie die nicht entnommenen Gewinne in späteren Jahren für die Finanzierung privater Ausgaben entnehmen, droht eine Nachversteuerung mit 25 Prozent. Unterm Strich werden die Gewinne dadurch mit rund 48 Prozent besteuert. Deshalb gilt: Der Antrag auf den fixen Steuersatz bei der Einkommensteuer lohnt sich nur, wenn Sie die erzielten Gewinne tatsächlich im Betrieb investieren und nicht entnehmen.
Weitere Steuertricks für eine geringere Belastung
Den Steuersatz bei der Einkommensteuer senken können Sie auch mit anderen, weniger komplexen Steuerstrategien. Hier ein Überblick über besonders effektive und beliebte Strategien, um die Steuerlast zu reduzieren:
- Heirat: Geben Sie und Ihr Partner sich bis zum 31. Dezember das Ja-Wort beim Standesamt, gilt für dieses Jahr die Zusammenveranlagung mit dem günstigen Ehegattentarif bei der Einkommensteuer. Diese Vergünstigung gilt auch für Partner eingetragener Lebenspartnerschaften (§ 2 Abs. 8 EStG). Faustformel: Die höchste Steuerersparnis winkt bei der Zusammenveranlagung, wenn ein Partner etwa 60 % des gemeinsamen Einkommens erzielt.
- Minijob: Stellen Sie Ihren Ehegatten in der Firma als Minijobber an. Die 6.672 Euro Gehalt pro Jahr (12 x 556 Euro) und die pauschalen Abgaben mindern Ihren Gewinn. Ihr Ehegatte muss dagegen nichts mehr versteuern.
- Rücklage für Ersatzbeschaffung: Wurde ein Gegenstand des betrieblichen Anlagevermögens durch Hochwasser oder Brand zerstört oder gestohlen, und die Versicherungsleistungen liegen über dem Buchwert, müssten Sie eigentlich den Gewinn versteuern. Doch Sie können alternativ eine Rücklage für die Ersatzbeschaffung bilden. Vorteil: Der Gewinn muss nicht versteuert werden. Er wird beim Kauf eines Ersatzgegenstandes vom Kaufpreis abgezogen. Dadurch mindert sich nur die Abschreibung für den Ersatzgegenstand.