1. Höherer Grundfreibetrag 2022
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sah die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags vor. Anstatt 9.984 Euro für Ledige und 19.968 Euro für zusammenveranlagte Eheleute wurde der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer für 2022 rückwirkend auf 10.347 Euro bzw. 20.694 Euro angehoben. Dadurch sollten die finanziellen Nachteile durch die hohe Inflation und die enorm gestiegenen Energiepreise teilweise ausgeglichen werden. Die Anhebung des Grundfreibetrags galt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.
Unternehmer, Arbeitnehmer oder Rentner profitieren alle von diesem im Steuerentlastungsgesetz 2022 geplanten höheren Grundfreibetrag. Liegt laut dem Gesetzestext des Steueranpassungsgesetzes das zu versteuernde Einkommen unter dem neuen Grundfreibetrag, fallen keine Steuern an. Liegt das zu versteuernde Einkommen darüber, winkt im Vergleich zum bisherigen Grundfreibetrag 2022 eine steuerliche Entlastung.
Achtung
Rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sah ausdrücklich vor, dass der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht wurde. Das bedeutete: Arbeitgeber haben bei der Ermittlung der Lohnsteuer in den ersten Monaten 2022 zu viel Lohnsteuer, Kirchensteuer und z. T. zu viel Solidaritätszuschlag einbehalten.
2. Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Arbeitnehmern, die Arbeitslohn beziehen, stand bis 2022 ohne Nachweis von beruflichen Ausgaben automatisch ein steuersparender Werbungskostenabzug von 1.000 Euro im Jahr zu. Durch das Steuerentlastungsgesetz wurde dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben.
Da dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wird, galt auch hier: In den ersten Monaten des Jahres 2022 haben Arbeitgeber aufgrund der Steueränderungen zu viel Steuern einbehalten.
Achtung
Arbeitgeber müssen zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstatten
Nach Verabschiedung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 stellte sich die Frage, ob Arbeitgeber aufgrund der zu viel einbehaltenen Steuern durch den niedrigeren Grundfreibetrag und wegen des niedrigeren Arbeitnehmer-Pauschbetrags eine Steuerrückzahlung durchführen mussten.
Die Antwort auf diese Frage lautete: Ja – zumindest dann, wenn Ihnen das als Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar war (§ 41c Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Das dürfte in der Regel der Fall gewesen sein.
Die Art und Weise, in welcher Form diese Neuberechnung der Lohnsteuer 2022 erfolgen sollte, bestimmte der Arbeitgeber selbst. Etwa durch eine Gehaltskorrektur. Achten Sie darauf, die Steuersenkung in der Buchhaltung korrekt zu dokumentieren. Im Steuerentlastungsgesetz 2022 sind keine Vorgaben dazu zu finden. Die Neuberechnung konnte folgendermaßen erfolgen:
- Es konnten die Lohnsteueranmeldungen mit den zu hohen Steuerabzügen berichtigt werden.
- In einer aktuellen Lohnsteueranmeldung konnte eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume erfolgen.
3. Höhere Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte) können Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen. Die Entfernungspauschale betrug bis 2022 für die ersten 20 Kilometer (einfache Strecke) 0,30 Euro/km und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 Euro/km. Aufgrund der hohen Spritpreise an den Tankstellen sah das Steuerentlastungsgesetz 2022 vor, die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 Euro/km anzuheben – und zwar ebenfalls rückwirkend ab 1. Januar 2022. Damit wurde die ursprünglich für 2024 vorgesehene Anhebung der Pendlerpauschale auf 2022 vorgezogen.
Für Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags erhöhte sich übrigens auch die Mobilitätsprämie, die das Finanzamt bei Abgabe einer Steuererklärung überweist. Hier profitieren vor allem Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte mit nur wenigen Stunden Arbeitszeit, deren Weg zur Arbeit länger als 21 Kilometer ist.
Steuerentlastungsgesetz: Antworten auf häufig gestellte Fragen von Arbeitgebern
Frage 1: Bin ich durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 zur Neuberechnung der Lohnsteuer verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter gar nicht mehr besteht?
Antwort: Nein. In diesem Fall müssen Sie keine Berichtigung mehr durchführen. Der ehemalige Arbeitnehmer kann die zu viel bezahlte Steuer wieder zurückbekommen, indem er beim Finanzamt für das Jahr 2022 eine Steuererklärung einreicht.
Frage 2: Ab wann muss ich die Anpassungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vornehmen?
Antwort: Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde inzwischen von Bundesrat und Bundestag verabschiedet. Sie sollten die Anpassungen also nun vornehmen.
Frage 3: Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und habe bereits einen Lohnsteuerfreibetrag 2022. Kann ich wegen der höheren Entfernungspauschale einen Antrag auf Neufestsetzung des Lohnsteuerfreibetrags 2022 beantragen?
Antwort: Ja, können Sie. Der Lohnsteuerfreibetrag 2022 wird allerdings nur neu berechnet, wenn die höheren Werbungskosten durch die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer mehr als 200 Euro betragen. Hintergrund: Es erhöht sich ja auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 Euro.