Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG
Hört man den Begriff “Konto”, denkt man automatisch an Buchungskonten. Doch das steuerliche Einlagekonto hat nichts mit der Buchhaltung zu tun. Es sollen lediglich im Formular KSt 1 F die Anfangsbestände von in der Vergangenheit geleisteten Gesellschaftereinlagen, deren Entwicklung und deren Endbestand festgehalten werden – quasi wie in einem Konto, als separater Steuerbescheid.
Das gehört ins steuerliche Einlagekonto
Das steuerliche Einlagekonto dient zur klaren Trennung der Gesellschaftereinlagen vom selbst erwirtschafteten Gewinn. Denn Einlagen für die GmbH sind grundsätzlich bei Ausschüttungen steuerfrei, solange Sie diese am Ende des Wirtschaftsjahres gesondert vom Nennkapital aufzeichnen. Dies erfolgt im steuerlichen Einlagekonto, das neben der Bilanz als Nebenrechnung geführt wird.
Das steuerliche Einlagekonto als Schema baut sich wie folgt auf und wird jährlich fortschreibend geführt:
Bestand aus dem vorigen Wirtschaftsjahr
+ Zugänge im laufenden Wirtschaftsjahr
- Abgänge im laufenden Wirtschaftsjahr
= Bestand am Ende des aktuellen Wirtschaftsjahres
Zugänge im steuerlichen Einlagekonto
Das steuerliche Einlagekonto erhöht sich unter anderem durch folgende Zugänge:
- Kapitalherabsetzungen ohne entsprechende Auszahlung an Gesellschafter
- Eintrittsgebühren bei Genossenschaften
- Verdeckte Einlagen sowie Rückzahlungen verdeckter Ausschüttungen von Gewinn
- Ausgabeaufgeld bei Anteilsausgaben
- Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos durch Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften
- Nachschüsse durch Gesellschafter, die in Rücklagen eingestellt werden
Abgänge im steuerlichen Einlagekonto
Das steuerliche Einlagekonto reduziert sich unter anderem durch folgende Abgänge:
- Erhöhtes Kapitalvermögen aus Gesellschaftsmitteln
- Auskehrungen von Liquidationsraten
- Leistungen, die höher als der ausschüttbare Gewinn des wirtschaftlichen Vorjahres sind
- Reduzierung des steuerlichen Einlagekontos bei Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften
- Erfüllung von ausstehenden Darlehensverpflichtungen an Gesellschafter
Info
Der Mindestwert des steuerlichen Einlagekontos
Das steuerliche Einlagekonto kann keinen negativen Wert aufweisen. Wenn die Rechnung ins Minus gehen würde, rechnet das Finanzamt stattdessen mit einem Betrag von 0 Euro.
Berechnung des steuerlichen Einlagekontos
Jährlich wird der Betrag des steuerlichen Einlagekontos bei der Körperschaftsteuererklärung definiert:
- Ist die bescheinigte Verwendung zu gering, ist keine Änderung möglich
- Wird die Bescheinigung unterlassen, sind Änderungen bis zur Feststellung möglich
- Ist die bescheinigte Verwendung zu hoch, ist eine Änderung noch möglich
Info
Steuerliches Einlagekonto im Beispiel
Bei der Ausschüttung von Gewinn an Anteilseigner herrscht eine feste Verwendungsreihenfolge: Zunächst werden die Gewinnrücklagen berücksichtigt, die jedoch steuerlich belastbar sind. Ist die Rücklage aufgebraucht, wird der Restbetrag steuerfrei vom Einlagekonto abgezogen. So wird bei der Ausschüttung erst die Kapitalrücklage, dann das steuerliche Einlagekonto abgezogen.
Beispiel - steuerliches Einlagekonto bei bestehender Gewinnrücklage: Eine GmbH verfügt über eine Kapitalrücklage von 150.000 Euro und möchte 5 Anteilseignern einen Betrag von 50.000 Euro ausschütten:
- Gesamtbetrag = 5 x 50.000 Euro = 250.000 Euro
- Zu versteuernder Betrag = bestehende Gewinnrücklage = 150.000 Euro, zu 25 % versteuert
- Steuerfreie Ausschüttung = Gesamtbetrag – Gewinnrücklage = 250.000 Euro – 150.000 Euro = 100.000 Euro
Wer muss ein steuerliches Einlagekonto führen?
Jegliche unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit Sitz in Deutschland sind dazu verpflichtet, ein steuerliches Einlagekonto zu führen. Explizit gilt die Regelung demnach für:
- Kapitalgesellschaften (GmbH und Aktiengesellschaften)
- Körperschaften, die Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EstG anbieten (Genossenschaften, wirtschaftliche Vereine, etc.)
- Körperschaften sowie Personenvereinigungen, die Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 / Nr. 10 EstG anbieten (Betriebe gewerblicher Art)
- Personengesellschaften, die von der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG Gebrauch machen.
Dabei ist wichtig, dass das steuerliche Einlagekonto gesellschaftsbezogen zu führen ist. Das bedeutet, dass Gesellschafter selbst dann Einlagerückzahlungen erhalten, wenn sie keine Einlagen für die GmbH gebucht haben.
Folgen, wenn das Einlagekonto nicht geführt wird
Wird das steuerliche Einlagekonto nicht geführt, drohen bei Ausschüttungen fatale Steuernachteile. Denn im Einlagekonto werden Zahlungen des Gesellschafters festgehalten, die das Einkommen der GmbH nicht erhöht haben. Das sind beispielsweise ein Agio bei einer Kapitalerhöhung oder eine verdeckte Einlage. Durch die Aufzeichnungen im steuerlichen Einlagekonto soll sichergestellt werden, dass die Rückzahlung dieser steuerlich neutralen Einlagen steuerfrei ist. Zuführungen in das Einlagekonto und Auszahlungen aus dem Einlagekonto werden im Formular KSt 1 F zur Körperschaftsteuererklärung erfasst. Das Finanzamt erlässt neben einem Körperschaftsteuerbescheid einen extra Bescheid zur Entwicklung des Einlagekontos.
Achtung
Steuerliches Einlagekonto: Vorsicht bei Auszahlungen
Wird für die GmbH das Formular KSt 1 F trotz geleisteter steuerneutraler Einlagen nicht beim Finanzamt eingereicht, stellt das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto meist automatisch mit 0 EUR fest. Kommt es später zur Rückzahlung dieser Einlagen an den Gesellschafter, ist diese wegen der Null-Stellung des Einlagekontos voll steuerpflichtig. Der Gesellschafter muss also Kapitalerträge versteuern, die eigentlich gar keine sind.
Praxis-Tipp: Um zu verhindern, dass Steuern für die Rückzahlung erfolgsneutraler Einlagen fällig werden, sollten GmbH-Gesellschafter darauf achten, dass bei Zahlungen in das Einlagekonto stets das Formular KSt 1 F ausgefüllt wird.