Koalitionsvertrag 2025: Diese Steueränderungen für Unternehmen und Selbstständige sollen kommen

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD enthält zahlreiche Maßnahmen im Bereich Steuern und Unternehmensfinanzen. Wir haben eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag für Betriebe und Selbstständige erstellt.

Zuletzt aktualisiert am 29.04.2025

Der Koalitionsvertrag ist eine Absichtserklärung

Am 9. April 2025 haben sich die Koalitionspartner CDU, CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag verständigt. Dieser sieht verschiedene Steueränderungen für Unternehmen und Selbstständige vor. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Koalitionsvertrag natürlich erst einmal nur eine Absichtserklärung der Koalitionspartner ist. Das bedeutet, dass sich die neue Regierung grundsätzlich darauf verständigt hat, diese Maßnahmen umzusetzen. Allerdings kann es gut sein, dass einige der vorgeschlagenen Steueränderungen in der kommenden Legislaturperiode noch angepasst oder doch nicht umgesetzt werden könnten. 

Außerdem stehen viele Maßnahmen unter einem sogenannten Finanzierungsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie nur umgesetzt werden, wenn genug Geld dafür vorhanden ist. Es bleibt also abzuwarten, wie sich die steuerpolitischen Vorhaben im Koalitionsvertrag 2025 weiterentwickeln werden.

Steuermaßnahme 1: Degressive Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen

Um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und Investitionen zu fördern, sollen Unternehmen bei Kauf oder Herstellung von Ausrüstungsinvestitionen in den Jahren 2025, 2026 und 2027 die Möglichkeit bekommen, diese mit Hilfe einer sogenannten “Turboabschreibung” schneller abzuschreiben. Geplant ist die Einführung einer 30-prozentigen degressiven Abschreibung pro Jahr

Im Koalitionsvertrag 2025 findet sich zum Thema Steuern und Ausrüstungsgegenstände leider keine Definition, um welche Wirtschaftsgüter es sich dabei handelt. Hilfreich könnte hier ein Blick in den Regierungsentwurf der SPD und ins Onlineportal des Statistischen Bundesamts sein. Hiernach handelt es sich bei Ausrüstungsinvestitionen um bewegliche Anlagen wie neue Maschinen, Geräte und Fahrzeuge. Gemeint sind somit wohl alle nicht gebrauchten – also alle neuen – beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Steuermaßnahme 2: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie

Eine weitere Änderung im Koalitionsvertrag 2025 betrifft die Steuern in der Gastronomie. Danach wird der Umsatzsteuersatz bei Abgabe von Speisen ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent (bisher 19 Prozent) gesenkt. Wichtig zu wissen: Die ermäßigte Umsatzsteuer gilt dann aber – wie zu Coronazeiten – nur für Speisen und nach wie vor nicht für den Verkauf von Getränken in Restaurants oder für Lieferdienste.

Die Gastronomen können diese Umsatzsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben, es besteht aber keine Pflicht für sie, die Preise deswegen zu senken. Die Umsatzsteuersenkung würde bei gleichbleibenden Preisen ab 2026 somit zu einer Gewinnerhöhung von zwölf Prozent bei den Gastronomiebetrieben führen.

Steuermaßnahme 3: Körperschaftsteuersatz soll sinken

Werden die Geschäfte eines Unternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben (typischerweise GmbH oder AG), sieht der Koalitionsvertrag 2025 eine Minderung der Steuern vor. Spätestens ab dem 1.1.2028 soll der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent über fünf Jahre verteilt um je einen Prozentpunkt gesenkt werden. Im Jahr 2032 würde der Körperschaftsteuersatz demnach nur noch 10 Prozent betragen. 

Zur Körperschaftsteuer können übrigens auch Personengesellschaften nach § 1a KStG optieren oder man gründet eine UG (Unternehmensgesellschaft).

Achtung

Solidaritätszuschlag bleibt bestehen

Wird ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft besteuert, wird nach wie vor Solidaritätszuschlag fällig. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht eindeutig vor, dass die Steuerspielregeln zum Solidaritätszuschlag unverändert bestehen bleiben.

Steuermaßnahme 4: Rechtsformunabhängige Besteuerung mit Körperschaftsteuer

Nach den Ausführungen im Koalitionsvertrag 2025 zum Thema Steuern soll geprüft werden, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftsteuer unterliegen. 

Sollte dies tatsächlich umgesetzt werden, könnte es zu einem deutlich höheren bürokratischen Aufwand für Existenzgründer führen, weil die Gewinnermittlung hier nicht ohne einen Steuerberater und ohne Bilanzierung funktionieren würde. Außerdem müssten dann alle neu gegründeten Gesellschaften Solidaritätszuschlag bezahlen.

Steuermaßnahme 5: Optionsmodell und Thesaurierungsbesteuerung im Fokus

Sollten die oben genannten Steuerpläne im Koalitionsvertrag für neu gegründete Unternehmen nicht ab 2027 greifen, ist vorgesehen, das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich zu verbessern:

Verbesserung des Optionsmodells zur Körperschaftsteuer

Durch das Optionsmodell können Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass die in der Personengesellschaft erzielten Gewinne wie bei Kapitalgesellschaften besteuert werden. Es fällt also Körperschaftsteuer an. 

Da die Steuerregeln aktuell kompliziert sind, wird diese Möglichkeit in der Praxis bisher nur sehr selten in Anspruch genommen. Eine Anpassung bzw. Verbesserung des § 1a KStG könnte hilfreich sein, um diese steuerliche Möglichkeit attraktiver zu machen.

Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung

Die Thesaurierungsbegünstigung bedeutet, dass bilanzierende Einzelunternehmer oder Mitunternehmer bilanzierender Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen beantragen können, dass nicht entnommene Gewinne nur mit einem Einkommensteuersatz von 28,25 Prozent besteuert werden. Wird der ermäßigt besteuerte Gewinn später doch entnommen, werden allerdings nochmals 25 Prozent Steuern fällig.

Änderungen an der Thesaurierungsbegünstigung könnten diese ermäßigte Besteuerung in der Praxis attraktiver machen. Eine Änderung der Vorschrift in § 34a EStG war bereits im Koalitionsvertrag 2021 verankert, wurde jedoch niemals umgesetzt.

Steuermaßnahme 6: Abschaffung der Bonpflicht und Einführung einer Registrierkassenpflicht

Im Koalitionsvertrag 2025 finden sich zum Thema Steuern auch Hinweise, wie Steuerhinterziehung und Steuervermeidung bei Kassen verhindert werden sollen. Dazu ist einerseits vorgesehen, die bestehende Bonpflicht abzuschaffen. Für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 Euro soll demgegenüber ab dem 1. Januar 2027 eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden. Wann die Bonpflicht abgeschafft werden soll, ist dem Koalitionsvertrag leider nicht zu entnehmen. 

Im Zahlungsverkehr soll künftig neben Bargeld immer auch eine digitale Zahlungsmöglichkeit angeboten werden.

Steuermaßnahme 7: Senkung der Stromsteuer und Einführung eines Industriestrompreises

Die neue Bundesregierung plant als Sofortmaßnahme, die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß zu reduzieren und Umlagen und Netzentgelte zu senken. Für energieintensive Betriebe soll ein spezieller Industriestrompreis eingeführt werden. Darüber hinaus soll die Gasspeicherumlage für alle abgeschafft werden.

Steuermaßnahme 8: Förderung von Elektrofahrzeugen

Um den Absatz von klimaneutralen Fahrzeugen zu fördern, sind drei steuerliche Anpassungen zu reinen Elektrofahrzeugen im Koalitionsvertrag 2025 vorgesehen. Es handelt sich um folgende Änderungen: 

  1. Steuerliche Begünstigung, wenn ein Firmenwagen einen Bruttokaufpreis von maximal 100.000 Euro hat
  2. Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
  3. Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035 

Bruttokaufpreis von maximal 100.000 Euro: Bislang ist es so, dass bei Elektrofahrzeugen bis zu einem Bruttolistenpreis von maximal 70.000 Euro bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden kann. Diese Grenze soll laut Koalitionsvertrag auf 100.000 Euro angehoben werden. 

Leider findet sich im Koalitionsvertrag 2025 zur Begünstigung für Steuern bei E-Fahrzeugen kein Hinweis, ab wann diese geplante Neuregelung angewandt werden kann.

Info

Modifizierte Sonderabschreibung?

Auch zur geplanten Sonderabschreibung für reine E-Fahrzeuge und wie sich hierbei Steuern unter welchen Voraussetzungen sparen lassen, finden sich im Koalitionsvertrag keine näheren Aussagen. Aktuell dürfen Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für Firmenwägen eine Sonderabschreibung von 40 Prozent geltend machen (§ 7g Abs. 5 EStG). Voraussichtlich wird es für E-Fahrzeuge vereinfachte Voraussetzungen zur Sonderabschreibung geben.

Steuermaßnahme 9: Höhere Gewerbesteuerhebesätze geplant

Viele Gemeinden locken mit sehr niedrigen Hebesätzen bei der Gewerbesteuer. Im Jahr 2004 wurde ein Gewerbesteuer-Mindesthebesteuersatz von 200 beschlossen. Im Koalitionsvertrag 2025 ist in puncto Steuern vorgesehen, dass ein Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 280 eingeführt werden soll. Wann dieser neue Gewerbesteuer-Mindesthebesatz greifen soll, ist dem Koalitionspapier leider nicht zu entnehmen. 

In der Finanzverwaltung laufen schon seit Jahren Vorkehrungen, um Unternehmen ausfindig zu machen, die in Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen nur einen Briefkasten haben oder sich mit geringen Kosten an einer Bürogemeinschaft beteiligen. Ziel dieser Unternehmen ist es, möglichst wenig Gewerbesteuer zahlen zu müssen, obwohl in der Gemeinde mit dem niedrigen Gewerbesteuer-Hebesatz niemals wirklich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wurde. Durch die geplante Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes sollen solche „Gewerbesteuer-Oasen“ steuerlich unattraktiver werden.

Steuermaßnahme 10: Zuschläge für Mehrarbeit werden steuerfrei

Leisten Mitarbeiter Überstunden und erhalten dafür einen Überstundenzuschlag, sollen für diesen Zuschlag nach dem Koalitionsvertrag 2025 umgehend keine Steuern mehr anfallen. Was mit umgehend gemeint ist, wird nicht näher ausgeführt, sollte jedoch eine Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen bereits im Jahr 2025 bedeuten. 

Ziele dieser im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderung sind zum einen die Entlastung fleißiger Arbeitnehmer von Steuern und zum anderen die Steigerung der Wirtschaftsleistung Deutschlands.

Steuermaßnahme 11: Steuerbegünstigte Prämie für Mehrarbeit von Teilzeitkräften

Zahlt ein Arbeitgeber einer Teilzeitkraft eine Prämie, wenn diese wieder mehr Stunden arbeitet, soll diese Prämie nach den Plänen des Koalitionsvertrags bei den Steuern begünstigt behandelt werden. Nähere Ausführungen, ob diese Steuerbegünstigung in Form von Freibeträgen oder nach der Besteuerung im Rahmen der Fünftelmethode (wie bei Abfindungen) erfolgen soll oder ab wann diese Begünstigung bei den Steuern greift, enthält der Koalitionsvertrag 2025 leider nicht. 

Auch hier ist das Ziel klar: Mit steuerlichen Anreizen soll die Wirtschaftsleistung Deutschlands gesteigert werden.

Steuermaßnahme 12: Rentner dürfen steuerfrei dazuverdienen

Für Arbeitgeber und Selbstständige gleichermaßen interessant ist eine vorgesehene Änderung im Koalitionsvertrag zu Steuern von Rentnern. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und weiterarbeiten möchte, kann bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei zu seiner Rente dazuverdienen

Für Selbstständige wäre diese geplante Änderung natürlich sehr vorteilhaft. Und auch für Arbeitgeber hätte dies große Vorteile. Ältere Arbeitnehmer mit ihrer Berufserfahrung könnten so vergleichsweise günstig eingestellt oder weiterbeschäftigt werden. Neben dem Gehalt fallen für Arbeitgeber nur die Arbeitgeberanteile für die notwendigen Sozialversicherungsbeträge der Rentner an.

Steuermaßnahme 13: Höhere Entfernungspauschale

Der Koalitionsvertrag 2025 sieht in puncto Steuern auch eine Erhöhung der Entfernungspauschale vor. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bei Selbstständigen: erste Betriebsstätte) darf bei den Werbungskosten bzw. den Betriebsausgaben maximal die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Das sind aktuell für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke 0,30 Euro je Kilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro je Kilometer. 

Im Koalitionsvertrag ist hier ausgeführt, dass die Entfernungspauschale ab 1. Januar 2026 auf 0,38 Euro je Kilometer ab dem 1. Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte angehoben werden soll.