Das vereinfachte Ertragswertverfahren
Das vereinfachte Ertragswertverfahren für GmbHs wurde 2009 vom Gesetzgeber eingeführt. Ziel war es u. a., das in der Praxis verbreitete und in vielen Gesellschaftsverträgen verwendete Stuttgarter Verfahren (das eigentlich zur Ermittlung des steuerlichen Wertes bei Erbschaft dient) zu ersetzen. In der Praxis führte das Stuttgarter Verfahren zu einer latenten Unterbewertung von GmbHs. Das war zwar durchaus im Sinne der übertragenden Gesellschafter, führte aber (bei Anwendung im Verkaufs- oder Einzugsfall) zu einer Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren kapitalisiert den durchschnittlichen vergangenheitsbezogenen Jahresertrag mit einem bestimmten Kapitalisierungsfaktor. Hauptkritik: Die Bewertung bezieht sich auf die Vergangenheit und nicht nach realistischen, zukunftsbezogenen Marktbewertungen. Es kommt auf die Ergebnisse der letzten 3 Geschäftsjahre an. Das ist dann ein Problem, wenn die 3 vorangegangenen Jahre außerordentlich erfolgreich waren. Die Valnes-Studie zeigt anhand praktischer Fälle, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Praxis oft zu unerwünschten Abweichungen in die gegenläufige Richtung führt, die den Bestand der GmbH gefährden.
Info
Das vereinfachte Ertragswertverfahren beeinflusst GmbH-Anteile
GmbH-Gesellschafter, die im Gesellschaftsvertrag das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Ermittlung des Wertes eines GmbH-Anteils vereinbart haben, sollten nach diesen Erkenntnissen aus der Praxis prüfen, ob diese Regelung noch mit ihren Intentionen übereinstimmt.
Alternativen zum vereinfachten Ertragswertverfahren für GmbHs
Zwar ist das vereinfachte Ertragswertverfahren zum Beispiel gut geeignet für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer, ist jedoch im außersteuerlichen Rahmen aufgrund stark fluktuierender Werte eher unpassend. Prüfen Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater, welche alternativen Bewertungsmethoden für Ihre GmbH geeignet sind, z. B. das:
- ausführliche Ertragswertverfahren
- Substanzwertverfahren
- Umsatzverfahren
- Bewertungsverfahren nach Investitionsrechnung
Zur Änderung des Gesellschaftsvertrags müssen in der Regel (sofern nicht anders vereinbart) alle Gesellschafter zustimmen (ordentliche Beschlussfassung). Insbesondere in mittelständischen Familien-GmbHs mit vielen Gesellschaftern und damit oft gegenläufigen Interessenlagen, sollte das GmbH-Vermögen im Vordergrund stehen und die Ausscheidensregel entsprechend nachgebessert werden.
Häufig gestellte Fragen zum vereinfachten Ertragswertverfahren für GmbHs
Was ist der Ertragswert eines Unternehmens?
Der Ertragswert beschreibt eine Methode, den Wert eines Unternehmens zu berechnen. Dieser Unternehmenswert ergibt sich beim vereinfachten Ertragswert für GmbHs aus den Ergebnissen der letzten 3 Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag.
Wie berechne ich den vereinfachten Ertragswert?
Der Ertragswert ergibt sich aus dem Durchschnittswert der vergangenen 3 Jahre sowie der geschätzten Erträge der folgenden 3 Jahre. Den daraus resultierenden Wert multiplizieren Sie mit einem Kapitalisierungszinssatz. Dieser Faktor beträgt bei der vereinfachten Variante einen konstanten Wert von 13,75.
Wann gilt das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren für GmbHs ist nur dann gültig, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Da die Methode lediglich auf Entwicklungen der letzten 3 Jahre blickt, ist sie ungültig, wenn der Ertrag in den folgenden Jahren stark steigt oder sinkt.