Vorteile einer beliebten Gesellschaftsform – der GmbH
Eine GmbH/UG zählt als Kapitalgesellschaft zu einer der beliebtesten Gesellschaftsformen bei Gründern. Denn ihr besonderes Plus besteht darin, dass eine persönliche Haftung des Gesellschafters mit dessen eigenem Vermögen vermieden werden kann. Stattdessen haftet die GmbH/UG nur bis zur Höhe ihrer Stammeinlage oder mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Gründungsvorschriften sollten Gründer allerdings sehr genau nehmen, sonst setzen sie sich trotzdem den Risiken einer persönlichen Haftung aus. Im Vordergrund steht hierbei die unverrückbare Bestimmung, dass zum Zeitpunkt des Entstehens einer GmbH/UG die vorgeschriebene Kapitalausstattung der Gesellschaft gewährleistet sein muss. Hintergrund ist der Schutz von Gläubigern. Das heißt, erst wenn die sogenannten Stammeinlagen der GmbH/UG nachgewiesen sind, ist die Haftungsbeschränkung auf vorhandenes Vermögen der Gesellschaft rechtens.
Was bedeutet wirtschaftliche Neugründung von GmbHs?
Geht es um die Definition einer wirtschaftlichen Neugründung eines Unternehmens in der Rechtsform GmbH/UG, so sind besondere Voraussetzungen zu betrachten. Damit ist z.B. der Kauf einer sogenannten Vorrats-GmbH/UG oder einer Mantelgesellschaftgemeint. In beiden Fällen sind jene GmbH/UG-Formen noch nicht oder seit geraumer Zeit nicht mehr aktiv gewesen. Eine wirtschaftliche Neugründung liegt auch dann vor, wenn eine bis dato inaktive GmbH wieder ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt. In allen Fällen sind die Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet, folgende Vorgaben zu erfüllen:
- die wirtschaftliche Neugründung im Handelsregister anzuzeigen und
- erneut eine Versicherung abzugeben, dass die erforderlichen Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile erbracht sind (§§ 7, 8 GmbH-Gesetz).
Achtung: Sollte bei wirtschaftlicher Neugründung laut Eröffnungsbilanz eine Überschuldung vorliegen, so sind die Gesellschafter verpflichtet, diese auszugleichen. Rechtliche Grundlage hierfür sind die Bestimmungen der sogenannten Unterbilanzhaftung.
Wirtschaftliche Neugründung: Verschiedene Formen
Wer eine wirtschaftliche Neugründung einer GmbH/UG in Betracht zieht, muss wissen, dass hierfür alle Vorschriften gelten, die auch bei Gründung einer herkömmlichen GmbH/UG gelten. Die Umsetzung erforderlicher Regelwerke unterliegt dabei ebenfalls der Kontrolle des Registergerichts. FolgendeFormen „fertiger Gesellschaften“ sind zu unterscheiden:
Die Vorrats-GmbH/UG
Damit wird in der Regel eine GmbH bezeichnet, die bereits im Handelsregister eingetragenist. Sie hat eine Steuernummer und eine Umsatzsteuer-ID, aber keinerlei Vermögenswerte. Diese „leere“ GmbH geht keiner aktiven Geschäftstätigkeit nach und existiert nur formal. Vorratsgesellschaften im Sinne einer wirtschaftlichen Neugründung werden häufig von Rechtsanwaltskanzleien oder Notariaten geschaffen, um weiterverkauft zu werden. Der Erwerber muss sie vor Registrierung dann nur noch mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Stammkapital ausstatten. Auch die Lastenfreiheit ist nachzuweisen. Anschließend ist diese Form der Kapitalgesellschaft sofort einsatzbereit und besitzt alle Vorteile einer GmbH, zum Beispiel mit Blick auf die beschränkte Haftung. Im Vergleich zur Neugründung einer GmbH spart der Gründer mit jener Form folglich Zeit und kann mit seinem Geschäftsmodell sofort loslegen.
Die Mantel-GmbH/UG
Eine Mantel-GmbH/UG ist eine Kapitalgesellschaft, die keiner aktiven Geschäftstätigkeit mehr nachgeht. Diese Unternehmen haben ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Ihr vormaliges Geschäftsmodell besteht nicht mehr. Dennoch sind diese als juristische Person weiter existent, weil sie beim Handelsregister nicht abgemeldet wurden. Interessenten, die eine solche Mantel-GmbH/UG kaufen möchten, sollten zu ihrer Absicherung klären, dass keine Altlasten mehr bestehen. Anderenfalls müssten sie diese nach Kauf einer solch inaktiven GmbH mit Blick auf Gläubiger selbst tragen, was ein hohes Haftungsrisiko darstellt.
Tipp: Wer daran interessiert ist, eine Mantel-GmbH/UG zu kaufen, profitiert unter Umständen von deren Reputation. Bestehende Kontakte bzw. gute Bilanzen können für die künftige Geschäftstätigkeit als Gründer ebenfalls nützlich sein.
Wiederaufnahme eines GmbH-Geschäftsbetriebes
Als wirtschaftliche Neugründung einer GmbH definiert der Gesetzgeber auch die Situation, dass eine GmbH erst ihren Betrieb einstellt und hinterher mit dem gleichen Geschäftsmodell weitermachen möchte. Dabei ist es unerheblich, dass vor Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs kein Verkauf oder Wechsel der Gesellschafter stattgefunden hat. Wichtig: Zu unterscheiden ist der Prozess einer Umorganisation bzw. Sanierung einer bestehenden GmbH – in beiden Fällen handelt es sich nicht um eine wirtschaftliche Neugründung.
Übernahme einer stillgelegten GmbH
Auch wenn eine GmbH/UG, die den Geschäftsbetrieb eingestellt hat, von neuen Gesellschaftern übernommen wird, zugleich das Kapital erhöht wird und der Gegenstand der GmbH/UG geändert wird, wird das Registergericht das als wirtschaftliche Neugründung einstufen. Folge: Auch in diesem Fall muss der Geschäftsführer eine Versicherung darüber abgeben, dass die Einlagen der Gesellschafter erbracht sind und der GmbH zur freien Verfügung stehen. Im Falle einer Unterbilanz muss diese zunächst beseitigt werden. Diese verschärfte Rechtslage ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 22.3.2024, I-3 Wx 24/24).
Das OLG Düsseldorf nennt auch die Kriterien, nach denen die Registergerichte die Übernahme bzw. den Erwerb einer GmbH/UG prüfen bzw. in der Folge als sog. wirtschaftliche Neugründung einstufen. Dabei wird nach diesen Kriterien wird geprüft:
- Es wurde lediglich ein symbolischer Kaufpreis vereinbart,
- das Stammkapital der GmbH/UG war aufgebraucht
- mit dem Kauf wurde der Unternehmensgegenstand geändert,
- es gab keine Vereinbarungen über laufende Geschäfte und bestehende Verpflichtungen (z. B. Miete),
- beim Kauf wurde Gewährleistungsausschluss vereinbart, ausstehende Gewinne stehen dem Käufer zu.
Spricht die Gesamtwürdigung für eine Neugründung, müssen die oben genannten Bedingungen für eine Eintragung ins Handelsregister berücksichtigt werden.
Fallstricke der wirtschaftlichen Neugründung von GmbHs
Immer dann, wenn eine GmbH/UG vor ihrer offiziellen Registrierung im Handelsregister aktiv wird und kein Stammkapital hinterlegt ist oder dieses zum Zeitpunkt des Registereintrags nicht mehr vollständig ist, haften die Gesellschafter zeitlich unbefristet mit ihrem privaten Vermögen. Das gilt auch für alle Formen der wirtschaftlichen Neugründung von GmbHs. Um bei einer wirtschaftlichen Neugründung mit Blick auf Haftungsfragen auf der sicheren Seite zu sein, müssen Gesellschafter deshalb dafür sorgen, dass das Stammkapital beim Erwerb von Vorrats- oder Mantel-GmbH/UGs bzw. bei Wiederbegründung eines inaktiven Geschäftsbetriebs entweder vollständig erhalten oder neu eingezahlt wurde.
Wann tritt der Haftungsfall bei der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH ein?
Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) haften die Gesellschafter für die „Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des auf sie jeweils ausgewiesenen Stammkapitals“. Man spricht in diesem Fall von der Haftung im Falle einer Unterbilanz (= Unterbilanzhaftung). Dieser Haftung entsteht, wenn die Neugründung bzw. die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dem Handelsregister nicht ordnungsgemäß angezeigt wird (BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 56/10).
Unterbilanzhaftung am konkreten Beispiel
Im konkreten Fall hatte der Insolvenzverwalter der GmbH gegen die einzige Gesellschafterin laut Jahresabschluss eine Forderung in Höhe von 36.926,53 EUR. Das entsprach genau dem Betrag, den die GmbH noch als Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hatte. Begründung: Der Geschäftsführer hatte die wirtschaftliche Neugründung dem Registergericht nicht gemeldet. Der Insolvenzverwalter klagte vor dem Landgericht auf Zahlung der ausstehenden Einlage. Zu Recht – wie zuletzt der BGH feststellte.
In den Vorinstanzen gab es dazu noch unterschiedliche Rechtsauffassungen:
- Das Landgericht hatte zuvor die Klage des Insolvenzverwalters noch abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) gab dem Insolvenzverwalter aber Recht. Allerdings mit einer zu weit reichenden Begründung: „Ohne die vorgeschriebene Offenlegung haften die Gesellschafter zeitlich unbegrenzt für den gesamten Verlust“.
- So hart wollte der BGH den betroffenen Gesellschafter dann doch nicht anfassen. Nach Auffassung des BGH kommt als Rechtsfolge des Offenlegungsverstoßes lediglich eine auf den Nennbetrag des Stammkapitals begrenzte Unterbilanzhaftung in Betracht.
- Aber auch diese Haftung tritt nicht automatisch ein. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke zwischen dem tatsächlich vorhandenen Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßig ausgewiesenen Stammkapital besteht. Der Gesellschafter haftet nur in Höhe dieser Deckungslücke. Da die Vorinstanz der Frage der Deckungslücke zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung nicht nachgegangen war, hat der BGH den Rechtstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OLG zurückverwiesen.
Vorsicht mit schneller Geschäftsaufnahme bei Gründung
Zu einer vergleichbaren Unterbilanzhaftung kommt es, wenn die Vorgesellschaft einer GmbH bereits Geschäfte aufnimmt und bei der Eintragung der Gesellschaft das Stammkapital nicht mehr vollständig vorhanden ist oder wenn es gar nicht zur Eintragung kommt. Dann haften die Gesellschafter prozentual entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen für die Verluste und offene Verbindlichkeiten.
Info
GmbH muss ordnungsgemäß eingetragen sein
Diese Haftung können Sie aber ausschließen, wenn Sie die Geschäfte erst dann aufnehmen, wenn die GmbH/UG nach wirtschaftlicher Neugründung ordnungsgemäß eingetragen ist. Dazu muss der Geschäftsführer dem Registergericht gegenüber versichern, dass die Einlagen in voller Höhe, bzw. wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart, eingezahlt sind. Sind Sie unsicher, dann kontaktieren Sie unbedingt Ihren Steuerberater. Er wird Sie in allen Fragen rund um die wirtschaftliche Neugründung Ihrer GmbH beraten.