Warum ist die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen notwendig?
Die Coronahilfen wurden überwiegend auf Basis prognostizierter bzw. erwarteter Umsatzrückgänge und Fixkosten beantragt und bewilligt. Die Förderbedingungen des Staates sehen dabei vor, dass die endgültige Höhe der Hilfen auf Basis der tatsächlich realisierten Geschäftszahlen ermittelt werden muss. Die Schlussabrechnung ist notwendig, um einen Vergleich vorzunehmen zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die Antragstellenden tatsächlich zustehen.
Im Ergebnis kann es zu einer Bestätigung, einer Rückzahlungsforderung oder zu Nachzahlungen für Antragsteller kommen. Es ist also auch möglich, dass Unternehmer oder Selbstständige nun mehr Geld erhalten, als zunächst bewilligt worden ist. Alle Abrechnungen oder Anträge, etwa zur Fristverlängerung, erfolgen ausschließlich elektronisch über das Onlineportal des Ministeriums.
Info
Abrechnung in Paketen
Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen erfolgt paketweise. Das bedeutet: Die Abrechnungen können in einem Formular erfasst und gemeinsam eingereicht werden:
- Überbrückungshilfe I, II und III sowie November- und Dezemberhilfe bilden Paket 1 der Schlussabrechnung.
- Die Abrechnung der Förderprogramme Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV erfolgt in Paket 2 der Schlussabrechnung.
Die paketweise Zusammenfassung aller Förderprogramme erleichtert und beschleunigt den Gesamtprozess.
Wer muss bis wann eine Schlussabrechnung einreichen?
Ob Unternehmen oder Selbstständige eine Schlussabrechnung einreichen müssen, hängt davon ab, welche Coronahilfen sie erhalten haben.
Überbrückungshilfe I bis IV oder November-/ Dezemberhilfe
Wer Überbrückungshilfe I bis IV oder November-/ Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt und erhalten hat, musste bis zum 31. Oktober 2023 eine Schlussabrechnung erstellen und einrichten. Voraussetzung war, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungssbescheid für die Zuschüsse vorlag. Ursprünglich galt dafür die Frist vom 30. Juni 2023, die in einem ersten Schritt zunächst bis zum 31. August 2023 und dann erneut bis zum 31. Oktober 2023 verlängert wurde.
Wenn im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich war, konnte eine „Nachfrist“ bis 31. März 2024 (zuvor: 31. Dezember 2023) im digitalen Antragsportal beantragt werden. Diese Nachfrist wurde nun bis 30. September 2024 verlängert.
Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden über das elektronische Antragsportal des Bundes; im Regelfall ist dies der Steuerberater, der den Antrag gestellt hat.
Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe
Selbstständige, die einen Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe gestellt haben, sind nicht zur Abgabe einer Schlussabrechnung verpflichtet. Allerdings müssen auch sie sich mit der zuständigen Bewilligungsstelle in Verbindung setzen, wenn sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert haben oder nachträglich Zweifel hinsichtlich der Antragsberechtigung bestehen.
Falschangaben im Antragsformular unterliegen den Vorschriften des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB und können Strafen nach sich ziehen, etwa Bußgelder oder andere Geldstrafen.
Achtung
Was passiert, wenn keine Schlussabrechnung eingereicht wird?
Wer keine Schlussabrechnung einreicht, muss die Coronahilfen vollständig zurückzahlen.
Tipp
Fehler in der Endabrechnung korrigieren
Bei fehlerhaften Angaben besteht die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückzuziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen. Prüfende Dritte haften für eventuelle Fehler bei der Bearbeitung der Schlussabrechnungen im Rahmen ihrer allgemeinen Berufspflichten; eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
An wen gehen die Schlussbescheide?
Die Förderstelle prüft die Schlussabrechnung und bestimmt im Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe. Die Schlussbescheide werden in der Regel den prüfenden Dritten elektronisch zugestellt und von dort den Unternehmern oder Selbstständigen weitergeleitet. Es ist aber geplant, ein eigenes Onlineportal aufzubauen, bei dem Antragsteller den Stand der Bearbeitung einsehen können.
Welche Unterlagen sind für die Schlussabrechnung erforderlich?
Die für die Abrechnung vorzulegenden Dokumente ergeben sich aus den Anträgen. Hier ist in der Regel aufgeführt, welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Typischerweise erfolgt ein Nachweis, indem bei Fördervolumina ab 1 Mio. Euro unter anderem folgende Dokumente eingereicht werden:
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
- betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
- Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR)
Bei kleineren Beträgen genügen oft auch Erklärungen der Antragstellenden und eine Bestätigung der prüfenden Dritten zur Richtigkeit der gemachten Angaben.
Aber: Eine Rücksprache mit dem prüfenden Dritten ist dabei sinnvoll und notwendig. Möglicherweise verlangen die Bewilligungsstellen weitere Nachweise, bei Unstimmigkeiten kann es auch Vor-Ort-Kontrollen geben. Das Bundesministerium hat einen Leitfaden zur Schlussabrechnung erstellt.
Was passiert, wenn der prüfende Dritte gewechselt wird?
Ein Wechsel prüfender Dritter ist auf Antrag möglich. Voraussetzung ist, dass alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden. Es ist sinnvoll, den Wechselantrag für alle Förderanträge von Mandanten zeitgleich zu stellen, da die Schlussabrechnung nur gebündelt im Paket 1 oder Paket 2 eingereicht werden kann.
Ein Wechsel kann von prüfenden Dritten auf der Antragsplattform beantragt werden. Es sind folgende Angaben notwendig:
- Steuernummer der antragstellenden Person oder des Unternehmens
- Daten bereits eingereichter Anträge
- unterzeichnete Vollmacht
- Formular zur Mandatsübernahme
Die Dokumente finden sich auf der Antragsplattform. Das Formular zur Mandatsübernahme kann nicht durch sonstige, bereits vorhandene Vollmachten des Mandanten ersetzt werden.
Bis wann müssen Rückzahlungen erfolgen?
Ergibt sich aus der Schlussabrechnung, dass Rückzahlungen fällig werden, wird im Bescheid eine Rückzahlungsfrist genannt. Die Behörden sprechen von einer „angemessenen“ Frist, die wahrscheinlich mindestens vier Wochen beträgt.
Außerdem ist im Einzelfall und auf Anfrage eine Stundung oder Ratenzahlung möglich. Hinzu kommt, dass die Behörden aktuell davon ausgehen, dass die Bearbeitungszeiten mehrere Monate in Anspruch nehmen werden; damit haben viele Rückzahlungspflichtige voraussichtlich erst 2024 oder 2025 Zahlungen zu leisten.