So setzen Sie GEZ-Gebühren ab

Der Rundfunkbeitrag, ehemals bekannt als GEZ-Gebühr (GEZ = Gebühreneinzugszentrale), ist eine gesetzliche Abgabe in Deutschland, die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Jeder Haushalt und jede Betriebsstätte in Deutschland ist grundsätzlich beitragspflichtig. Für Unternehmer und Selbstständige ergeben sich jedoch spezifische Regelungen und Möglichkeiten, diesen Beitrag steuerlich geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am 24.04.2025
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Definition

Was ist GEZ?

Die GEZ-Gebühr (Rundfunkbeitrag) ist eine feste Gebühr, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung öffentlich-rechtlicher Medienangebote erhoben wird. Seit 2013 ersetzt er die vormalige GEZ-Gebühr. Die Beitragspflicht gilt sowohl für private Haushalte als auch für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls. Die Höhe des Rundfunkbeitrags beträgt seit August 2021 18,36 Euro pro Monat. Gezahlt wird er quartalsweise. 

Regelungen für Unternehmer

Für Unternehmer und Selbstständige wird die GEZ-Gebühr je Betriebsstätte erhoben. Die Beitragshöhe orientiert sich an der Anzahl der Angestellten. Spezifische Regelungen gelten auch für Kraftfahrzeuge, die gewerblich genutzt werden: Für jedes Fahrzeug, das firmenintern genutzt wird, fällt grundsätzlich ein eigener Beitrag an. 

Beitragshöhe

Kleinere Unternehmen zahlen eine geringere GEZ-Gebühr als größere. Es gilt folgende Staffelung:

  • Bis zu 8 Angestellte: Ein Drittelbeitrag pro Betriebsstätte, monatlich 6,12 Euro
  • 9 bis 19 Angestellte: Ein Beitrag pro Betriebsstätte, monatlich 18,36 Euro
  • 20 bis 49 Angestellte: zwei Beiträge pro Betriebsstätte, monatlich 36,72 Euro

Weitere Staffelungen für größere Unternehmen existieren entsprechend. 

Achtung

Auch für Kraftfahrzeuge fallen GEZ-Gebühren an

Nicht nur für die Betriebsstätten, sondern auch für die Kraftfahrzeuge des Unternehmens fallen GEZ-Gebühren an. Ein Kraftfahrzeug pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist beitragsfrei. Für jedes weitere Fahrzeug wird ein Beitrag von 6,12 Euro pro Monat erhoben. 

Beitragsfreie Betriebsstätten

Üblicherweise fallen die Rundfunkbeiträge je Betriebsstätte an. Es gibt allerdings auch Betriebsstätten, für die keine GEZ-Gebühr gezahlt werden muss:

  • ein Büro in einer beitragspflichtigen Privatwohnung
  • Räume, die ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind
  • eine Betriebsstätte mit ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern
  • reine Funktionsstätten ohne eingerichteten Arbeitsplatz, z.B. Marktstände, Windräder, Fahrzeugdepots, Baustellencontainer, Lager oder Trafohäuschen 

Definition

Was ist eine Betriebsstätte?

Im deutschen Steuerrecht wird eine Betriebsstätte als jeder Ort definiert, an dem ein Unternehmer seine geschäftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören Büros, Werkstätten, Verkaufsräume sowie jede Form von festen Einrichtungen, die der Tätigkeit des Unternehmens dienen. Für jede Betriebsstätte kann die GEZ-Gebühr als Betriebsausgabe abgesetzt werden. 

Was gilt für Bürogemeinschaften?

Wenn mehrere Firmen zusammen in einem Büro arbeiten, können sie sich bei der Anmeldung entscheiden:

Ein Unternehmer meldet das ganze Büro an. Alle zahlen gemeinsam die GEZ-Gebühren, wenn sie den Raum zusammen nutzen, ohne räumliche Trennung. Es muss zum Beispiel nur einen Empfang für alle geben. Alle Mitarbeiter werden zusammengezählt. Das erste Firmenauto des anmeldenden Unternehmens ist gebührenfrei. Andere Firmenfahrzeuge müssen extra angemeldet werden.

Jeder Unternehmer meldet das eigene Unternehmen mit Mitarbeitern und Firmenautos an. Hier ist ein Auto pro Unternehmer gebührenfrei. 

GEZ von der Steuer absetzen

Die GEZ-Gebühr kann von Unternehmen als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Dies bedeutet, dass der Beitrag die steuerliche Bemessungsgrundlage mindert und somit indirekt zu einer Steuerersparnis führt. 

Praktische Beispiele

Kleingewerbetreibende

Ein Einzelunternehmer ohne weitere Angestellte betreibt eine Betriebsstätte. Er zahlt den Mindestbeitrag von 6,12 Euro für seine Betriebsstätte. Dieser lässt sich vollständig als Betriebsausgabe in der Einkommensteuererklärung angeben, was die Gewinne und damit die Steuerlast reduziert.

Mittelständisches Unternehmen

Ein Unternehmen mit 25 Angestellten unterhält eine zentrale Betriebsstätte. Aufgrund der Mitarbeiteranzahl fällt der Beitrag in eine höhere Staffelung und es werden monatlich 36,72 Euro als GEZ-Gebühr fällig. Auch hier können die GEZ-Gebühren als Betriebsausgaben abgesetzt werden, was zu einer Verringerung der Steuerlast führt. 

Hinweise zur Absetzbarkeit der GEZ

Direkte Absetzbarkeit: Die GEZ-Gebühr ist direkt als Betriebsausgabe absetzbar. Wichtig ist, dass die Beiträge korrekt in der Buchführung erfasst und in der Steuererklärung angegeben werden.

Nachweisführung: Es empfiehlt sich, eine genaue Aufstellung der gezahlten Beiträge zu führen und Zahlungsbelege aufzubewahren, um diese bei steuerlichen Prüfungen vorlegen zu können.

Tipp

Weitere Tipps

  • Überprüfen Sie die Beitragshöhe: Stellen Sie sicher, dass Ihre Beitragshöhe korrekt auf die Anzahl der Angestellten und Betriebsstätten angepasst ist, um Überzahlungen zu vermeiden.
  • Berücksichtigen Sie Homeoffice-Regelungen: In Zeiten zunehmender Homeoffice-Tätigkeiten kann eine Prüfung der Beitragshöhe hinsichtlich der Betriebsstättenanzahl sinnvoll sein.
  • Steuerberatung in Anspruch nehmen: Ein Steuerberater kann individuell prüfen, wie die GEZ-Gebühr in Ihrem spezifischen Fall optimal abgesetzt werden kann. 

Fazit

Durch das geschickte Absetzen von Beiträgen wie der GEZ-Gebühr können Unternehmer ihre Steuerlast signifikant reduzieren. Wichtig ist, dass Sie ein gutes Verständnis für absetzbare Posten entwickeln und Ihre Ausgaben sorgfältig dokumentieren. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um Ihre finanzielle Belastung zu minimieren und Ihr Geschäftswachstum zu fördern.