Definition
Was ist die Gewerbesteuer (GewSt)?
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die auch als Objekt- oder Sachsteuer bezeichnet wird und zudem ihre eigene, rechtliche Grundlage hat: das Gewerbesteuergesetz. Steuergegenstand ist ein vorhandener Gewerbebetrieb in Deutschland und dessen objektive Ertragskraft. Jeder Gewerbetreibende muss Gewerbesteuern zahlen. Das Finanzamt erhebt die Gewerbesteuer zusätzlich zur Einkommensteuer vom Ertrag aller Gewerbetreibenden. Nur Freiberufler sind befreit.
Die Gewerbesteuer erhält die Gemeinde, in deren Einzugsgebiet der jeweilige Gewerbebetrieb ansässig ist. Folglich gehört diese Steuervariante auch zu den Gemeindesteuern. Diese verkörpert eine wichtige Einnahmequelle für Städte oder Kommunen und wird zum Ausbau der Infrastruktur mitverwendet. Die Gemeinden können Hebesätze in unterschiedlicher Höhe auf den Gewerbesteuermessbetrag – den das Finanzamt ermittelt – anwenden.Wenn ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten hat, ist jede Gemeinde dazu berechtigt, anteilig Gewerbesteuer zu fordern.
Die GewSt-Richtlinien beinhalten weitere Verwaltungsanweisungen und Hinweise rund um das Thema Gewerbesteuer.
Wann liegt eine steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit vor?
§ 15 des Einkommensteuergesetzes (EstG) definiert, wann ein Gewerbebetrieb vorliegt. Gemäß § 15 Abs. 2 EstG weist ein Gewerbebetrieb folgende Merkmale auf:
- Gewinnerzielungsabsicht
- Nachhaltigkeit
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- Betätigung ist weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen
Als Einzelunternehmen müssen Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Als Inhaber einer Personengesellschaft sollten Sie sich mit einigen Besonderheiten vertraut machen, auf die wir im Folgenden näher eingehen.
- Kapitalgesellschaften: Folgende Unternehmen zählen zu den Gewerbebetrieben:
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH , AG, KGaA)
- Europäische Gesellschaften
- (Europäische) Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine
- Personengesellschaften: Rechtsformen wie OHGs, KGs und andere Personengesellschaften zählen grundsätzlich immer zu den Gewerbebetrieben – vorausgesetzt, sie erfüllen sämtliche in § 15 Abs. 2 EstG genannten Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit. Außerdem kann eine geprägte Personengesellschaft auch ein Gewerbebetrieb sein, obwohl sie keine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
- Ausnahmen und Sonderfälle: Spezielle Befreiungsvorschriften in § 3 GewStG können die Gewerbesteuerpflicht in manchen Fällen teilweise oder ganz einschränken.
Welche Arten von Gewerbebetrieben gibt es?
- Reisegewerbebetrieb: Ein Reisegewerbebetrieb liegt vor, wenn Sie nach der Gewerbeordnung eine Reisekarte benötigen oder von deren Notwendigkeit befreit sind, da Sie Blindenwaren verkaufen.
- Stehender Gewerbebetrieb: Jeder Gewerbebetrieb, der nicht als Reisegewerbebetrieb eingestuft wird, ist ein stehender Gewerbebetrieb. Sollten beide Voraussetzungen gegeben sein, wird er als stehender Gewerbebetrieb eingeordnet.
Ab welchem Zeitpunkt gilt die Gewerbesteuerpflicht?
Gewerbesteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften | Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften |
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Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Dank des folgenden Schemas zur Ermittlung der Gewerbesteuer können Sie die Höhe der Gewerbesteuer ermitteln:
+ | Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) |
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./. | Kürzungen (§ 9 GewStG) |
= | maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG) |
./. | Gewerbeverlust (§ 10a GewStG) |
= | Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 EUR (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG) |
./. | ggf. Freibetrag von 24.500 EUR (§ 11 Abs. 1 GewStG) für Personenunternehmen |
= | verbleibender Betrag |
* | Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) |
= | Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag |
* | Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG) |
= | Gewerbesteuerschuld |
Bei der Entstehung bzw. Berechnung der Gewerbesteuer ermittelt zunächst das Finanzamt anhand der Gewerbesteuererklärung den Ertrag und leitet daraus den so genannten Gewerbesteuermessbetrag ab. Diesen setzt das Finanzamt in einem Steuerbescheid fest und teilt ihn der Gemeinde und dem Unternehmen mit. Die Gemeinde multipliziert diesen mit dem Gewerbesteuerhebesatz , der in Deutschland von Gemeinde zu Gemeinde variiert.
Einordnung der Gewerbesteuer
Für die Höhe und Gestaltung der Gewerbesteuer sind unterschiedliche Faktoren bzw. Komponenten wichtig:
- der Jahresgewinn eines Unternehmens
- der Hebesatz, der in jeder Gemeinde unterschiedliche hoch ist
Der Umfang dieser Steuer ergibt sich ausschließlich anhand des Unternehmens, also des Besteuerungsobjekts. Die persönlichen Angelegenheiten des Steuerschuldners sind außen vor. Der Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer wiederum wird der bezeichnet, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Vor- und Nachteile der Gewerbesteuer
Als Unternehmer wissen Sie, dass Steuern immer mit gewissen Auswirkungen verbunden sind. Daher überlegen Sie, welche Vor- und Nachteile sich aus der Gewerbesteuer ergeben. Aus dieser Ertragssteuer ergeben sich folgende Vorzüge bzw. Erschwernisse:
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Die Gewerbesteuer trägt zur finanziellen Unabhängigkeit von Gemeinden bei. | Besteuerung variiert zwischen den Betrieben: Gewerbesteuer triff auf Gewerbetreibende zu, aber nicht auf Freiberufler. |
Realisierung einer eigenständigen Verwaltung der Kommunen. | Ansteigende Freibeträge für Personengesellschaften. Große Firmen können aus dieser Entwicklung keinen Nutzen ziehen. |
Bewerkstelligung von Investitionen und Verbesserung der Infrastruktur auch zum Vorteil der Unternehmen. | Städte und Gemeinden, die als Firmenstandorte lukrativ sind, können höhere Hebesätze festlegen als weniger attraktive Gemeinden. |
Gewerbesteuerpflicht: Für wen ist die Objektsteuer relevant?
Gerade als Unternehmer sind Sie ab dem ersten Tag Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Steuern konfrontiert. Daher gilt es von Beginn an zu klären, wer Gewerbesteuern zahlen muss. Grundsätzlich trifft diese Steuer jedes Unternehmen, dessen Produktion von Ware oder Bereitstellung einer Dienstleistung
- aus einem selbstständigen Betrieb entsteht.
- in eigener Verantwortung geführt wird.
- mit der Absicht der Gewinnerzielung verbunden ist.
- auf lange Sicht ausgelegt ist.
Treffen alle diese Kriterien zu, gilt es, Ihr Unternehmen beim Gewerbeamt zu melden und einen Gewerbeschein anzufordern. Gehört Ihre selbstständige Tätigkeit in den schriftstellerischen, wissenschaftlichen, heilkundlichen, beratenden, land- und forstwirtschaftlichen oder erzieherischen Bereich, zählt diese zu den freien Berufen und Sie müssen keine Gewerbesteuer bezahlen. Entweder kann das Finanzamt oder ein Steuerberater bei Unklarheiten helfen.
Was ist der Unterschied zwischen Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer?
Der Unterschied zwischen Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer liegt im Empfänger. Die Körperschaftsteuer fließt dem Bund zu und die Gewerbesteuer den Gemeinden. Ein weiterer Unterschied ist, dass bei der Gewerbesteuer ein Verlustrücktrag unzulässig ist. Bei der Körperschaftsteuer gelten folgende Ausnahmen bei Verlusten:
- Entsteht in einem Geschäftsjahr ein Verlust, darf dieser bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer ins Vorjahr zurückgetragen (Verlustrücktrag) werden.
- Entsteht in einem Geschäftsjahr ein Verlust, darf dieser bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer mit dem zu versteuernden Einkommen des Vorjahrs verrechnet werden, was sich steuersparend auswirkt.
Was ist der Unterschied zwischen Gewerbesteuer und Umsatzsteuer?
Der Unterschied zwischen der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet) besteht darin, dass die Gewerbesteuer die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs besteuert. Bei der Umsatzsteuer muss für jeden einzelnen Umsatz die Umsatzsteuer ausgewiesen und ans Finanzamt abgeführt werden.
Achtung
Gewerbesteuer auch für Online-Gewerbe
Selbst wenn Sie keine große Firma führen, sondern rein von einem Büro aus einen Online-Handel betreiben, müssen Sie Gewerbesteuer bezahlen. Die Kriterien der Langfristigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Selbstständigkeit treffen eindeutig auch auf ein Online-Gewerbe zu, weshalb Sie dieser Steuer nicht entgehen.
Fälligkeit der Gewerbesteuer
Die Vorauszahlungen betragen jeweils 1/4 der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sollte Ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen, müssen die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres, welches im Erhebungszeitraum endet, entrichtet werden. Setzt die Gemeinde laufende Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, sind diese an folgenden Tagen zur Zahlung fällig:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Die Gewerbesteuererklärung müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. Juli nach Ablauf des Steuerjahrs in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln.
Info
Gewerbesteuererklärung: Fristverlängerung bei Einschaltung eines Steuerberaters
Wenn Sie die Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, gilt eine automatische Fristverlängerung. Das Finanzamt erwartet die Übermittlung der Gewerbesteuererklärung in diesem Fall erst Ende Februar des übernächsten Jahres nach Ablauf des Steuerjahrs.
Info
Corona-bedingte Fristverlängerungen der Gewerbesteuererklärung
Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Abgabefrist der Gewerbesteuererklärung für 2020, 2021, 2022 und 2023 verlängert. Für diesen Erhebungszeitraum gelten folgende geänderte Abgabefristen:
Für alle, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben:
- 2020: bis 31.10.2021
- 2021: bis 31.10.2022
- 2022: bis 02.10.2023
- 2023: bis 02.09.2024
Für alle, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen und abgeben lassen:
- 2020: bis 31.08.2022
- 2021: bis 31.08.2023
- 2022: bis 31.07.2024
- 2023: bis 02.06.2025
Diese Fristen gelten auch für die Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Einkommensteuererklärung.
Was ist der Besteuerungsgegenstand bei der Gewerbesteuer?
Besteuerungsgegenstand ist der Gewerbeertrag des Unternehmens. Dieser ergibt sich aus dem Unternehmensgewinn des jeweiligen Geschäftsjahres.
Was ist die Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer?
Für die Ermittlung des maßgeblichen Gewerbeertrags schaut das Finanzamt bei den Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften zunächst auf den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Dieser ist auch für die Einkommensteuer relevant. Bei einer GmbH wird das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt.
Entrichtet das Unternehmen Körperschaftsteuer, bildet das zu versteuernde Einkommen die Grundlage zur Berechnung des Gewerbeertrages. Sind natürliche Personen beteiligt, müssen § 3 Nr. 40 und § 3 c Abs. 2 EstG angewendet werden – zur Ermittlung der Gewerbesteuer einer Mitunternehmerschaft.
Info
Gesetzliche Neuregelungen ab 2017
Für die Gewerbesteuer gelten seit dem Erhebungszeitraum 2017 folgende ergänzende Regelungen:
- Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG, welcher zum Gewerbeertrag gehört, zählt zur inländischen Betriebsstätte des Unternehmens.
- Ein neuer § 7a GewStG bringt eine Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis.
Beide Ergänzungen sollen der anderslautenden Rechtsprechung gesetzgeberisch die Basis entziehen.
Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag auf 2 Weisen:
- Es erhöht den Gewinn aus dem Betrieb um bestimmte Hinzurechnungen.
- Es vermindert den Gewinn der Firma um bestimmte Kürzungen.
Der Fiskus rechnet Finanzierungsaufwendungen hinzu, damit Unternehmen die Gewerbesteuer-Zahllast nicht beliebig mittels Fremdfinanzierung mindern können.
Wie werden Hinzurechnungen berechnet?
Hinzurechnungen bezeichnen Beiträge, welche den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das zu versteuernde Einkommen mindern. Für die Gewerbebesteuerung werden sie jedoch nicht oder zumindest nicht vollständig berücksichtigt.
Die wichtigsten Hinzurechnungen sind:
- 1/4 (25 %) der Summe aus der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Finanzierungskosten nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 EUR
- die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden)
- Verlustanteil an Personengesellschaften
- Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen von KGaA-Komplementären
- Spenden bei Körperschaften
Das Finanzamt prüft vor allem die Zinsen und Entgelte für Darlehen, wenn es um die Hinzurechnungen geht. Dies zeigt das folgende Berechnungsschema deutlich.
So wird der Hinzurechnungsbetrag berechnet:
100 % Zinsen und Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG) | |
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+ | 100 % Renten und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1b GewStG) |
+ | 100 % Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 1c GewStG) |
+ | 50 % Mieten, Pachten, Leasingraten von Immobilien (§ 8 Nr. 1e GewStG) |
+ | 20 % Mieten, Pachten, Leasingraten von beweglichen Wirtschaftsgütern (§ 8 Nr. 1d GewStG) |
+ | 25 % der Entgelte für Lizenzen, Konzessionen (§ 8 Nr. 1f GewStG) |
= | Summe Finanzierungsaufwendungen |
./. | 200.000 Euro Freibetrag (gem. § 8 Nr. 1 GewStG) |
= | Finanzierungsaufwendungen nach Freibetrag |
* | 25 % |
= | Hinzurechnungsbetrag zum Gewinn aus Gewerbebetrieb |
Info
Der Freibetrag schützt kleine und mittlere Betriebe
Die Finanzierungsaufwendungen spielen für „normale“ Gewerbetreibende in der Regel keine Rolle, weil sie von einem hohen Freibetrag (200.000 Euro) bezüglich der jährlichen Finanzierungsaufwendungen profitieren.
So ergeben sich Kürzungen im Gewerbeertrag
Kürzungen sollen vor allem Doppelbesteuerungen verhindern. Zudem beschränkt sich die Gewerbesteuer auf den inländischen Teil des Unternehmens. Hat der Gewerbetreibende zum Beispiel Grundbesitz im Betriebsvermögen, kürzt das Finanzamt den Gewinn um 1,2 % des Einheitswerts (§ 9 Nr. 1 GewStG). Anschließend wird der ermittelte Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
Außerdem erfolgt eine Kürzung des Gewerbeertrags, wenn sich im Gewinn aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer gewerblich tätigen Personengesellschaft befinden, an der der Gewerbebetrieb beteiligt ist. Da die Personengesellschaft selbst gewerbesteuerpflichtig ist, würde es ohne Kürzung zur Doppelbesteuerung des Gewinns der Personengesellschaft kommen. Eine erweiterte Kürzung ergibt sich bei Grundstücksunternehmen. Darüber hinaus wird der Gewerbeertrag um den Gewinn von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften sowie um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags gekürzt. Ein weiterer Grund für eine Kürzung sind Spendenabzüge.
Im Umkehrschluss gilt natürlich: Ist der Gewerbetreibende an einer Personengesellschaft beteiligt, wird der Gewinn um diese Verluste erhöht. Dies gilt auch, wenn im Gewinn Verluste dieser gewerblich tätigen Personengesellschaft stecken. Ohne diese Erhöhung wären die Verluste doppelt steuerlich berücksichtigt.
Gewerbesteuerverluste
Bei der Gewerbesteuer besteht die Möglichkeit des Verlustabzugs für die Zukunft (Verlustvortrag). Dieser Abzug gilt uneingeschränkt nur bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR. Sollte der Verlust den Betrag von 1.000.000 EUR überschreiten, ist er im gleichen Erhebungszeitraum nur noch bis zu 60 % des 1.000.000 EUR übersteigenden Gewerbeertrags verrechenbar.
Unternehmensgleichheit und Unternehmergleichheit sind für einen Verlustabzug erforderlich. Die Unternehmensgleichheit gibt an, dass der zu berücksichtigende Gewerbeverlust bei demselben Unternehmen entstanden ist. Bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind beim Gesellschafterwechsel Besonderheiten zu beachten.
Festsetzung des Steuermessbetrags
Für die Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbesteuermessbetrags ist das Finanzamt zuständig. Die Behörde ermittelt anhand der eingereichten Gewerbesteuererklärung den Gewerbesteuerertrag. Dieser wird mit 3,5 multipliziert. Das Ergebnis ist der sogenannte Gewerbesteuermessbetrag, welchen das Finanzamt in einem „Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag“ festsetzt. Der ermittelte Gewerbeertrag muss – gegebenenfalls nach Abzug eines Gewerbeverlusts aus Vorjahren – auf volle 100 EUR abgerundet werden.
Sollten sich die Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden befinden, muss der einheitliche Steuermessbetrag zerlegt werden. Der jeweilige Anteil wird den einzelnen Gemeinden zugewiesen. Dasselbe Prinzip gilt, wenn der Gewerbebetrieb innerhalb des Veranlagungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt wird. Sie müssen einen Zerlegungsbescheid vom Finanzamt erlassen, der auch bei einer Änderung des einheitlichen Messbetrags geändert werden muss.
Die Gemeinde wendet wiederum ihren Gewerbesteuerhebesatz auf diesen Gewerbesteuermessbescheid an. Das ergibt die an die Gemeinde zu zahlende Gewerbesteuer. Der Hebesatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde, er muss jedoch mindestens 200 Prozent betragen. In München beispielsweise liegt er bei 490 Prozent (Stand 2024).
Suchen Sie sich im Internet zur Ermittlung der Gewerbesteuerhebesätze in Deutschland eine Übersicht und Karte aus, in der Sie ganz einfach die einzelnen Bundesländer anklicken können, um die aktuellen deutschlandweiten Hebesätze zur Gewerbesteuer zu ermitteln. Falls Sie sich fragen, in welchem Bundesland bzw. Einzugsgebiet man durchschnittlich die meisten bzw. höchsten Gewerbesteuern zahlt, stellen wir Ihnen die Ergebnisse der Bundesländer vor:
- 470: Hamburg
- 469: Bremen
- 451: Nordrhein-Westfalen
- 445: Saarland
- 422: Sachsen
- 413: Hessen
- 410: Berlin
- 408: Thüringen
- 407: Niedersachsen
- 380: Schleswig-Holstein
- 380: Mecklenburg-Vorpommern
- 378: Rheinland-Pfalz
- 375: Bayern
- 367: Baden-Württemberg
- 363: Sachsen-Anhalt
- 319: Brandenburg
Wie berechnen Sie die Gewerbesteuer?
Info
Beispiel: Ermittlung der Gewerbesteuer
Das Finanzamt ermittelt einen Gewerbesteuermessebetrag von 12.000 Euro. Der Gewerbebetrieb liegt in einer Gemeinde mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 Prozent. Daraus ergibt sich folgende Gewerbesteuerbelastung:
12.000 Euro x 3,8 = 45.600 Euro
Gewerbesteuer-Rechner
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Tipp
Für Einsprüche und Anträge ist das Finanzamt zuständig
Sind Sie mit der Höhe der Gewerbesteuer nicht einverstanden, müssen Sie gegen den Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamts Einspruch einlegen. Die Gemeinde hat damit nichts zu tun. Dasselbe gilt für Anträge auf Herabsetzung oder Erhöhung der laufenden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Auch diese müssen Sie beim Finanzamt stellen.
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer darf den Gewinn des Gewerbebetriebs nicht mindern. Das heißt: Wenn Sie die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen während des Jahres in Ihrer Buchhaltung als Betriebsausgabe verbuchen, müssen Sie diese außerhalb der Gewinnermittlung wieder zurechnen. Die Nichtabziehbarkeit gilt auch für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer, beispielsweise für Verspätungs- oder Säumniszuschläge.
Liegt Ihr Gewerbeertrag unter dem Freibetrag?
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zieht das Finanzamt nach Ermittlung des Gewerbeertrags einen persönlichen Freibetrag von 24.500 Euro ab. Das bedeutet: Nur, wenn der vom Finanzamt ermittelte Gewerbeertrag über 24.500 Euro liegt, muss ein Gewerbetreibender mit Gewerbesteuerzahlungen rechnen.
Steueranrechnungen auf die Einkommenssteuer möglich
Sind Sie Einzelunternehmer oder Mitunternehmer an einer Personengesellschaft? Dann müssen Sie eine weitere Besonderheit beachten. Das Finanzamt rechnet die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer an. Angerechnet werden 400 Prozent des Gewerbesteuermessbetrags. Da sich durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer auch der Solidaritätszuschlag mindert, bedeutet das Folgendes: Bei Gewerbetreibenden in Gemeinden mit einem Gewerbesteuerhebesatz bis 422 Prozent bewirkt die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eine vollständige Neutralisierung der Gewerbesteuerbelastung.
Info
Am Ende kommt die Post vom Finanzamt
Nach vollendetem Wirtschaftsjahr und abgeliefertem Jahresabschluss erhalten Sie vom Finanzamt Ihren Gewerbesteuermessbescheid und in Folge darauf auch den Gewerbesteuerbescheid.
Gewerbesteuer in einer GmbH
Auch Kapitalgesellschaften dürfen die Zahlungen der Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben verbuchen. Das bestätigte 2020 der Bundesfinanzhof und stufte dieses Abzugsverbot als verfassungskonform ein. Eine GmbH muss jedoch weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung bilden und außerbilanzmäßig korrigieren. Dieses Nullsummenspiel zur Gewerbesteuer kann bei einer GmbH jedoch den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG) retten.
Besonderheiten bei den steuerlichen Hinzurechnungen der Gewerbesteuer
Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag als Grundlage für die Gewerbesteuer. Dabei müssen Sie nach § 8 Nr. 1 GewStG anteilige Hinzurechnungen vornehmen. Diese bestehen aus:
- Zinsen
- Mieten und Pachten
- bewegliche und unbewegliche Gegenstände
- Lizenzen
Nur wenn der Freibetrag von 100.000 Euro überschritten wird, wirken sich die Hinzurechnungen erhöhend auf die Gewerbesteuer aus.
Dabei sollten Sie folgende Stolperfallen beachten:
- Saldierungen sind verboten: Mietet die A-GmbH ein Grundstück für 100.000 Euro im Jahr an und vermietet es teilweise an die Tochtergesellschaft B-GmbH für 40.000 Euro im Jahr, verbietet die Finanzverwaltung eine Saldierung. Das führt dazu, dass bei der A-GmbH eine Zurechnung von 50.000 Euro (100.000 Euro x 50 %) und bei der B-GmbH von 20.000 Euro (40.000 Euro x 50 %) vorzunehmen ist.
- Rückstellungen: Bildet eine GmbH eine Rückstellung für der Höhe nach ungewisse Mietzahlungen im Rahmen der Aufbewahrungsfristen, muss der auf die Miete entfallende Betrag anteilig bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zur Gewerbesteuer hinzugerechnet werden.
- Abschreibung: Zahlt die GmbH Lizenzen, sind in Höhe der jährlichen Abschreibungen Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag vorzunehmen.
- Aktive Rechnungsabgrenzung: Ein bei Mietvorauszahlungen gebildeter aktiver Rechnungsabgrenzungsposten führt bei erfolgswirksamer Auflösung zu einer anteiligen Hinzurechnung und somit zu einer Erhöhung der Gewerbesteuer.
Achtung
Mieten für Messen und Fremdlager
Im Visier des Prüfers sind auch die Mieten für Messen oder Fremdlager. Handelt es sich hierbei um reine Mietkosten, erfolgt eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag und somit bei Überschreitung des Freibetrags von 200.000 Euro zur Erhöhung der Gewerbesteuer der GmbH.
Gewerbesteuer für Gründer: Steuervorauszahlungen senken
Als Existenzgründer träumt man von einer Menge Gewinn. Doch diesen Traum sollte man nicht unbedingt mit dem Finanzamt teilen. Im Fragebogen für Existenzgründer fragt das Amt nämlich eher unscheinbar nach dem voraussichtlichen Umsatz im Erst- oder Zweitjahr. Wer hier (zu) hohe Gewinne einträgt, erhält postwendend einen Bescheid über ebenso hohe Steuervorauszahlungen. Aus diesem Grund sollte man hier vorerst eine schwarze Null – also ein ausgeglichenes Ergebnis – bei der Gewinnprognose eintragen.