Steuern sparen durch die Verlagerung von Einkünften auf Angehörige

Steuerspar-Modelle mit Angehörigen beruhen darauf, dass Einkünfte von einem Familienmitglied mit hoher Steuerbelastung auf einen Angehörigen mit niedriger Steuerbelastung übertragen werden. Die Verlagerung von Einkünften auf Angehörige ist im Gesetz aber nicht unmittelbar geregelt. In der Praxis ist meist entscheidend, ob die Vereinbarungen zwischen den Familienangehörigen steuerlich fremdüblich sind.

Zuletzt aktualisiert am 13.03.2024
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Was passiert bei einer steuerlichen Verlagerung von Einkünften?

Nach der Verlagerung  gehen die betroffenen Einkünfte  von dem bisherigen Steuerpflichtigen an einen anderen Angehörigen über und sind von diesem zu versteuern. Die höchsten Ersparnisse bringt eine Verlagerung auf folgende Familienmitglieder:

  • bisher nicht verdienende Kinder 
  • den nicht berufstätigen, nicht mit Vermögen gesegneten Partner der eheähnlichen Gemeinschaft 
  • bedürftige Eltern

Aber auch die Verlagerung auf den Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann zu interessanten Vorteilen verhelfen, insbesondere bei Wahl der Ehegatten-Einzelveranlagung. Nach der Verlagerung sind die Einkünfte oft im Rahmen einer anderen Einkunftsart zu versteuern und deshalb nach anderen Regeln zu ermitteln.
 

Steuerliche Ziele, die sich mit einer Verlagerung der Einkünfte an Angehörige verwirklichen lassen

Mit der Vermögensübertragung innerhalb einer Angehörigengemeinschaft sind folgende Interessen verbunden:

1. Sie vermeiden Nachteile bei Ehegatten:

Die Verlagerung von Einkünften auf den Ehegatten dient häufig dazu, im Rahmen einer Ehegatten-Einzelveranlagung Nachteile im Bereich des Tarifs zu vermeiden. Hierbei sollten Sie berücksichtigen:

  • Oft erlaubt es erst eine Verlagerung von Einkünften, die möglichen Vorteile der Ehegatten-Einzelveranlagung auszuschöpfen, z.B. wenn ein Ehegatte Verluste auszuweisen hat.
  • Das Entsprechende gilt immer für die Ehegatten-Einzelveranlagung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, aber auch für eheähnliche Gemeinschaften im Rahmen der beiden Einzelveranlagungen für Alleinstehende.

2. Sie verzeichnen Ersparnisse der Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer:

Die Verlagerung von Einkünften auf ein bisher nicht verdienendes Kind kann zur Ersparnis an Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer führen.

  • Das  Kind kann erst  nach der Kapitalverlagerung die ihm zustehenden Freibeträge, insbesondere den Grundfreibetrag und ggf. den Sparer-Pauschbetrag, ausschöpfen.
  • Meist hat es für die verlagerten Einkünfte entweder gar keine Steuer an das Finanzamt zu zahlen oder doch deutlich weniger als die Eltern. 
  • Den Abzug von Ausbildungs- und Studienkosten bei den Sonderausgaben bis zu dem Höchstbetrag von 6.000 EUR kann das Kind nur bei entsprechenden eigenen Einkünften nutzen.

3. Sie sparen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer:

  • Durch die Verlagerung von Einkünften auf Angehörige lässt sich auf lange Sicht oft Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuer sparen, wenn andernfalls Vermögen auf den Begünstigten übergehen würde, das die steuerlichen Freibeträge übersteigt.
     

Verlagerung der Einkünfte auf Ehegatten oder Lebenspartner

Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat es im Regelfall für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Bedeutung, wie sich die Einkünfte auf die Ehegatten verteilen. Anders kann es aussehen, wenn die Partner die Ehegatten-Einzelveranlagung wählen. 

  • Bei Wahl dieser Veranlagungsformen kann die Verlagerung von Einkünften dazu dienen, Nachteile zu vermeiden, die bei unterschiedlicher Höhe des zu versteuernden Einkommens wegen des progressiv gestalteten Tarifverlaufs eintreten können. 
  • Oft erlaubt es erst ein Verschieben von Einkünften, mögliche Vorteile der Ehegatten-Einzelveranlagung auszuschöpfen, z.B. bei dem Progressionsvorbehalt, dem ermäßigten Steuersatz und der sog. Fünftel-Regelung.

In Sonderfällen kann es wegen der Abgeltungsteuer Vorteile einbringen, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen allein bei einem der Ehegatten wegen niedriger Steuersätze (unter 25%) in die Veranlagung einbezogen werden.

Verlagerung der Einkünfte in einer eheähnlichen Gemeinschaft

Haben die Partner (vorerst) auf den Trauschein verzichtet, wird eine Verlagerung von Einkünften steuerlich meist deutlich stärker „belohnt“ als bei Ehegatten. Wenn die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft ihr zu versteuerndes Einkommen weitgehend auf dieselbe Höhe bringen, gewinnen sie dadurch im Endeffekt dieselben Vorteile, die für Ehegatten aus der Anwendung des Splittingtarifs.

Tipp

Frühzeitige Verlagerung von Einkünften erforderlich

Sowohl bei Ehegatten als auch bei eheähnlichen Gemeinschaften ist oft eine frühzeitige Verlagerung von Einkünften erforderlich, wenn später andere steuersparende Gestaltungen verwirklicht werden sollen. Zu denken ist insbesondere an folgende Einnahmen:

  • der Verkauf von vermieteten Grundstücken 
  • wesentlichen (Unternehmens-) Beteiligungen  
  • Mitunternehmeranteile an den Partner.

Zudem kann bei älteren Mietwohngrundstücken mit einem entgeltlichen Erwerb der Vorteil weit höherer Gebäudeabschreibungen verbunden sein.
 

Verlagerung von Einkünften auf andere Angehörige

Trägt der Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen für bedürftige Angehörige, häufig die Eltern, lässt sich durch die Verlagerung von Einkünften die Begrenzung auf den Höchstbetrag von derzeit (2024) 11.604 EUR umgehen. Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres. Für 2024 ist eine (rückwirkende) Erhöhung auf 11.784 Euro in Diskussion. 

Bei einer Verlagerung der Einkünfte entfällt gleichzeitig die Kürzung des Höchstbetrags wegen eigener Einkünfte und Bezüge des Empfängers. Bei nicht zwangsläufigen Unterhaltsleistungen kommt ein Abzug ohnehin nur in Betracht, wenn sie in der Form einer Verlagerung von Einkünften gewährt werden.

Vorteile durch Verlagerung der Einkünfte auf Kinder

Werden Einkünfte auf ein bisher nicht verdienendes Kind verlagert, zahlt das Kind keine Steuer, soweit sein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt (derzeit 2024: 11.604 Euro). Die bei den Eltern eintretende Steuerersparnis lässt sich überschlägig nach der Formel „Grenzsteuersatz × übertragene Einkünfte“ abschätzen.

Werden nur Einkünfte aus Kapitalvermögen auf ein alleinstehendes Kind übertragen, bleiben Einnahmen bis zur Höhe von 12.640 Euro unbesteuert (Grundfreibetrag 11.604 Euro, Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro).

Die Verlagerung führt also auch dazu, dass pro Kind ein Sparer-Pauschbetrag zusätzlich in Anspruch genommen werden kann. Einen ähnlichen Effekt hat der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, wenn die verlagerten Einkünfte bei dem Kind als Arbeitslohn anzusetzen sind. Praktisch durchführbar ist das in aller Regel jedoch erst bei Kindern ab 15 Jahren. Werden höhere Einkünfte übertragen, errechnet sich auf den ersten Blick eine Ersparnis, solange das Kind einen niedrigeren Grenzsteuersatz hat als die Eltern bzw., bei Einkünften aus Kapitalvermögen, sein Grenzsteuersatz niedriger ist als der Prozentsatz der Abgeltungsteuer (25%).

Info

Wichtig: Vorsorgeaufwendungen

Ein beachtlicher weiterer Vorteil erwächst aus der Verlagerung von Einkünften an Kinder. Folgende Hintergründe gibt es zu beachten:
 

  • Das Kind wird dadurch in die Lage versetzt, die mögliche steuerliche Ersparnis wegen eigener Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags zu nutzen.
  • Die Eltern haben i.d.R. keinen Spielraum mehr, bei ihrer Veranlagung zusätzliche
    Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen.
  • Der Höchstbetrag für das Kind bietet deshalb interessante
    Steuersparmöglichkeiten.

Ausbildungs- und Studienkosten

Ein neues, lukratives Gestaltungsmodell eröffnet seit 2012 der Wegfall der Einkommensgrenze für Kinder über 18. Damit werden gleichzeitig die Härten des vorgesehenen Abzugsverbots für Kosten der erstmaligen Berufsausbildung – auch in der Form eines Erststudiums – vermieden. Wenn Sie Teile Ihres Einkommens auf Ihre Kinder übertragen, sind hier bestimmte Sachen zu beachten: 

  • Verlagern die Eltern ausreichend hohe Einkünfte auf das Kind, kann dieses neben dem Grundfreibetrag der Tabelle den Sonderausgabenabzug für seine Ausbildungs- oder Studienkosten mit dem geltenden Höchstbetrag von 6.000 EUR ausschöpfen. 
  • Den Eltern steht gleichwohl das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zu, auch wenn sie selbst keinerlei Aufwendungen zu tragen haben. 
  • Leider stehen diese Möglichkeiten nur besserverdienenden Eltern offen. 
  • Geht es um eine Zweitausbildung des Kindes, wird der Kinderfreibetrag für die Eltern nur wegen einer zu umfangreichen Berufstätigkeit gestrichen (die Grenze liegt bei 20 Wochenstunden), nicht wegen eigener Einkünfte des Kindes.
     

Tipp

Steuerliche Vorteile kombinieren

Da der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld nicht gekürzt werden, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes seinen Bedarf weitgehend, aber nicht vollständig abdecken, liegt unter steuerlichen Gesichtspunkten die optimale Gestaltung darin, auf das Kind Einkünfte in der Höhe zu übertragen, dass die maßgebliche Grenze zwar eindeutig, aber nicht zu weit unterschritten wird.

Bedeutung gewinnen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (nach Überschreiten des „unschädlichen“ Betrags von 624 EUR), wenn in Sonderfällen, z.B. bei arbeitslosen Kindern, nicht der Kinderfreibetrag, sondern der Unterhaltsfreibetrag in Betracht kommt. Hier führt die Verlagerung von Einkünften demnach zu einer entsprechenden Kürzung (bis zum vollständigen Wegfall) des Freibetrags.

Was Sie bei Verlagerungsmodellen grundsätzlich beachten sollten

Bei allen Gestaltungen, mit denen Einkünfte auf Kinder oder andere Angehörige verlagert werden, sind die strengen Anforderungen zu beachten, die die Rechtsprechung an Angehörigen-Verträge stellt. Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern ist besonders darauf zu achten, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam sind, dass also ggf. ein (Abschluss-)Pfleger bestellt und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt wird.

Achtung

Verträge müssen Fremdvergleich standhalten

In allen Fällen müssen die Verträge einem Fremdvergleich standhalten. Sie sollten deshalb klare und eindeutige Vereinbarungen enthalten, die sich im Rahmen des Üblichen bewegen. Hierfür gelten folgende Richtlinien:

  • Bei diesen Verträgen ist eine streng buchstabengetreue Durchführung erforderlich.
  • Dazu gehört vor allem eine pünktliche Zahlung der vereinbarten Vergütung.
  • Zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten ist regelmäßig ein Dauerauftrag zu empfehlen. Die Zahlungen sollten trotz der großzügigen Entscheidung des BVerfG zum sog. Oder-Konto vorsichtshalber auf ein alleiniges Konto des Empfängers fließen.

Die Vereinbarungen müssen selbstverständlich im Voraus getroffen werden, und zwar hinsichtlich aller Fragen, die bei gleichartigen Verträgen zwischen Fremden üblicherweise geregelt werden. Rückwirkende Vereinbarungen sind zwar zivilrechtlich zulässig; steuerlich wird die Rückwirkung jedoch nicht anerkannt.

Der BFH vertritt zwar die Auffassung, der Fremdvergleich sei nicht in voller Strenge anzuwenden, wenn der Vertrag „unmittelbar durch die Einkünfteerzielung veranlasst“ ist, wenn also z.B. eine betriebliche Notwendigkeit abgedeckt wird. Hierauf kann sich der Steuerpflichtige zwar in Altfällen bei entsprechenden Sachverhalten berufen. Für künftige Gestaltungen ist jedoch weiterhin zu empfehlen, vorsichtshalber die Anforderungen des Fremdvergleichs konsequent zu beachten.

Übertragung von Kapitalvermögen

Mit der schenkweisen Übertragung von Kapitalvermögen werden dem Beschenkten die entsprechenden Erträge zugewiesen. Gewinnanteile und Dividenden sind dem Beschenkten auch insoweit als dem neuen Anteilseigner zuzurechnen, als sie wirtschaftlich auf die Zeit vor der Eigentumsübertragung entfallen. Diese Regelung bleibt anwendbar, wenn z.B. eine GmbH von den Eltern beherrscht wird. Hat die GmbH Gewinne mehrerer Jahre thesauriert, eröffnet diese Bestimmung eine Möglichkeit, mit den Anteilen in Form späterer Gewinnausschüttungen zugleich hohe Einkünfte auf Kinder zu verlagern, obwohl diese Einkünfte wirtschaftlich (nicht steuerlich) gesehen vor der Übertragung erzielt wurden.

Insbesondere bei Schenkungen an minderjährige Kinder ist erforderlich, dass die Eltern das Vermögen des Kindes, wenn sie es verwalten, streng von ihrem eigenen getrennt halten. Das Bankdepot und die Kontoauszüge müssen auf den Namen des Kindes laufen. Weitere Verfügungen über das Vermögen, z.B. Verkaufsaufträge bei Aktien, haben die Eltern im Namen des Kindes vorzunehmen. Selbstverständlich dürfen sie nicht später über die verschenkten Beträge wie über eigenes Vermögen verfügen. „Schädlich“ wäre es im Regelfall, wenn in dem Schenkungsvertrag eine Rückübertragungsklausel enthalten ist.

Tipp

Andere Einkünfte verlagern

Wegen der Abgeltungsteuer führt die Verlagerung nur dann zu einer Ersparnis, wenn das Kind für die Kapitalerträge im Rahmen seiner Veranlagung niedrigere Steuersätze zahlt. Das Einkommen des Kindes sollte so weit begrenzt werden, dass sein Grenzsteuersatz unter 25% bleibt. Auch in diesen Fall gilt, dass die Verlagerung anderer Einkünfte bei gut verdienenden Eltern zu einer höheren Ersparnis führt als die Verlagerung von Kapitalerträgen.

Für die Verlagerung anderer Einkünfte ist eine lange Reihe von Gestaltungsmodellen entwickelt worden, die allerdings in den Einzelheiten an die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls angepasst werde müssen:

  • Mit der Übereignung vermieteter Grundstücke des Privatvermögens werden nicht nur die entsprechenden Vermietungseinkünfte verlagert, sondern diese Einkünfte meist noch ermäßigt. Der Grund liegt darin, dass mit dem Grundstück auch die noch bestehenden Belastungen aus Anschaffungs- und/oder Herstellungskrediten übertragen werden sollten, weil die Zinsen bei den Eltern verloren gehen würden. Die übernommenen Verbindlichkeiten führen bei dem Kind zu Anschaffungskosten für den entsprechenden Grundstücksteil und regelmäßig insoweit zu höheren Abschreibungen. Die Eltern müssen die anteiligen Wertsteigerungen des Grundstücks gleichwohl nicht versteuern, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist seit Anschaffung des Grundstücks verstrichen ist.
  • Für eine zeitlich begrenzte Verlagerung von Einkünften bietet sich die Bestellung eines zeitlich begrenzten Nießbrauchsrechts an. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn es sich bei der Einkunftsquelle um vermieteten Grundbesitz oder einen Kommanditanteil handelt. Weitere, interessante Gestaltungsmöglichkeiten bietet der Abschluss von Arbeits-, Miet- und