Gesetzlicher Hintergrund: Geänderte Größenklassen von GmbHs seit 2015
Das Bundesjustizministerium (BMJV) legte im September 2014 den Gesetzentwurf für ein sogenanntes Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vor.Danach wurden die Größen-Klassen-Kriterien für GmbHs angehoben.
- Und zwar so, dass viele mittelständische GmbHs, die bisher ihren Jahresabschluss aufwendig nach den Vorgaben für mittelgroße GmbHs aufstellen und offenlegen mussten, bezogen auf ihre Größenklasse, zu einer kleinen GmbH wurden. Nach Schätzungen dürfte das etwa 10.000 bis 15.000 GmbHs (das entspricht ca. 1,5 %) betreffen.
- Für rund 7.000 mittelgroße Unternehmen entfällt die Prüfungspflicht. Das bedeutet spürbare Erleichterungen auch beim Jahresabschluss, der Offenlegung und eine spürbare Kostenersparnis. So wird der Schwellenwert für die Bilanzsumme um fast 20 % auf 6 Mio. EUR erhöht.
- Die neue Umsatzgrößengrenze für kleine GmbHs steigt ebenfalls um rund 20 % auf 12 Mio. EUR. Kleinere GmbHs mit einer Bilanzsumme bis 6 Mio. EUR und Umsatzerlösen bis 12 Mio. EUR werden damit deutlich entlastet – mit Blick auf die Bürokratie und die damit verbundenen Bürokratiekosten.
Video: Das HGB und die Größenklassen von GmbHs im Überblick
Überblick: Ab welcher Größe gilt eine Gesellschaft als Kleinst-, kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft?
Gemäß HGB (Handelsgesetzbuch) werden vier Größenklassen für das Bilanzrecht festgelegt. Diese finden Anwendung bei Kapitalgesellschaften, das heißt auch für GmbHs. Selbst auf GmbH & Co. KG, UG & Co. KG werden die gesetzlich vorgeschriebenen Größenklassen angewendet. Letztendlich haben diese den Zweck, die Rechnungslegung sowie die Veröffentlichung zum Beispiel für GmbHs zu regeln. Je größer eine GmbH desto aufwendiger sind die Prüfungsvorgaben für Geschäftsdaten und Bilanz. Dabei geht es immer um:
- Rechnungslegung
- Offenlegung
- Prüfungspflichten
§ 267 HGB definiert die folgenden vier Größenklassen (auch nachzulesen im Bundesanzeiger). Für jede der Größenklassen gilt: Mindestens zwei der drei aufgeführten Schwellenwerte dürfen nicht überschritten werden. Hier ein Überblick:
Kleinst-GmbH
- Bilanzsumme bis 350.000 Euro
- Umsatzerlöse bis 700.000 Euro
- Mitarbeiter bis 10
Kleine GmbH
- Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro
- Umsatzerlöse bis 12 Mio. Euro
- Mitarbeiter bis 50
Mittelgroße GmbH
- Bilanzsumme 6 bis 20 Mio. Euro
- Umsatzerlöse 12 bis 40 Mio. Euro
- Mitarbeiter 51 - 250
Große GmbH
- Bilanzsumme mehr als 20 Mio. Euro
- Umsatzerlöse mehr als 40 Mio. Euro
- Mitarbeiter mehr als 250
Die neuen Größenklassen für GmbHs gelten für alle Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2015 (also für Jahresabschlüsse ab 2016 bis heute).
Umsatzerlöse werden strenger gerechnet
Von diesen Erleichterungen profitieren allerdings nicht automatisch diejenigen GmbHs, die rein rechnerisch in die nächstkleinere Größenklasse absteigen würden. Begründung:
- Nach dem neuen Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz werden die Umsatzerlöse neu definiert. Und zwar so, dass einige GmbHs ihren Umsatz in Zukunft nach oben rechnen müssen. Es gilt: Alle Vorgänge des Unternehmens gehören in Zukunft zum normalen bzw. gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Damit werden z. B. auch außerordentliche Aufwendungen und Erträge in die Umsatzberechnung einbezogen.
- Laut Gesetzgeber bedeutet dies für die Bilanz:
„Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Einbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern (z. B. Mineralölsteuer) auszuweisen.“
Achtung
Nicht zu früh freuen – Genauigkeit ist angesagt!
Ihr Steuerberater muss bei der GmbH-Größenklasse genau rechnen. Nach ersten Einschätzungen führt dies bei GmbHs, die z. B. Erträge aus der Vermietung von Wohnungen (Werkswohnungen, Wohnung des Geschäftsführers in der GmbH-Immobilie) erzielen oder die Erlöse aus Umsätzen in der eigenen Kantine erwirtschaften, zu z. T. deutlich höheren Umsätzen mit Auswirkungen auf die Größenklassen-Zuordnung der GmbH. Problematisch kann auch die Zuordnung der Erlöse aus dem Verkauf einer Beteiligung als Gesellschafter oder eines Betriebsteils zum „Umsatz“ werden. Hier ist noch vieles unklar. In Zweifelsfällen drohen neue Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden.
FAQs – Häufige Fragen und Antworten zu den Größenklassen von GmbHs
Wen betrifft die Offenlegungspflicht und was bedeutet diese?
Offenlegungspflicht bedeutet die Pflicht zu publizieren. Gesetzliche Basis bildet das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister). Das heißt, Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger elektronisch offenlegen. Hierfür gibt es zwei Formen: Je nach GmbH-Größenklasse müssen Betriebe Ihre Jahresabschlüsse auf der Homepage des Bundesanzeigers veröffentlichen oder einfach nur hinterlegen.
Was geschieht, wenn GmbHs die Offenlegung ihrer Daten versäumen?
Wer die Offenlegung der Daten seiner GmbH – entsprechend der Größenklasse – versäumt, muss mit Strafen rechnen. In solchen Fällen informiert der Bundesanzeiger die Justiz. Wer nach einer Frist von 6 Wochen die Offenlegung seiner Unterlagen nicht nachholt, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen, das zwischen 2.500 und 25.000 Euro liegt. Auch die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der GmbH.
Welche Bedeutung haben die Größenklassen mit Blick auf den Jahresabschluss?
Nach §§ 267 und 267a HGB sind die Größenklassen für GmbHs maßgeblich für Art und Umfang des Jahresabschlusses. Demnach müssen beispielsweise kleine GmbHs als Kapitalgesellschaft keinen detaillierten Lagebericht anfertigen. Auch die Buchhaltung für die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist weniger umfangreich zu erstellen als das bei großen Kapitalgesellschaften und GmbHs der Fall ist. Die Größenklasse gibt außerdem vor, ob der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden muss oder nicht.