Zusammenfassung
Begriff
Bei der Gründung einer GmbH müssen die Gesellschafter diese mit Stammkapital ausstatten. Mit diesem Kapital haftet fortan die GmbH für ihre Geschäfte und Tätigkeiten. Wenn das vereinbarte Stammkapital nicht ausreicht, um bestehende Geschäftsrisiken abzudecken, müssen die Gesellschafter das haftende Kapital erhöhen. Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen.
In §§ 55 GmbHG und §§ 57a – 57o GmbHG sind die gesetzlichen Regelungen festgehalten.
Zweck der Kapitalerhöhung
Es gibt verschiedene Gründe, weshalb eine Kapitalerhöhung als Form der Kapitalzuführung sinnvoll sein kann. Bei einer Barerhöhung werden einer GmbH neue Mittel zugeführt, womit sie entweder Schulden tilgen oder Investitionen tätigen kann. Außerdem verbessert ein erhöhtes Stammkapital die Kreditwürdigkeit einer GmbH, was wiederum die Ratingquote verbessert und so Verhandlungen mit Banken erleichtert. Gleichzeitig verbessert es die Wettbewerbschancen der GmbH..
Arten der Kapitalerhöhung
Die Zuführung von Barmittel ist in der Praxis die bevorzugte Form der Kapitalerhöhung. Darüber hinaus kann eine Kapitalerhöhung auch als reine Sachkapitalerhöhung oder als Mischform erfolgen, bei der sowohl Barmittel als auch Sacheinlagen in die GmbH eingebracht werden. Die Mittelzufuhr kann bei allen drei Formen entweder durch fremde Dritte oder durch die Altgesellschafter erfolgen. Auch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalrücklagen) ist möglich. Durch die Umwandlung der Kapitalrücklagen in Stammkapital wird das Eigenkapital der GmbH gestärkt, ohne dass neue Einlagen der Gesellschafter erforderlich sind.
Im Falle einer Barerhöhung erhält die GmbH liquide Mittel, entweder durch neu eintretende Gesellschafter oder durch eine Zahlung der bisherigen Altgesellschafter. In der Regel besteht ein Vorzugsrecht der Altgesellschafter für den Kauf von Geschäftsanteile. Das wird als Bezugsrecht bezeichnet. Bei einer sachlichen Begründung kann dieses Recht jedoch bereits im Beschluss zur Kapitalerhöhung ausgeschlossen werden.
Achtung
Formalitäten beachten
Die strengen Formalien einer Kapitalerhöhung müssen zwingend beachtet werden. So sind beispielsweise Voreinzahlungen auf das Stammkapital vor der Beschlussfassung zu vermeiden. Wenn eine Voreinzahlung vor dem Erhöhungsbeschluss geleistet wurde und die Einlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereist verbraucht ist, müssen die Gesellschafter im Falle einer Insolvenz erneut zahlen.
Bei Sacheinlagen gelten zusätzliche Richtlinien. So müssen sie stets vollständig eingebracht werden. Bei einer Barerhöhung hingegen muss nicht sofort der gesamte Betrag eingezahlt werden. Lediglich 25 % des Nennbetrags muss sofort geleistet werden. Ein Gesellschafter ist bei einer Kapitalerhöhung durch eine Sacheinlage zur vollständigen Leistung verpflichtet.
Achtung
Besondere Festsetzung von Sacheinlagen
Im Kapitalerhöhungsbeschluss müssen Sacheinlagen besonders festgesetzt werden (§ 56 GmbHG). Sie unterliegen bei einer Überbewertung der Differenzhaftung.
Allerdings ist kein Sachgründungsbericht nötig. Wenn im Kapitalerhöhungsbeschluss die besondere Festsetzung der Sacheinlage fehlt, dann befreit die verschleierte Sacheinlage nicht von der Einlagepflicht. Ganz besonders gilt das für die Umwandlung von Kreditkapital in haftendes Kapital.
Haben die Gesellschafter vor, das Kapital zu erhöhen, indem sie ihre Darlehenskonten bei der GmbH als Einlage stehen lassen, ist das eine Sachkapitalerhöhung und keine Barkapitalerhöhung.
Beispiel: Sacheinlagenerhöhung durch Pkw und Büroeinrichtung
Am Stammkapital der X-GmbH sind A und B gleichermaßen mit jeweils 12.500 EUR beteiligt. Das Stammkapital ist bereits vollständig eingezahlt. Nun beschließen die beiden eine Kapitalerhöhung in Höhe von 25.000 EUR. Ihre Leistung soll so erfolgen, dass A einen Pkw und B Büroeinrichtung einbringt. Der Wert des Pkw und der Wert der Büroeinrichtung belaufen sich auf 12.500 EUR. Dabei handelt es sich um eine Sacheinlagenerhöhung.
Verdeckte Sacheinlagen: Bei der sogenannten verdeckten Sachgründung verkauft der Gesellschafter seiner GmbH Waren oder Maschinen. Die GmbH zahlt diese dann entweder aus der Bareinlage oder aus der Barerhöhungseinlage des Gesellschafters.
Gemischte Kapitalerhöhung: Auch gemischte Kapitalerhöhungen sind möglich. Der Gesellschafter kann seine erhöhte Stammeinlage auch in der Weise erbringen, dass er teils eine Bar- und teils eine Sacheinlage leistet. In diesem Fall muss der Sacheinlageteil zum Vollwert und die Barleistung zumindest in Höhe eines Viertels erbracht sein.
Beispiel: Gemischte Kapitalerhöhung
A und B sind am Stammkapital der X-GmbH zu je 12.500 EUR beteiligt. Das Stammkapital ist voll eingezahlt. Sie beschließen eine Kapitalerhöhung um 25.000 EUR. A und B erbringen ihre Stammeinlagen auf das erhöhte Kapital in der Weise, dass A einen Pkw zum Wert von 5.000 EUR und B eine Büroeinrichtung im Wert von 3.500 EUR einbringen. Den Rest leisten sie in bar.
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Bei dieser Form der Kapitalerhöhung entstehen neue Geschäftsanteile dadurch, dass der GmbH bisher als Rücklagen zur Verfügung stehendes Eigenkapital in Stammkapital umgewandelt wird. Die GmbH erhält keine zusätzliche Liquidität, da kein zusätzliches Kapital zufließt (nominelle Kapitalerhöhung).Bilanziell handelt es sich um eine Umbuchung. Rücklagen werden in Stammeinlagen umgewandelt.
Gesellschafterbeschluss, notarielle Beurkundung, Satzungsänderung und Eintragung ins Handelsregister sind erforderlich. Alle offenen, nicht zweckgebundenen Rücklagen können umgewandelt werden.
Dem betreffenden Kapitalerhöhungsbeschluss muss eine Bilanz zugrunde liegen (§ 57c GmbHG). Dies kann entweder die Jahresbilanz (§ 57e GmbHG) oder eine auf einen vom Wirtschaftsjahr abweichenden Stichtag aufgestellte Zwischenbilanz sein (§ 57f GmbHG). Die dem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde liegende Bilanz muss auf einen höchstens 8 Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt sein. Diese Bilanz muss geprüft worden sein. Die Prüfung kann teuer sein, deshalb wird bei kleineren Gesellschaften oft darauf verzichtet, das Kapital aus eigenen Mitteln zu erhöhen.
Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln müssen außer den für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Unterlagen der Registeranmeldung noch folgende Unterlagen beigefügt werden (§ 57i GmbHG):
- die Bilanz, die als Grundlage für die Kapitalerhöhung dient und vom Prüfer bestätigt wurde.
- eine Erklärung des Anmeldenden, dass nach seiner Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine der Kapitalerhöhung entgegenstehende Vermögensminderung eingetreten ist.
Voraussetzungen für eine Kapitalerhöhung
Eine Kapitalerhöhung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Diese sind (in dieser Reihenfolge):
- ein Kapitalerhöhungsbeschluss, der notariell beurkundet ist
- ein Zulassungsbeschluss darüber, wem eine Einlage in welcher Höhe angeboten wird
- der Abschluss eines Übernahmevertrags
- die Aufbringung des erhöhten Stammkapitals
- die Kapitalerhöhung
Der Gesellschaftsvertrag legt das Stammkapital fest. Wird es erhöht, ist daher zwingend eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nötig. Um eine Änderung vornehmen zu können, muss der Kapitalerhöhungsbeschluss von den Gesellschaftern vorgenommen werden. Dieser muss durch einen Notar beurkundet sein. Des Weiteren muss er durch eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gestützt sein. Mit ihrer Eintragung wird die Kapitalerhöhung wirksam.
Der Ablauf einer Kapitalerhöhung
Prüfung der vertraglichen Voraussetzungen für die Kapitalerhöhung
Fehlt eine spezifische Regelung im Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH, gelten die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. In der Regel benötigen Sie die Zustimmung von mindestens 75 % der Gesellschafter. In manchen Gesellschaftsverträgen ist es möglich, dass alle Gesellschafter zustimmen müssen. Wenn ein Gesellschafter zum Beispiel keine finanziellen Mittel für eine Kapitalerhöhung hat, könnte er dagegen stimmen. Das kann die Kapitalerhöhung verhindern.
Gewinnung der Gesellschafter für die Kapitalerhöhung
Erklären Sie den Gesellschaftern, warum das Unternehmen mehr Kapital benötigt. Gründe können zum Beispiel die Verbesserung der Bilanz für das Bankenranking oder die Sicherung von Krediten sein.
Prüfung: Welche Form der Kapitalerhöhung ist passend?
In diesem Schritt steht Ihnen ein Steuerberater zur Seite. Es gibt dabei drei Hauptarten für Ihre GmbH:
- Ordentliche Kapitalerhöhung: Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung werden neue Mittel in die GmbH eingebracht. Das kann durch Barmittel oder Sachwerte (z. B. Forderungen) geschehen.
- Nominelle Kapitalerhöhung: Hier werden Rücklagen in Stammkapital umgewandelt, ohne dass neue Gesellschafter hinzukommen. Die Beteiligungsverhältnisse bleiben unverändert. Das Kapital wird jedoch gebunden und kann nicht zurückgezahlt werden. Somit verbessert die nominelle Kapitalerhöhung die Bonität der GmbH.
- Genehmigtes Kapital: Der Gesellschaftsvertrag kann den Geschäftsführern die Erlaubnis erteilen, das Kapital bei Bedarf bis zu einem festgelegten Maximalbetrag zu erhöhen. Diese Möglichkeit ist besonders nützlich, wenn schnell Kapital für neue Investoren oder Mitarbeiter beschafft werden muss.
- Mischform: Eine Kombination der genannten Optionen ist ebenfalls möglich, beispielsweise wenn verschiedene Ziele verfolgt werden.
Gesellschafterversammlung
Im nächsten Schritt berufen Sie eine Gesellschafterversammlung ein, um die Kapitalerhöhung zu beschließen. Achten Sie darauf, alle Schritte der gewählten Form korrekt auszuführen und entscheiden Sie, dass die GmbH die Kosten der Kapitalerhöhung übernimmt.
Anmeldung der Kapitalerhöhung beim Registergericht
Der Gesellschafterbeschluss über die Kapitalerhöhung muss notariell beurkundet und die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen werden.
Ist eine Kapitalerhöhung bei drohender Insolvenz möglich?
Wenn eine GmbH insolvenzgefährdet ist und eine Kapitalerhöhung ohne neues Kapital erforderlich wird, müssen alle Gesellschafter dieser Maßnahme zustimmen. Dies ergibt sich aus der sogenannten Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der GmbH. Besonders in Krisenzeiten ist es wichtig, dass die GmbH handlungsfähig bleibt – und das geschieht unter anderem durch Kapitalbeschaffung der GmbH.
Um zu verhindern, dass jahrelange Rechtsstreitigkeiten über eine Kapitalerhöhung entstehen, nutzen Gerichte einen rechtlichen Umweg. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts München wird die Stimme eines Gesellschafters, der gegen eine notwendige Kapitalerhöhung ist, so behandelt, als wäre sie nicht abgegeben worden. Das bedeutet, dass der Beschluss zur Kapitalerhöhung auch ohne die Zustimmung des Gesellschafters gültig ist und sofort wirksam wird. Der Gesellschafter kann die Kapitalerhöhung somit nicht mehr blockieren oder verzögern. Dadurch entsteht eine erhebliche Erleichterung von Sanierungsbestrebungen und die Kapitalerhöhung kann zeitnah umgesetzt werden.
Beispiel
In diesem Fall stellt der Steuerberater der IT-Solution-GmbH fest, dass die Gesellschaft überschuldet ist und keine Möglichkeit besteht, die Schulden durch Gesellschafterdarlehen oder Gewinnrücklagen zu beheben. Die einzige Möglichkeit, der Insolvenz zu entkommen, ist eine Kapitalzuführung durch zusätzliche Einlagen der Gesellschafter. Einer der Gesellschafter lehnt jedoch ab.
Da die Frist zur Anmeldung der Insolvenz bald abläuft, entscheiden die anderen Gesellschafter, die Kapitalerhöhung dennoch umzusetzen. Sie überweisen sofort die benötigten Gelder, um das Unternehmen vor der Insolvenz zu retten. Die Klage des übrigen Gesellschafters gegen die Kapitalerhöhung hat keine Wirkung, da der Beschluss zur Kapitalerhöhung bereits wirksam ist. Falls dieser seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, kann die GmbH seinen Anteil einziehen.
Info
Die Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag
Um in einer Krisensituation schnell reagieren zu können, haben GmbHs die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht zu vereinbaren. Diese Verpflichtung kann entweder auf einen bestimmten Betrag (beschränkte Nachschusspflicht) oder auf einen unbegrenzten Betrag (unbegrenzte Nachschusspflicht) ausgelegt werden. Damit verpflichten sich die Gesellschafter, im Falle einer Kapitalerhöhung, ihr Eigenkapital zu erhöhen.
Wichtig: Wenn eine solche Pflicht festgelegt wird und ein Gesellschafter keine weiteren Einlagen leisten will, kann dieser aus der GmbH austreten.