Jahresarbeit­sent­geltgrenze 2025: Darauf sollten Arbeitgeber achten

Die Jahresarbeits­ent­geltgrenze 2025 gibt an, wie viel Arbeitnehmer im Jahr 2025 verdienen müssen, um von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreit zu werden. Dieser Artikel gibt einen Überblick und vermittelt nützliche Fakten zur JAEG für Arbeitgeber.

Zuletzt aktualisiert am 14.02.2025
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Definition

Versicherungspflichtgrenze: Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, abgekürzt JAEG, ist eine Rechengröße, die herangezogen wird, um zu entscheiden, ob sich ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung versichern kann. Daher kennt man die Jahresarbeitsentgeltgrenze auch unter dem Begriff Versicherungspflichtgrenze. Die gesetzlichen Grundlagen für die Sozialversicherung sind im Sozialgesetzbuch, Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V festgeschrieben. Seit dem 01.01.2003 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in die allgemeine und besondere JAEG unterteilt. Die Höhe der maßgebenden Jahresarbeitsgehaltsgrenze wird jedes Jahr zum 01.01. gemäß § 6 Abs. 6 bis 8 SGB bestimmt. Maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung – anhand der jeweiligen Ordnung – sind die Grundlagen dieser Berechnung. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt, wenn ein Arbeitnehmer am 31.12.2002 folgende Kriterien erfüllte:

  • Der Arbeitnehmer ist versicherungsfrei, da er die JAEG des Jahres 2002 von 40.500 Euro überschritten hat.
  • Der Arbeitnehmer war bis zu diesem Zeitpunkt in einer substitutiven Krankenversicherung privat versichert.

Überblick über die Jahresarbeitsentgeltgrenzen / Versicherungspflichtgrenzen seit 2015

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<b>Zeitraum</b>
ZeitraumAllgemeine JAEGBesondere JAEG
2015 54.900 EUR 49.500 EUR
2016 56.250 EUR 50.850 EUR
2017 57.600 EUR 52.200 EUR
2018 59.400 EUR 53.100 EUR
2019 60.750 EUR 54.450 EUR
2020 62.550 EUR 56.250 EUR
2021 64.350 EUR 58.050 EUR
2022 64.350 EUR 58.050 EUR
2023 66.600 EUR 59.850 EUR
2024 69.300 EUR 62.100 EUR
2025 73.800 EUR 66.150 EUR

Detaillierte Praxisbeispiele zur Thematik

  • Erstmalige Arbeitsaufnahme nach dem 31.12.2002
  • Erstmalige Arbeitsaufnahme sowie Übergrenzer vor bzw. am Stichtag 31.12.2002
  • Erstmalige Arbeitsaufnahme (kein Übergrenzer) vor bzw. am Stichtag 31.12.2002
  • Ermittlungszeitpunkt
  • Arbeitsunfähigkeit mit Unterbrechung der Beschäftigung
  • Feste Bezüge sowie laufende und einmalige Einnahmen
  • Variable Entgelte und feste Bezüge
  • Schwankende Bezüge durch Stundenlohn
  • Schwankende Bezüge als vorausschauende Betrachtung
  • Kurzarbeit
  • Befreiung von der Krankenversicherungspflicht durch Arbeitszeitreduzierung
  • Prüfungszeitpunkt durch bevorstehende Gehaltserhöhung
  • Rückwirkende Gehaltserhöhung
  • Jahresarbeitsentgeltgesetz holt Arbeitsentgelt ein

Warum gibt es die Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Liegt das jährliche Einkommen eines Arbeitnehmers über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, muss er sich nicht gesetzlich krankenversichern. Trotzdem haben Arbeitnehmer, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.

Sie als Arbeitgeber sollten daher die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Blick behalten. Sie entscheidet nämlich darüber, ob Ihr Arbeitnehmer versicherungsfrei ist. Überschreitet Ihr Arbeitnehmer im laufenden Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt er jedoch noch bis zum Ablauf des Kalenderjahres in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Krankenversicherungspflicht endet in diesem Fall erst mit Ablauf des Kalenderjahres – selbst, wenn der Arbeitnehmer die JAEG für dieses Jahr überschritten hat. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer überschreitet auch im Folgejahr die Grenze des neuen Jahres. 

Achtung

Behalten Sie das jährliche Arbeitseinkommen Ihrer Mitarbeiter im Blick!

Um zu entscheiden, ob Ihr Arbeitnehmer im darauffolgenden Kalenderjahr tatsächlich versicherungsfrei ist, sollten Sie das voraussichtliche Arbeitseinkommen des nächsten Jahres im Blick behalten, vor allem wenn es hierbei zu Erhöhungen kam. Nur, wenn der Arbeitnehmer auch im folgenden Jahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, gibt es für ihn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze hat zunächst keinen Einfluss auf die anderen Sozialversicherungen wie die Rentenversicherung oder die Pflegeversicherung. Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht es in erster Linie um die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt oder nicht.

Allgemeine und besondere Versicherungspflichtgrenze

Wenn Sie als Unternehmer Mitarbeiter beschäftigen, sollten Sie außerdem den Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze kennen. Darüber hinaus sollten Sie sich den Unterschied zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze bewusst machen.

Diese beiden verschiedenen Grenzen der Versicherungspflicht wurden im Jahr 2003 eingeführt, denn bis Ende des Jahres 2002 waren die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze gleich hoch. Das änderte sich jedoch zum 01. Januar 2003 mit der Folge, dass einige Beschäftigte, die zuvor versicherungsfrei (krankenversicherungsfrei) waren, nun wieder zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet gewesen wären.

Um diese Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen, wurde die sogenannte besondere Versicherungspflichtgrenze eingeführt. So kann der Teil der privat versicherten Arbeitnehmer, der auf der Grundlage der neuen Jahresarbeitsentgeltgrenze in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln müsste, weiterhin in der privaten Versicherung bleiben. 

Tipp

Achten Sie auf einen entsprechenden Nachweis in den Lohnunterlagen

Wenn Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen haben, für welche die besondere Versicherungspflichtgrenze 2025 gilt, müssen Sie bestätigen, dass dieser Arbeitnehmer am 31. Dezember 2024 privat versichert war. Das machen Sie in der Regel, indem Sie einen entsprechenden Nachweis zu den Lohnunterlagen packen.

Wie wird das Jahresarbeitsentgelt berechnet?

Um zu entscheiden, ob das Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers über oder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 liegt und ob er damit Anspruch auf Versicherungsfreiheit hat, müssen Sie das sogenannte Jahresarbeitsentgelt berechnen – also das Arbeitseinkommen pro Jahr zuzüglich bestimmter Zuschläge.

Folgende Übersicht gibt einen Überblick darüber, welche Entgeltbestandteile in die Berechnung des Jahresarbeitsentgelts mit einfließen:

  1. Entgeltarten, die auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet werden:
    • Monatlicher Bruttolohn, dabei werden jedoch Familienzuschläge nicht berücksichtigt
    • Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (13. Gehalt)
    • Prämien, sofern sie jährlich gezahlt werden und die Höhe schon im Voraus bekannt ist
    • Bezüge aus Mehrfachbeschäftigung
    • Vergütungen für Bereitschaftsdienste, sofern diese pauschal geleistet oder die monatliche Höhe recht gleichbleibend ist
    • Schichtzulagen
    • Vergütung für Überstunden, sofern diese regelmäßig und in gleicher Höhe gezahlt werden
    • Pauschale für Fahrgeld
    • Überlassung eines Firmenwagens
    • Sogenannte Hinzurechnungsbeträge, wenn ein Sachbezug regelmäßig in gleicher Höhe geleistet wird
    • Ortszuschlag bei ledigen Arbeitnehmern
    • Vermögenswirksame Leistungen

Pauschal angeordnete Überstunden zählen zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.

Unternehmenserfolg oder leistungsbezogene, einmalige Zahlungen zählen zu den variablen Entgeltbestandteilen, weswegen sie nicht als regelmäßiges Arbeitsentgelt eingestuft werden. Demnach sind sie für die Jahresarbeitsentgeltgrenze irrelevant. Sie werden nur dann berücksichtigt, wenn ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder einen garantierten Anteil besteht.  

Anders verhält es sich mit monatlich gezahlten, variablen Arbeitsentgeltbestandteilen, die beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt berücksichtigt werden.  

  1. Entgeltarten, die nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet werden:
    • Abschlussgratifikationen
    • Familienzuschläge
    • Kinderzulagen
    • Geschenke zu Jubiläen
    • Prämien und Provisionen mit einer schwankenden Höhe und/oder die nach individueller Leistung bezahlt werden
    • Vergütungen für Bereitschaftsdienste, die nicht pauschal erfolgen
    • Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung
    • Erholungsbeihilfen
    • Erschwerniszuschläge, sofern sie nicht jeden Monat in gleicher Höhe gezahlt werden
    • Freibetrag für Werbungskosten
    • Urlaubsabgeltung
    • Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung
    • Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV
    • Entgeltbestande im Rahmen des Familienstandes
    • Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld – sofern ein Rechtsanspruch oder Gewohnheitsrecht besteht
    • Unregelmäßige Bezüge wie Überstundenvergütung

Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes

Im Rahmen einer Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes sollte zunächst bestimmt werden, wie wahrscheinlich es ist, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Lohn- und Gehaltserhöhungen dürfen erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem ein Anspruch besteht. Es gilt: In einem Urteil des BSGs wurde näher bestimmt, dass die realistisch zu erwartenden Einnahmen des folgenden Jahres heranzuziehen sind. Im besagten Fall hätte bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgeltes berücksichtigt werden müssen, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes in den darauffolgenden 12 Monaten kein Arbeitsentgelt beziehen würde.

Konkret wird das Jahresarbeitsentgelt wie folgt berechnet werden:  

Alle Einnahmen aus der Beschäftigung innerhalb eines Jahres
./. Einnahmen, die kein Entgelt sind
= Jährliches Arbeitsentgelt
./. Unregelmäßiges Arbeitsentgelt
= Regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt
./. Familienzuschläge
= Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 

Jahresarbeitsentgelt bei schwankendem Arbeitsentgelt

Bei schwankendem Jahresarbeitsentgelt muss das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt geschätzt werden. Demnach werden den Bezügen des laufenden Beitragsmonats das Einkommen für die folgenden 11 Monate hinzugerechnet. Sollten variable Arbeitsentgeltbestandteile wie beispielsweise Provisionen hinzugerechnet werden, ist eine gewissenhafte Prognose des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes vorzunehmen. Wird – darauf basierend – die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten, liegt eine Krankenversicherungspflicht vor. Sollte sich nachträglich ergeben, dass das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt die JAEG doch übersteigt oder Letztere nicht erreichte (für den Fall, dass der Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht freigestellt wurde), gilt das Versicherungsverhältnis, bis die Schätzungsgrundlage sich ändert.

Achtung

Schätzung des Jahresarbeitsentgeltes ist bindend

Sollte das tatsächliche Einkommen von der Schätzung abweichen, beeinflusst die Neubeurteilung nur die Zukunft. Eine bisher krankenversicherungspflichtige Beschäftigung wird durch das von der Schätzung abweichende Einkommen nicht rückwirkend krankenversicherungsfrei. Eine bisher krankenversicherungsfreie Beschäftigung wird wiederum nicht rückwirkend krankenversicherungspflichtig.  

Entgelt bei Mehrfachbeschäftigungen

Grundsätzlich gilt: Sollte der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausüben, sind bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes die Arbeitsentgelte aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Info

Keine Anrechnung des Entgeltes aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung

Sollte der Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, werden die Arbeitsentgelte nicht zusammengerechnet. Übt der Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, müssen alle Arbeitsentgelte, mit Ausnahme des Arbeitsentgeltes aus der zeitlich zuerst aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung, zusammengerechnet werden.

Hinzutritt einer Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltsgrenze

Sollte der Arbeitnehmer einer Beschäftigung nachgehen, die krankenversicherungsfrei ist (da die Jahresarbeitsentgeltsgrenze überschritten wird) und eine weitere Beschäftigung aufnehmen, die für sich alleine betrachtet nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze erreicht, besteht auch für die Zweitbeschäftigung Versicherungsfreiheit.

Versicherungsfreiheit zunächst versicherungspflichtiger Beschäftigungen

Ein Arbeitnehmer wird zunächst auch in der Zweitbeschäftigung versicherungspflichtig, wenn seine Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht unterliegt und die Entgelte aus beiden Beschäftigungen zusammen die Jahresarbeitsentgeltsgrenze überschreiten. Mit Ablauf des Kalenderjahres endet die Versicherungspflicht in beiden Beschäftigungen, sofern das Entgelt aus beiden Beschäftigungen auch die vom Beginn des nächsten Jahres an geltende JAEG überschreitet.

Hinzutritt einer Beschäftigung oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Sollte der Arbeitnehmer bereits einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und im Laufe des Jahres eine Zweitbeschäftigung aufnehmen, die alleine betrachtet die JAEG überschreitet, so besteht in der Zweitbeschäftigung ab ihrem Beginn Krankenversicherungsfreiheit. In der ersten Beschäftigung endet die Krankenversicherungspflicht mit Aufnahme der Zweitbeschäftigung.

Ablauf der Versicherungspflicht

Sollte das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Versicherungspflicht endet jedoch nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG nicht übersteigt. Demnach wirken sich eventuelle Entgelterhöhungen nicht unmittelbar auf eine Unterbrechung der Versicherungspflicht aus.

Ende der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse

Überschreitet ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze und scheidet damit aus der Krankenversicherungspflicht aus, endet seine Mitgliedschaft nur dann zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Nur, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist, wird der Austritt wirksam. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die bisherige Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt.

Achtung

Hinweis der Krankenkasse zum Nachweis einer anderen Versicherung

Die Krankenkasse muss den Versicherten auf die Austrittsmöglichkeit hinweisen.

Meldepflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss zum Jahreswechsel statt einer Jahresmeldung eine Änderungsmeldung erstatten, wenn die Krankenversicherungspflicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres endet. Der Arbeitnehmer muss zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zum 31.12. abgemeldet werden (Abgabegrund: 32). Eine Anmeldung erfolgt zum 01.01. (Abgabegrund: 12). Nur privat Krankenversicherte zur Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen ab 01.01. angemeldet werden. Für die Unfallversicherung ist eine Jahresmeldung zu erstatten.

Praxis-Beispiel: Trotz Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze weitere Krankenversicherungspflicht

JAEG 2017 = 57.600 EUR; JAEG 2018 = 59.400 EUR 
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert 
Beginn der Beschäftigung: 1.2.2017 
Regelm. JAE vom 1.2. bis 31.12.2017: 57.000 EUR 
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung 
im Dezember 2017 vom 1.1.2018 an: 60.000 EUR

Ergebnis: Kalenderjahr des Überschreitens der JAEG ist das Jahr 2018. Die Krankenversicherungspflicht endet frühestens am 31.12.2018, obwohl das Jahresarbeitsentgelt während des gesamten Jahres 2018 die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Praxis-Beispiel: Überschreiten der JAEG und Ende der Krankenversicherungspflicht

JAEG 2017 = 57.600 EUR; JAEG 2018 = 59.400 EUR 
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert 
Beginn der Beschäftigung: 01.02.2017 
Regelm. JAE vom 01.02. bis 31.07.2017: 56.000 EUR 
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung 
im Juni 2017 vom 01.08.2017 an: 58.000 EUR 
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung 
im Dezember 2017 vom 01.01.2018 an: 60.000 EUR

Ergebnis: Kalenderjahr des Überschreitens der JAEG ist das Jahr 2017. Da das Jahresarbeitsentgelt aufgrund der im Dezember 2017 getroffenen Vereinbarung auch die im Jahr 2018 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, endet die Krankenversicherungspflicht am 31.12.2017. 

Entgelterhöhung zum Jahresbeginn

Überschreitet das Entgelt eines krankenversicherungsfreien Arbeitnehmers die JAEG des laufenden und infolge einer Entgelterhöhung bzw. Tariferhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres auch die im nächsten Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt er auch weiterhin von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen. Wenn das Entgelt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Jahres mit Wirkung vom 01. dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf spätestens am tarif- oder arbeitsvertraglich festgelegten Fälligkeitstag des Monatsentgeltes entstanden ist, gilt diese Vorgehensweise ebenfalls.

Praxis-Beispiel: Rückwirkende Entgelterhöhung

JAEG 2017 = 57.600 EUR; JAEG 2018 = 59.400 EUR 
Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert 
Beginn der Beschäftigung: 01.02.2017 
Regelm. JAE vom 01.02.2017 an: 58.000 EUR 
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung vom 12.01.2018 
vom 01.01.2018 an: 60.000 EUR 
Fälligkeit des Gehalts am 15. des Monats

Ergebnis: Die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers bleibt ab 01.01.2018 bestehen, da die Erhöhung des Entgelts vor der Fälligkeit des ersten Gehalts vereinbart wurde. 

Versicherungspflicht bei Unterschreiten der JAEG

Wird die JAEG unterschritten und der Arbeitnehmer war bisher krankenversicherungsfrei, setzt die Versicherungspflicht sofort ein und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Dieser Fall kann beispielsweise bei der Herabsetzung der Arbeitszeit und einer daraus folgenden Reduzierung des Arbeitsentgeltes resultieren. Ist die zur Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze führende Entgeltminderung vorübergehend oder zeitlich befristet, tritt die Versicherungspflicht ebenfalls ein.

Praxis-Beispiel: Vorübergehende Entgeltminderung

Ein Arbeitnehmer befindet sich vom 01.08. bis 30.09.2017 in Elternzeit. Sein Jahresgehalt beträgt 60.000 Euro und er ist renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Während der Elternzeit übt er eine zulässige Beschäftigung aus, für ein monatliches Gehalt von 2.500 Euro. Nach der Elternzeit führt er die Beschäftigung unter den bis zum 31.07. geltenden Bedingungen fort.

Ergebnis: Ab dem 01.08.2017 besteht Krankenversicherungspflicht, obwohl die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zeitlich befristet ist. Im Jahr 2018 bleibt der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig, selbst wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2018 überschritten wird. Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, die ab 01.01.2018 und die ab 01.01.2019 geltende JAEG überschreitet, ist er ab 2019 wieder krankenversicherungsfrei.

Nur in wenigen Ausnahmefällen führt ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Versicherungspflicht. Dies gilt im Wesentlichen für Fälle der Kurzarbeit und der stufenweisen Wiedereingliederung. Unter bestimmten Voraussetzungen können privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. In bestimmten Fällen tritt die Versicherungspflicht bei über 55-Jährigen privat krankenversicherten Arbeitnehmern nicht ein. 

Was tun, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 überschritten wird?

Überschreitet ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze, versichert sich aber nicht in einer privaten Krankenversicherung (PKV), bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestehen. Der Arbeitnehmer wird dann als freiwilliges Mitglied geführt.

Zu Beginn des neuen Kalenderjahres, nach Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze, hat der Mitarbeiter jedoch zwei Wochen Zeit, seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse zu kündigen.

Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, das jährliche Arbeitsentgelt ihrer Angestellten regelmäßig zu berechnen und dabei auch die Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorausschauend zu betrachten.

Das gilt vor allem in folgenden Fällen:

  • Sie stellen einen neuen Mitarbeiter ein - es entsteht also ein neues Beschäftigungsverhältnis
  • Beim Jahreswechsel ändert sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • Der Mitarbeiter bekommt eine Gehaltserhöhung

Die Berechnung des Jahresarbeitsentgelts erfolgt immer durch vorausschauende Betrachtung. Rückwirkende Änderungen des Arbeitseinkommens haben in der Regel keine Auswirkungen auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 und damit auch nicht auf die Versicherungspflicht in der Krankenkasse.