Was ist die Energieeinsparverordnung?
Um den Energieverbrauch in Deutschland zu senken, werden Unternehmen seit dem Herbst 2022 durch eine neue Energieverordnung in die Pflicht genommen. Für sie – aber auch für öffentliche Gebäude und private Wohngebäude – galt bis zum 30. September 2024 die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV). Diese Verordnung verpflichtet Betriebe dazu, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Energieeffizienz mittelfristig zu erhöhen.
Eine zweite Energieeinsparverordnung lief bereits Mitte April 2023 aus. Diese „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) zielte darauf ab, den Endenergiebedarf in Deutschland kurzfristig zu senken.
Was besagt die Energieeinsparverordnung vom Herbst 2022?
Die neue Energieeinsparverordnung verpflichtete Betriebe dazu, bis zum 30. September 2024 folgende Maßnahmen umzusetzen:
- Steigerung der Energieeffizienz: Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizung mussten einen Heizungscheck durchführen. Dieser Check konnte im Rahmen der regelmäßigen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten stattfinden. Stellte sich heraus, dass eine Heizung ineffizient war, musste sie bis zum 15. September 2024 optimiert werden.
- Hydraulischer Abgleich in großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung: Eigentümer großer Gebäude (ab 1.000 m²) waren aufgrund der Energiesparverordnung verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich vorzunehmen, wenn die zentrale Wärmeversorgung auf Erdgasbasis erfolgte.
- Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen: Ab einem Energieverbrauch von 10 Gigawattstunden pro Jahr waren Unternehmen verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen zu ergreifen. Dies galt für Unternehmen, die schon ein Energieaudit (Analyse ihrer Verbräuche und Einsparpotenziale) nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt hatten. Als kurzfristige Maßnahmen nannte die Verordnung folgende Modernisierungsempfehlungen:
- Austausch von Beleuchtungen mit LED
- Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme, z. B. Druckluftsystemen
Für wen galt die Energieeinsparverordnung?
Die Energieeinsparverordnung zur Umsetzung mittelfristiger Maßnahmen galt sowohl für gewerbliche als auch für privat genutzte Gebäude.
Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfiel in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet wurden, sowie in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Außerdem entfiel diese Prüfverpflichtung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt worden war und dabei kein Optimierungsbedarf festgestellt worden war.
Was besagte die ausgelaufene Energieeinsparverordnung über kurzfristig wirksame Maßnahmen?
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen war, wie der Name schon sagt, darauf ausgelegt, kurzfristige Maßnahmen umzusetzen, die dabei helfen sollten, Energie zu sparen. Für Unternehmen bedeutete dies, dass sie vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 folgende Maßnahmen ergreifen mussten:
- Lufttemperatur für Arbeitsräume: Die Lufttemperatur durfte laut Berechnung der EnEV Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht unterschreiten – in Abhängigkeit von der Art und Schwere der Arbeit. Diese Temperaturen galten als Mindesttemperaturen. Unternehmen konnten damit von der bisher geltenden Arbeitsschutzrichtlinie um durchschnittlich 1 Grad abweichen. Möglich waren:
- 19 °C für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten.
- 18 °C für körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen.
- 18 °C für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeiten.
- 16 °C für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen.
- 12 °C für körperlich schwere Tätigkeiten.
- Eingangssysteme im Einzelhandel: Ein weiterer Faktor, der großen Einfluss auf den Primärenergiebedarf hat, ist der Transmissionswärmeverlust. Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in beheizten Geschäftsräumen im Einzelhandel war untersagt, da dies gerade bei einer kalten Außenluft zum Verlust von Heizwärme führt. Das Offenhalten war nur dann gestattet, wenn die geöffnete Tür als Fluchtweg diente.
- Beleuchtete Werbeanlagen: Beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen durften von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht betrieben werden. Ausnahme: Diente die Beleuchtung der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren und konnte sie nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden, war sie erlaubt. Ein Beispiel hierfür waren beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen. Schaufenster galten laut Energieeinsparverordnung nicht als Werbeanlage und durften somit weiter beleuchtet werden.
Info