Regelungen zur Gewinnverteilung in der GmbH
Laut Gesetz steht den Gesellschaftern der GmbH der gesamte Jahresüberschuss zu. Anders als bei Mitunternehmern einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens dürfen die Gesellschafter einer GmbH aber nicht einfach die Gewinne entnehmen. Ein Anspruch auf Auszahlung entsteht erst mit der Fassung eines entsprechenden Ausschüttungsbeschlusses. Hierbei müssen neben den gesetzlichen Bestimmungen auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und eventuelle im Gesellschaftsvertrag festgelegte Regelungen beachten werden:
1. Ordentliche Beschlussfassung
Üblicherweise wird der Beschluss für eine Ausschüttung im Rahmen der Gesellschafterversammlung getroffen. Es ist aber auch möglich, den Ausschüttungsbeschluss mit Hilfe einer schriftlichen Abstimmung zu treffen. Hierbei reicht in der Regel die einfache Mehrheit der Stimmanteile. Beides gilt jedoch nur, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht.
2. Besondere Regelungen des Gesellschaftsvertrags
Der Gesellschaftsvertrag kann auch besondere Bestimmungen hinsichtlich der Gewinnausschüttung und Gewinnverteilung enthalten. Beispielsweise kann dort festgeschrieben sein, dass nur ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns ausgeschüttet werden darf und der Rest vorgetragen oder in eine Gewinnrücklage eingestellt wird. Genauso ist es möglich, dass darin eine Mindestausschüttung festgeschrieben ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag derartige Bestimmungen, müssen sich die Gesellschafter daranhalten.
3. Grundsatz der Kapitalerhaltung
Eine zentrale Voraussetzung für die Gewinnausschüttung ist ebenfalls, dass das Stammkapital dadurch auf keinen Fall unterschritten werden darf. Diese Regelung folgt dem Grundsatz der Kapitalerhaltung. Eventuelle Verluste und Gewinnvorträge sind miteinander zu verrechnen. Nur wenn diese Verrechnung einen positiven Betrag als Ergebnis hat, besteht die Möglichkeit für eine Gewinnausschüttung.
4. Gewinnverwendung und Erbschaftsteuer
Zur Berechnung des Unternehmenswertes für die Erbschaftsteuer gibt es für familiengeführte Unternehmen einen zusätzlichen Abschlag von bis zu 30 %, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gewinnausschüttung höchstens 37,5 % des steuerrechtlichen Gewinns beträgt (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Damit soll die wirtschaftliche Situation von Familien-Unternehmen gestärkt und mit einer niedrigeren Erbschaftsteuer belohnt werden.
5. Spezielle gesetzliche Regelungen für Mini-GmbHs
Für Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) – auch bekannt unter dem Begriff Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH – gelten bei Ausschüttungen besondere gesetzliche Regelungen. Diese dürfen nach Verrechnung von Gewinn- und Verlustvorträgen aus den Vorjahren maximal 75% ihres Gewinns ausschütten. Das restliche Viertel muss in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden.
Diese Regelung findet erst dann keine Anwendung mehr, wenn das Stammkapital der Mini-GmbH auf 25.000 Euro angehoben wird. Hintergrund für diese Maßnahme ist der Schutz der Gläubiger der Mini-GmbH. Denn diese Sonderform der GmbH kann – wie die alternative Bezeichnung „1-Euro-GmbH“ schon sagt – bereits mit einem Stammkapital von 1 Euro gegründet werden.
Tipp
Erhöhen Sie das Stammkapital
Damit die Ausschüttungsschranke endet, sollten Sie Ihr Stammkapital auf 25.000 Euro erhöhen, sobald sich in der gesetzlichen Rücklage ein Betrag in dieser Höhe angesammelt hat. Hierfür ist ein notariell zu beurkundender Gesellschafterbeschluss über die Erhöhung des Stammkapitals notwendig. Es reicht nicht, wenn die Rücklage und das Eigenkapital diese Grenze überschreiten.
Gewinnverteilung bei der Ausschüttung von GmbH-Gewinnen
Bei einer Ausschüttung erfolgt die Gewinnverteilung üblicherweise gemäß dem Verhältnis der jeweiligen Geschäftsanteile der Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch eine andere Gewinnverteilung festgelegt werden.
Voraussetzung für die Gewinnverteilung ist ein Gesellschafterbeschluss über eine Gewinnausschüttung bzw. die Verwendung des Gewinns. Sofern nicht bereits im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist, wird in diesem Beschluss üblicherweise festgelegt, ob ein Teil des Gewinns für Rücklagen einbehalten oder ob der gesamte Betrag an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.
Ganz wichtig: Die Gewinnverteilung an die Gesellschafter einer GmbH ist keine Gehaltszahlung! Die Gehälter werden bereits vorher vom Ergebnis der GmbH abgezogen und ausgezahlt. Sie mindern damit schon im Vorfeld den Gewinn, der an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann. Wie hoch die Gehälter der einzelnen Gesellschafter sind, hängt von der jeweiligen Tätigkeit in der GmbH ab und nicht vom Umfang der Geschäftsanteile.
Im Gegenzug hängt die Gewinnverteilung i. d. R. von den Geschäftsanteilen ab und nicht davon, ob und in welcher Form sich ein Gesellschafter in der GmbH engagiert. So kann es sein, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Gewinnverteilung weniger erhält als ein „Nur-Gesellschafter“, der sich nicht aktiv in die GmbH einbringt, aber dafür mehr Geschäftsanteile hält. Ausnahmen kann es hierbei allerdings geben, wenn der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung vorsieht.
Beispiel für die Gewinnverteilung in einer GmbH
Eine GmbH wird mit einem Stammkapital von 100.000 EUR gegründet. Es gibt drei Gesellschafter. Herr A hält 60 % (60.000 EUR) davon, Frau B 30 % (30.000 EUR) und Herr C 10 % (10.000 EUR).
Im aktuellen Geschäftsjahr wurde ein Ergebnis von 350.000 EUR erzielt. Aus dem vergangenen Jahr gibt es jedoch noch einen Verlustvortrag in Höhe von 50.000 EUR. Dieser muss vom Ergebnis abgezogen werden. Damit könnte die GmbH theoretisch einen Gewinn in Höhe von 300.000 EUR ausschütten.
In der Gesellschafterversammlung wird aber beschlossen, eine Rücklage in Höhe von 100.000 EUR zu bilden. Daraus ergibt sich, dass ein Betrag in Höhe von 200.000 EUR an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann.
Unter der Voraussetzung, dass im Gesellschafsvertrag keine andere Regelung getroffen wurde, wird der Gewinn nun so verteilt, dass jeder Gesellschafter einen Gewinnanteil erhält, der seinen Geschäftsanteilen entspricht:
Herr A erhält im Zuge der Gewinnverteilung somit 120.000 EUR, Frau B 60.000 EUR und Herr C 20.000 EUR.
Herr A ist gleichzeitig auch Gesellschafter-Geschäftsführer. Trotzdem erhält er bei der Gewinnverteilung keinen größeren Anteil, da er sein Geschäftsführergehalt bereits erhalten hat. Dieses wurde im Vorfeld verbucht und hat als Aufwand den Gewinn bereits gemindert.
Wenn der Gewinn nicht gemäß der von den Gesellschaftern in die GmbH eingebrachten Geschäftsanteile verteilt wird, sondern nach einem anderen Verteilungsschlüssel, handelt es sich um eine inkongruente Gewinnverteilung. Diese könnte beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn bestimmte Gesellschafter unabhängig von ihrer finanziellen Beteiligung den Erfolg der GmbH besonders prägen und ihnen deshalb ein Vorabgewinn zustehen soll. Grundsätzlich ist diese inkongruente Gewinnverteilung möglich, allerdings gilt es dabei, einige Besonderheiten zu beachten.
Steuerlich hat der Bundesfinanzhof die inkongruente Gewinnverteilung durch seine ständige Rechtsprechung zwar anerkannt, die Finanzverwaltung tut sich damit allerdings immer noch schwer. So wird die inkongruente Gewinnverteilung nur dann anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam ist. Unproblematisch ist es auch, wenn die inkongruente Gewinnverteilung aus wirtschaftlichen Gründen beschlossen wurde, wie z. B. beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen.
Allerdings spricht es in den Augen der Finanzverwaltung für einen Gestaltungsmissbrauch, wenn die inkongruente Gewinnverteilung nur kurzfristig beschlossen oder immer wieder geändert wird, ohne dass es dafür einen nachvollziehbaren, nichtsteuerlichen Grund gibt.
Tipp
Bei Gründung der GmbH Regelung zur Gewinnverteilung aufsetzen
Um sich die Möglichkeit einer inkongruenten Gewinnverteilung offen zu halten, empfiehlt es sich, bei der Gründung der GmbH eine Regelung aufzunehmen, nach der eine inkongruente Gewinnverteilung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Hierbei sollte jedoch genau geprüft werden, ob dafür das Einstimmigkeitsprinzip gelten soll oder ob ein Mehrheitsbeschluss ausreicht.
Im zweiten Fall könnten Ansprüche bestimmter Gesellschafter ohne ihr Einverständnis gemindert werden. In den meisten Fällen empfiehlt es sich deshalb, festzulegen, dass ein Beschluss auf eine inkongruente Gewinnverteilung nur dann zulässig ist, wenn die benachteiligten Gesellschafter zustimmen.