P-Konto: Schutz für Schuldner und Gläubiger
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Girokonto auf Guthabenbasis und soll Vorteile für Schuldner sowie Gläubiger bieten. Schuldner, die sich in der Zwangsvollstreckung befinden, sollen so weit wie möglich selbstständig bleiben und keine Hilfe vom Staat in Anspruch nehmen müssen.
Schuldner, die sich in einer Kontopfändung befinden, können mit dem P-Konto über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte verfügen. Wichtige Lastschriften und Daueraufträge, zu denen Mieten und Versicherungsbeiträge gehören, kann die Bank weiterhin ausführen. Das Pfändungsschutzkonto funktioniert auf Guthabenbasis. Eine angemessene Lebensführung für Schuldner und deren Unterhaltsberechtigte ist gesichert. Inhaber von Girokonten können von ihrer Bank die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangen.
Tipp: Das neue Lexware Geschäftskonto können Sie im Fall der Fälle auch jederzeit in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln und weiterführen.
Der Basispfändungsschutz als Besonderheit
Die Besonderheit des Pfändungsschutzkontos besteht im Basispfändungsschutz für das Guthaben des Schuldners. Dieser Betrag wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und kann nicht gepfändet werden. 2024 liegt dieser jeden Monat bei 1.491,75 Euro. Der Betrag wird beim P-Konto auf 1.500 Euro aufgerundet. Dieser Grundfreibetrag kann erhöht werden, wenn der Schuldner zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Für die erste Person wird er um 561,43 Euro, für die zweite und jede weitere Person jeweils um 312,78 Euro erhöht.
Zusätzlicher Schutz besteht für Kindergeld und Sozialleistungen. Bei außergewöhnlichen Belastungen des Schuldners, beispielsweise durch Krankheit, kann der pfandfreie Grundbetrag vom Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers erhöht werden.
Neuregelungen für das P-Konto
Im November 2020 wurde das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz erlassen, das für Schuldner einige Verbesserungen mitbringt:
- Jährliche Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
- mehr Ansparmöglichkeiten, da pfändungsgeschütztes Guthaben, das bis zum Ende eines Kalendermonats nicht verbraucht wurde, auf bis zu drei Monate übertragen werden kann
- Soll ein im Minus befindliches Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, darf die Bank die Forderungen nicht gegen den Kontoinhaber aufrechnen, wenn eine Gutschrift auf das Pfändungskonto eingeht und nicht der Pfändung unterliegt.
- Leichterer Zugang zu Nachweisen für die Erhöhung des nicht pfändbaren Grundfreibetrages
Pfändungskonto eröffnen – so geht's
Jeder kann auf unbürokratische Weise ein Pfändungsschutzkonto eröffnen. Das Einverständnis der Bank ist dafür nicht erforderlich. Wer über ein Girokonto verfügt, kann es von der Bank in ein P-Konto umwandeln lassen. Die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungskonto kann nur vom Kontoinhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter verlangt werden. Die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos ist für jeden Bankkunden möglich, der in eine finanzielle Notlage gerät. Grundsätzlich können auch Selbstständige ein Pfändungsschutzkonto bekommen, da es keine Rolle spielt, woher die überwiesenen Einkünfte kommen.
Wer überschuldet ist, kann von der Bank die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto verlangen. Das ist auch möglich, wenn auf dem Girokonto ein Minusbetrag vorhanden ist. Mit der Bank kann eine Umschuldungsvereinbarung getroffen werden, damit der Pfändungsschutz gilt.
Kosten für das Pfändungsschutzkonto
Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist kostenlos. Für die Führung des Pfändungsschutzkontos fallen jedoch Gebühren an, die sich an den allgemein üblichen Kontoführungsgebühren orientieren. Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Kontoführungsgebühren für normale Girokonten. Zusätzliche Entgelte für Pfändungsschutzkonten dürfen von den Banken nicht verlangt werden.
Weitere Fragen zum Pfändungsschutzkonto?
Wenden Sie sich an Ihr Finanzinstitut, wenn Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln möchten. Ihr Ansprechpartner berät Sie und nimmt die Umwandlung vor.