Definition
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Der Begriff „geringwertiges Wirtschaftsgut“ ist im Einkommensteuergesetz in § 6 EStG definiert. Es handelt sich hierbei um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, das beweglich und selbständig nutzbar ist und bestimmte Anschaffungs- und Herstellungskostengrenzen nicht überschreitet.
Grundsätzlich gilt beim Kauf von betrieblichem Anlagevermögen, dass sich die Anschaffungskosten im Rahmen der linearen oder degressiven Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt als Betriebsausgaben auswirken. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) im Netto-Preissegment bis 800 Euro muss dagegen nicht abgeschrieben werden. Hier kann sich das Unternehmen auch für den Sofortabzug als Betriebsausgabe entscheiden.
Unter dem Anlagevermögen versteht das Finanzamt alle Güter, die Sie in Ihrem Betrieb längerfristig einsetzen, um Ihr Unternehmen "am Laufen" zu halten. Um Anlagevermögen handelt es sich also, wenn Gegenstände nicht zum Verkauf bestimmt sind. Beispiele für solche geringwertigen Wirtschaftsgüter sind:
- Werkzeuge
- Bürostühle
- Büromöbel
- Multifunktionsgeräte mit Kopierfunktion
- Kaffeemaschine
GWG-Voraussetzungen: Was zählt als geringwertiges Wirtschaftsgut?
- Es muss beweglich sein: Sie müssen den Gegenstand tragen oder von einem Raum in den nächsten verschieben können, wie z. B. Maschinen oder Büromöbel. Unbeweglich hingegen ist z. B. eine Immobilie.
- Das GWG muss abnutzbar sein: Bei diesen Gegenständen tritt ein (technischer) Verschleiß ein und sie verlieren deshalb an Wert. Nicht abnutzbar ist beispielsweise ein Grundstück.
- Geräte müssen selbstständig nutzbar sein: Sie müssen sie eigenständig, ohne weitere Wirtschaftsgüter nutzen können.
Typische geringwertige Wirtschaftsgüter – Beispiele
Typische GWG sind folgende Anlagegegenstände, weil diese nach ihrer Zweckbestimmung ohne andere Gegenstände genutzt werden können:
- Betriebsausstattung bzw. Geschäftsausstattung
- Einrichtungsgegenstände wie Möbel
- Bibliothek
- Steh-, Tisch- und Hängelampen
- Multifunktionsgerät mit Scan-, Druck-, Fax- und Kopierfunktion
- Paletten
- Werkzeuge wie Hammer, Säge oder Meißel
Achtung
Selbstständige Nutzbarkeit klären
Für eine Einordnung als GWG ist die selbstständige Nutzbarkeit entscheidend. Hier kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen, z.B. im Fall einer Betriebsprüfung. Beispielsweise ist ein Drucker kein GWG, ein Multifunktionsgerät mit Kopiermöglichkeit dagegen schon.
In Zweifelsfällen sollten Sie sich vorher mit Ihrem Steuerberater abstimmen, um Klarheit zu erhalten.
Was ist kein GWG und aus welchem Grund?
Im Grunde zählen alle Wertgegenstände dazu, die nicht selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind. Somit erfüllen Sie gemäß EStG nicht die Definition von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Dazu gehören beispielsweise:
- Monitor für PC (funktioniert ohne PC nicht)
- Drucker (funktioniert ohne PC nicht)
- Maschinenwerkzeug wie Fräser oder Bohrer (Werkzeug funktioniert ohne Maschine nicht)
Info
Digitale Geräte können nach eigener Regelung abgeschrieben werden
Mit dem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2021 (BMF-Schreiben v. 26.2.2021 IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) zu Computerhard- und -software wurde eine eigene Abschreibungsmöglichkeit für digitale Wirtschaftsgüter geschaffen. Für Computer, Notebooks, Peripheriegeräte und entsprechende Anwendersoftware kann laut diesem BMF-Schreiben eine einheitliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. De facto kann also auch in diesen Fällen sofort im Jahr der Anschaffung das komplette Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.
Zur GWG-Abschreibung gibt es zwei entscheidende Unterschiede:
- Für die Anwendung der sogenannten digitalen Abschreibung gibt es keine Wertobergrenzen für die Anschaffungskosten. Hier geht es nur darum, dass ein im BMF-Schreiben genanntes Wirtschaftsgut vorliegt.
- Diese Art der Abschreibung ist nur in der Steuerbilanz erlaubt. In der Handelsbilanz kann die digitale Abschreibung nicht angewendet werden, sodass es unter Umständen dadurch also zu Unterschieden zwischen den beiden Bilanzen kommen kann.
Berechnung der Anschaffungskosten von GWG
Im Normalfall ist die Berechnung der Anschaffungskosten eines geringwertigen Wirtschaftsguts einfach: Sie ziehen vom Kaufpreis die Umsatzsteuer ab und erhalten die Anschaffungskosten. Selbst wenn Sie als Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, wie das z. B. bei Kleinunternehmern der Fall ist, sind für die Anwendbarkeit der GWG–Abschreibung der Nettoanschaffungswert bzw. die Nettoherstellungskosten maßgeblich, auch wenn die Bruttokosten die GWG-Grenzen übersteigen.
Allerdings können auch Nachlässe oder andere Positionen den Nettopreis mindern. Die Netto-Anschaffungskosten von GWG errechnen Sie dann wie folgt:
Kaufpreis
- Umsatz
- Rabatte, Skonto o.ä.
- Zuschüsse
- Rücklage für Ersatzbeschaffung
- Investitionsabzugsbetrag
= Netto-Anschaffungspreis
Info
Beispiel für die Berechnung der Anschaffungskosten
Ein Wirtschaftsgut kostet 1.300 Euro netto. Der Verkäufer gewährt einen Rabatt von 5 %. Der Unternehmer hat schon im Vorjahr geplant, das Wirtschaftsgut anzuschaffen und daher vom Nettowert bereits einen Investitionsabzugsbetrag von 50 % = 650 Euro abgezogen. Der Netto-Anschaffungswert beträgt damit abzüglich Rabatt 650 Euro, die der Unternehmer als GWG ansetzen kann.
Besonderheit der Berechnung der Anschaffungskosten bei Einlage in das Betriebsvermögen
Wollen Sie ein Wirtschaftsgut aus dem Privatbereich in Ihren Betrieb übernehmen (z.B. eine Lampe oder einen Stuhl, den Sie bisher privat genutzt haben), geht man bei der Prüfung für GWG-Abschreibung nicht vom ursprünglichen bezahlten Kaufpreis aus. Für Sie ist dann der so genannte Einlagewert maßgeblich.
Der Einlagewert wird immer dann berechnet, wenn die ursprüngliche Anschaffung bis zu 3 Jahre zurückliegt. In diesem Fall können Sie folgende Formel anwenden:
Anschaffungspreis brutto
minus fiktive Abschreibung (für die Zeit zwischen Anschaffung und Einlage)
= Restwert bzw. „Anschaffungspreis“ zum Zeitpunkt Ihrer Einlage
Die GWG-Abschreibung müssen Sie auch abziehen, wenn Sie sie nicht steuerlich geltend gemacht haben. Man spricht dann von fiktiver Abschreibung.
Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Anschaffung zum Zeitpunkt der Einlage mehr als drei Jahre zurückliegt, ist der sogenannte Teilwert maßgeblich. Vereinfacht gesagt, können Sie den Einlage- bzw. Restwert einfach schätzen.
GWG korrekt abschreiben: Das müssen Sie wissen
Erfüllt ein Unternehmer die Voraussetzungen für den Sofortabzug der Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter, hat er verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, Wahlrechte und Aufzeichnungspflichten.
- Die Kosten können Sie im Anschaffungsjahr direkt in Ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben angeben (Sofortabschreibung).
- Sie können GWG aber auch mit der Sammelabschreibung oder der normalen Abschreibung über die Nutzungsdauer nach AfA Tabelle abschreiben.
Diese Aspekte der GWG-Abschreibung stellen wir Ihnen in den folgenden Passagen vor.
Gesetzliche Grundlage zur GWG-(Voll-)Abschreibung
Dass für GWG ein Sofortabzug in Betracht kommt, kann den Ausführungen zu § 6 Abs. 2 EStG und den dazugehörigen Einkommensteuerrichtlinien und Einkommensteuerhinweisen entnommen werden.
GWG-Grenze
Je nach Höhe des Kaufpreises stehen Ihnen 3 Varianten zur vereinfachten GWG-Abschreibung solcher Gegenstände bzw. Wirtschaftsgüter zur Verfügung. Für die Einordnung der geringwertigen Wirtschaftsgüter in die einzelnen Preisspannen gelten die Netto-Anschaffungskosten. Es gelten für getätigte Investitionen folgende GWG-Höchstgrenzen:
- bis 250 Euro:
Sofortabzug als Betriebsausgaben - 250,01 Euro bis 800 Euro:
Sofortabzug als Betriebsausgaben oder Bildung eines Sammelpostens (auch Poolabschreibung genannt) - 250,01 Euro bis 1000 Euro:
Bildung eines Sammelpostens, der gleichmäßig auf 5 Jahren abgeschrieben wird
Anmerkung: Die GWG-Grenze zur Sofortabschreibung beträgt seit 2018 800 Euro. Es kann jedoch vorkommen, dass es in Zukunft eine neue GWG-Grenze gibt. Der Artikel wird dann entsprechend angepasst.
Achtung
Sonderfall Kleinunternehmer
Alle Wertgrenzen sind immer netto zu verstehen, das gilt auch wenn Sie Kleinunternehmer oder Selbstständiger und somit nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind.
Beispiel: Ein Kleinunternehmer erwirbt einen Bürostuhl zu einem Preis von brutto 900 Euro. Der Nettopreis beläuft sich auf 756,30 Euro. Damit kann der Kleinunternehmer das Möbelstück als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben, auch wenn der Bruttopreis die GWG-Grenze überschreitet und er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung taucht der Stuhl dann trotzdem mit einem Preis von 900 Euro auf.
Wann ist die Sofortabschreibung bei GWG möglich?
Die Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr ist für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem netto Anschaffungspreis bis 800 Euro möglich. Wählt ein Unternehmen die Sofortabschreibung, wird dessen Gewinn im Anschaffungsjahr in vollem Umfang um diesen Betrag reduziert.
Achtung
Je Wirtschaftsjahr entweder Sofortabschreibung ODER Poolabschreibung
Wählt ein Unternehmen für geringwertige Wirtschaftsgüter im Preissegment zwischen 250,01 Euro und 800 Euro Sofortabschreibung, kann es für Gegenstände im Preissegment von 250,01 Euro bis 1.000 Euro in diesem Jahr keinen Sammelposten bilden.
Ausnahme: In einem Sonderfall kann es doch einen Sammelposten und die Sofortabschreibung für GWG bis 800 Euro nebeneinander geben: wenn im Vorjahr ein Gegenstand im Sammelposten erfasst worden wäre und es im neuen Jahr zu nachträglichen Anschaffungskosten käme. Dann würden diese nachträglichen Anschaffungskosten ausnahmsweise neben der Sofortabschreibung bis 800 Euro in einem Sammelposten des laufenden Jahres erfasst.
Wann ist die Poolabschreibung möglich?
Die GWG-Sammelpostenabschreibung – auch GWG-Poolabschreibung genannt – kann für alle Wirtschaftsgüter angewendet werden, deren Anschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro liegen. Das Besondere an dieser Abschreibungsart ist, dass alle Wirtschaftsgüter des Geschäftsjahres in diesen Sammelposten aufgenommen werden.
Die Gewinnminderung errechnet sich aus den Anschaffungskosten geteilt durch die Laufzeit der Abschreibung:
- Anschaffungskosten
600 Euro - Laufzeit
5 Jahre - Jährliche Minderung um
120 Euro
Der Sammelposten wird dann immer über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben – unabhängig von den individuellen Nutzungsdauern der aufgenommenen Wirtschaftsgüter. Auch wenn zwischenzeitlich Wirtschaftsgüter aus dem Sammelposten zerstört oder verkauft werden, hat dies keinen Einfluss auf den GWG-Pool. Dieser besteht für die vollen 5 Jahre und geht mit jeweils einem Fünftel des Werts als Abschreibung in die Betriebsausgaben ein.
Eine einzige Ausnahme zur strengen Abschreibung des Sammelpostens über 5 Jahre gibt es, wenn Sie ein geringwertiges Wirtschaftsgut bereits im Jahr des Kaufs wieder verkaufen oder entnehmen. Dann darf der Abgang vom Sammelposten abgezogen und als GWG-Sofortaufwand bei den Betriebsausgaben verbucht werden.
Info
Besonderheit bei Einrichtung des Sammelpostens
Entscheiden Sie sich für den GWG-Sammelposten, müssen Sie für das gesamte betreffende Jahr, z.B. 2022, alle Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 Euro und 800 Euro netto in den Sammelposten einbringen und über 5 Jahre abschreiben. Eine Einzelfallentscheidung, einen Vermögensgegenstand einmal in den Sammelposten einzulegen und für den nächsten eine GWG-Abschreibung vorzunehmen, besteht dann im laufenden Jahr nicht mehr!
Daher ist es wichtig, dass Sie sich vorher einen Überblick darüber verschaffen, wie sich Kosten und Gewinn verändern. Prüfen Sie mittels GWG-Rechner, was für Sie günstiger ist, bevor Sie sich zwischen Sofort- und Sammelabschreibung entscheiden.
Diese Aufzeichnungspflichten gelten für GWG
Je nachdem, in welchem Preissegment sich die geringwertigen Wirtschaftsgüter befinden und wie diese Anlagegegenstände steuerlich behandelt werden, gelten bestimmte Aufzeichnungspflichten in der steuerlichen Buchhaltung. Hier ein Überblick über die verschiedenen Vorgaben.
Die günstigste Abschreibung für GWG finden
So einfach sich die Regeln zu geringwertigen Wirtschaftsgütern anhören, so kompliziert ist leider die Umsetzung in der Praxis. Denn bei Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro müssen Sie sich entweder für den Sofortabzug (auch: Sofortabschreibung) oder für die Bildung eines Sammelpostens entscheiden. Beide Methoden nebeneinander sind nicht erlaubt.
Sofortabschreibung oder Sammelposten?
Bei der Frage, welche der GWG-Abschreibungsmethoden für Sie die günstigere ist, lautet die Antwort wie so oft im Steuerrecht: es kommt darauf an. Als Unternehmer haben Sie in der Regel das Ziel, einen möglichst geringen Gewinn auszuweisen. Daher ist meist die Sofortabschreibung als GWG für Sie günstiger.
Es kann aber sein, dass Sie in einem Jahr ohnehin nur einen geringen Gewinn erzielen und erst in den kommenden Jahren wieder mehr Erlöse erreichen werden. Dann ist es ggf. besser, wenn Sie das laufende Jahr den Sammelposten nutzen. Damit generieren Sie auch für die nächsten vier Jahre Abschreibungen und können hier zusätzlich wieder die GWG Sofortabschreibungen nutzen. Um dieses System hinter den geringwertigen Wirtschaftsgütern zu verdeutlichen, dient folgendes Beispiel:
Beispiel
Unternehmerin Maier erwirbt für ihr Ladenlokal 10 Stehtische zu je 80 Euro, 5 massive Sessel für je 350 Euro und 3 Regale für je 1.000 Euro. Nun möchte sie wissen, wie sie den Kauf dieser Wirtschaftsgüter buchhalterisch so erfassen kann, dass möglichst hohe Betriebsausgaben anfallen - die auch bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt nicht in Frage gestellt werden.
Für die 10 Stehtische ist ein Sofortabzug von 800 Euro Betriebsausgaben möglich, weil sie jeweils nicht mehr als 250 Euro kosten. Aufzeichnungen sind keine zu führen. Bei den Sesseln kann Frau Maier ebenfalls die Sofortabschreibung wählen, da die Anschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 800 Euro liegen. Das ergäbe einen Betriebsausgabenabzug von 1750 Euro.
Die Sessel müsste sie in einem Verzeichnis erfassen. Alternativ könnte sie die Sessel auch in einem Sammelposten führen. Schreibt sie die Sessel sofort ab, müssen allein die Regale über die reguläre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Frau Maier könnte die 5 Sessel und 3 Regale aber auch als Sammelposten in einer Poolabschreibung zusammenfassen, weil sie jeweils mehr als 250 Euro kosten. Den Gesamtbetrag von 4750 Euro kann Frau Maier über die Nutzungsdauer von 5 Jahren abschreiben, jeweils 950 Euro pro Jahr. Da Unternehmerin Maier nun entscheiden muss, ob sie bei den Sesseln die Sofortabschreibung oder doch lieber die Sammelpostenmethode wählt, muss sie die Varianten der Abschreibung in einer Rechnung vergleichen:
Variante 1 | Betrag |
---|---|
Sofortabschreibung Stehtische | 800 Euro |
Sofortabschreibung Sessel | 1750 Euro |
Reguläre Abschreibung Regale | 230 Euro (3.000 Euro auf 13 Jahre abgeschrieben) |
Betriebsausgaben im Jahr des Kaufs bei Variante 1 gesamt | 2780 Euro |
Variante 2 | Betrag |
---|---|
Sofortabschreibung Stehtische | 800 Euro |
Sammelposten Sessel/Regale | 950 Euro |
Betriebsausgaben im Jahr des Kaufs bei Variante 2 gesamt | 1750 Euro |
Zusammenfassung
Bewertung der beiden Varianten
Mit Variante 1 würde Frau Maier ihren Gewinn des laufenden Jahres deutlich stärker senken als mit Variante 2, weil der Betriebsausgabenabzug deutlich höher ist. Der Idealfall wie bei Frau Maier ist wohl die Ausnahme. Denn sicherlich werden über das Jahr verteilt deutlich mehr GWG in den verschiedenen Preisklassen gekauft. Um am Jahresende eine Vergleichsrechnung aufstellen zu können, sollten Unternehmer bereits während des Jahres 3 Konten für die verschiedenen Preissegmente anlegen und die jeweiligen geringwertigen Wirtschaftsgüter auf diesen Konten verbuchen. Dann lässt sich die beste Variante schnell errechnen.
Tipp
GWG-Rechner zur Ermittlung der günstigsten Abschreibung
Möchten Sie wissen, wie Sie bei der GWG-Abschreibung am meisten Steuern sparen? Nutzen Sie einfach unseren GWG-Rechner, um die bestmögliche Abschreibung zu berechnen. So vermeiden Sie, dem Finanzamt Geld zu schenken.
GWG in der Buchhaltung: Auf welches Konto wird bei welcher Abschreibung gebucht?
Entscheidet sich ein Unternehmer für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten bis 800 für den Sofortabzug, bucht er die Anschaffungskosten entweder direkt auf ein Aufwandskonto oder auf das Konto „GWG“ und schreibt den Wert dieses GWG-Kontos am Ende des Jahres in voller Höhe gewinnmindernd ab.
Entscheidet sich der Unternehmer hingegen für die Sammelpostenabschreibung, wird für jedes Geschäftsjahr ein eigenes Sammelposten-Konto angelegt (z.B. Sammelposten 2019; ab 2020 neues Konto Sammelposten 2020, etc.). Die Sammelposten-GWG sind dann auf 5 Jahre verteilt abzuschreiben.
Steuerliche Regelungen auch in der Handelsbilanz?
Bei den Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter handelt es sich um steuerliche Regelungen gemäß Einkommensteuergesetz. Nach herrschender Meinung können diese Regelungen auch in die Handelsbilanz übernommen werden.
GWG: So sparen Sie beim Jahresabschluss Steuern
Das endgültige Wahlrecht, ob für GWG der Sofortabzug, die Sammelpostenabschreibung oder die reguläre lineare oder degressive Abschreibung angewandt wird, kann ein Unternehmer je nach individueller Gewinnsituation am Ende des Geschäftsjahres ausüben. Wie während des Jahres gebucht wurde, spielt keine Rolle. Bei einem Wechsel der während des Jahres gewählten Methode kann es zum Jahresende zu Anpassungsbuchungen kommen. Ein Wechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraums ist nicht möglich. Wenn Sie sich für die Poolabschreibung entscheiden, gilt die Entscheidung für alle GWG, die Sie in dem jeweiligen Geschäftsjahr anschaffen.
Um bei einer Jahre später stattfindenden Betriebsprüfung nicht in Nachweisprobleme zu geraten, sollten zu den Anpassungsbuchungen wegen des Wechsels des Wahlrechts zum Jahresende detaillierte und nachvollziehbare Aufzeichnungen geführt und im Rahmen der steuerlichen Aufbewahrungsfristen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Investitionsabzugsbetrag bilden und so geringwertige Wirtschaftsgüter kreieren
Der Investitionsabzugsbetrag ist eines der beliebtesten Modelle für Unternehmen, um Steuern zu sparen. Und das unabhängig davon, ob Sie geringwertige Wirtschaftsgüter kaufen oder größere Anschaffungen tätigen wollen. Was viele Unternehmer aber nicht wissen: Sie können den Investitionsabzugsbetrag dazu nutzen, für das Folgejahr GWG zu bilden!
Wie das geht, zeigt dieses Rechenbeispiel:
Planen Sie den Kauf von geringwertigen Wirtschaftsgütern im Preissegment von bis zu 1.333 Euro netto und erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, können Sie solche Gegenstände als GWG bis 100 Euro kreieren.
Beispiel: Sie planen den Kauf von 20 Smartphones für Ihre Mitarbeiter im Wert von jeweils 1.200 Euro zzgl. 228 Euro Umsatzsteuer. Eigentlich wäre hier kein Sofortabzug als GWG möglich, da die Kosten die Abschreibungsgrenze von 1000 Euro überschreiten.
Gewinnermittlung Jahr 01: Bildung Investitionsabzugsbetrag für Smartphones: (40% von 24.000 Euro)
Investitionsabzugsbetrag für Smartphones | Gewinnminderung |
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(40% von 24.000 Euro) | -9.600 Euro |
Gewinnermittlung Jahr des Kaufs 02: Schritt 1 - Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Vorgang | Gewinnerhöhung/-minderung Jahr 02 |
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Auflösung des Investitionsabzugsbetrags aus Jahr 01 | 9.600 Euro |
Kompensation des Auflösungsbetrags durch Reduzierung der Anschaffungskosten um den Investitionsabzugsbetrag | -9.600 Euro |
Auswirkung der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags in Jahr 02 | 0 Euro |
Gewinnermittlung Jahr 02: Schritt 2 – Ermittlung Abschreibung Reduzierung des Kaufpreises um den Investitionsabzugsbetrag (24.000 Euro abzgl. 9.600 Euro)
Vorgang | Ermittlung Abschreibung |
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Reduzierung des Kaufpreises um den Investitionsabzugsbetrag (24.000 Euro abzgl. 9.600 Euro) | 14.400 Euro (Kaufpreis je Handy 720 Euro) |
Sofortabzug für GWG möglich | Ja, da Anschaffungskosten nicht mehr als 800 Euro betragen |
Sofortabzug in Jahr 02 | Gewinnminderung 14.400 Euro |