Steuerstundung: Wann lässt der Fiskus mit sich reden?

Sie haben finanzielle Einbußen erlitten und kommen mit den Steuerzahlungen in Schwierigkeiten – können Sie in dieser misslichen Lage auf Kulanz von Seiten des Finanzamts hoffen? Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten rund um das Thema Stundung beim Finanzamt aufgelistet.

Zuletzt aktualisiert am 21.05.2024
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Definition

Was ist eine Steuerstundung?

Sind Sie nicht in der Lage, Ihre Steuerschulden zu begleichen, können Sie eine Stundungsvereinbarung mit dem Finanzamt treffen. Eine Stundung wird Ihnen in Form eines Zahlungsaufschubs oder einer Ratenzahlung durch das Finanzamt gewährt. Dafür verrechnet die Behörde Stundungszinsen zulasten der Steuerzahler. Die Stundungszinsen des Finanzamts liegen aktuell bei monatlich 0,5 % beziehungsweise jährlich 6 %. Je höher der Stundungsbetrag ist, desto höher die Kosten für die Stundung beim Finanzamt.

Voraussetzungen für eine Steuerstundung

Wenn Sie eine Stundung beantragen möchten, müssen Sie vorher bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zunächst müssen Sie dem Finanzamt deutlich machen, dass Sie kein Geld haben, um Steuerzahlungen pünktlich zu leisten – und auch keinen Firmenkredit aufnehmen können. Sie bewegen sich hier auf einem sehr schmalen Grat: Einerseits müssen Sie den Härtefall glaubhaft darstellen, auf der anderen Seite darf der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet werden.

Die persönliche Härte kann sich aus sachlichen Verhältnissen ergeben. 

  • Beispiel 1: Sie sind unverschuldet in finanzielle Not geraten und die Einziehung des Steuerbetrages würde Ihre Existenz ernsthaft gefährden. Der Härteantrag kann auch persönlich begründet sein.
  • Beispiel 2: Wenn Sie die Steuer pünktlich entrichten müssen, geraten Sie in ernste Zahlungsschwierigkeiten.

Durch betriebswirtschaftliche Auswertungen müssen Sie dem Finanzamt belegen, warum Ihr Gewinn eingebrochen ist.

Achtung: Wenn Ihre mangelnde Leistungsfähigkeit auf Schlamperei oder überhöhter Privatentnahmen beruht, sind Sie stundungsunwürdig.

Info

Stundung nur für bestimmte Steuern zugelassen

Die Stundung oder Ratenzahlung beim Finanzamt ist nur für bestimmte Steuern für Selbstständige zugelassen - und zwar für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Doch am besten ist es, Sie geraten erst gar nicht in einen Liquiditätsengpass. Deshalb sollten Sie – wann immer es Ihnen möglich ist – steuerliche Rücklagen bilden.

Das muss in den Antrag auf Steuerstundung

Fragen Sie beim  Finanzamt wegen einer Stundung an, müssen Sie schriftlich darlegen, weshalb Ihnen die Zahlung unmöglich ist und dass Sie den Grund nicht vorhersehen konnten. Eine vorübergehende Liquiditätsschwäche oder saisonale Schwäche reichen nicht aus für ein Stundungsgesuch. Sie müssen auch glaubhaft machen, welche Maßnahmen Sie eingeleitet haben, um das Problem zu beheben und mit welchen Zahlungseingängen in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Tipp

Vergessen Sie den Tilgungsplan nicht

Ihrem Stundungsantrag sollten Sie möglichst auch einen Tilgungsplan beilegen. Sonst bestimmt der Finanzbeamte Ratenhöhe und Zahlungstermine.

Das Finanzamt kann von Ihnen außerdem Sicherheitsleistungen verlangen. Dazu zählen z.B.

  • Bürgschaften
  • Hypotheken
  • Grundschulden
  • Verpfändung von Wertpapieren

Wenn Sie diese Sicherheiten nicht beibringen können, besteht eine gute Chance, dass darauf verzichtet wird. In jedem Falle wird ein Nachweis der Bank verlangt, der belegt, dass diese nicht bereit ist, die Steuerzahlung vorzufinanzieren.

Wird Ihr Antrag auf Stundung von Einkommenssteuer, Umsatzsteuer etc. positiv beschieden, so wird die Stundung für ein Jahr bis maximal 2 Jahre ausgesprochen. Jede weitergehende Frist ist mit schärferen Anforderungen verbunden.

Achtung: Die Forderungen des Finanzamts nach Nachweisen aller Art steigen mit der Höhe der Summe, die gestundet werden soll.

So stellen Sie einen Antrag auf Stundung beim Finanzamt

Einen Antrag auf Steuerstundung müssen Sie in Deutschland als Selbstständiger formlos, aber in Schriftform abgeben. Daher ist ein Brief für Ihren Antrag auf Stundung beim Finanzamt korrekt. Nicht akzeptiert ist ein Antrag per E-Mail.

Folgende Daten sollte der Antrag beinhalten:

  • Name des Unternehmens bzw. Vor- und Nachname
  • Anschrift
  • Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Begründung für die gewünschte Ratenzahlung oder Stundung beim Finanzamt
  • ein Vorschlag für den Tilgungsplan einer Ratenzahlung
  • Art der Steuern
  • Zeitraum, für den Sie eine Stundung anfragen – in der Regel werden Stundung oder Raten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gewährt

Da Stundungen in der Regel nicht rückwirkend anerkannt werden, sollte Ihr Stundungsantrag beim Finanzamt vor Ende der Zahlungsfrist eingehen. Üblicherweise darf das Finanzamt eine Sicherheitsleistung – zum Beispiel eine Hypothek oder Verpfändung von Forderungen – von Ihnen verlangen, um die Steueransprüche abzusichern.

Säumniszuschläge und Zinsen bei Steuerstundung

Wird die Steuer bei Ablehnung des Stundungsantrags nicht rechtzeitig gezahlt, so werden Sie für jeden angefangenen Monat der Fristüberschreitung mit einem Säumniszuschlag von 1 % der noch offenen Steuerschuld belastet. Für jeden vollen Monat der gewährten Stundung berechnet das Finanzamt einen Zins von 0,5 %, also 6 % pro Jahr. Die Zinsen fallen mit der letzten Rate an.

Tipps aus der Praxis – so vermeiden Sie taktische Fehler beim Antrag auf Steuerstundung

Wenn Sie kurzfristig Zeit gewinnen wollen, sollten Sie auch dann eine zinslose Stundung beantragen, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Bei allen Vorschriften, die den Entscheidungsspielraum des Finanzbeamten einengen, gilt nach wie vor der Grundsatz:

Steuern zu stunden, ist leichter möglich, wenn der Steuerzahler unverschuldet in Not geraten ist und seine Gründe schnell vorträgt.

Entsprechend dieser Devise kann das Finanzamt die Steuer im Ausnahmefall sogar geringer festsetzen, wenn die Steuerzahlung die wirtschaftliche Existenz des Steuerzahlers ernsthaft in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise gefährdet.

Die meisten Menschen, die zu Steuerschuldnern werden, begehen taktische Fehler. Sie betrachten die Finanzbeamten als „Gegner“ und reagieren auf Schreiben und Bescheide des Finanzamts mit wütenden Briefen und Beschwerden. Persönlich werden sie erst dann vorstellig, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und sie widerwillig um Schadensbegrenzung bitten.

Weit effektiver ist es, rechtzeitig(!) mit dem Finanzbeamten zu telefonieren oder persönlichen Kontakt aufzunehmen und ihm die eigene finanzielle und wirtschaftliche Lage genau zu schildern. Für den Sachbearbeiter des Finanzamts werden Sie dann von einer bloßen anonymen Steuernummer zu einem lebendigen Menschen, bei dem er oder sie die Stundungsvoraussetzungen eher als erfüllt ansieht als bei jemandem, der nur schriftlich mit ihm verkehrt.

In jedem Fall müssen Sie bei einer Stundung von Umsatzsteuer oder Einkommenssteuer vor Fälligkeit der Steuer aktiv werden.

Stundung vom Finanzamt abgelehnt, was nun?

Wenn Ihre Steuerstundung abgelehnt wurde, ist noch nicht alles verloren. Ihnen bleiben folgende Möglichkeiten:

  • Vollstreckungsaufschub bzw. Einstellung: Falls die Vollstreckung Ihnen gravierende Nachteile bringen würde, können Sie deren Einstellung beantragen.
  • Aussetzung der Vollziehung: Wenn Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen oder Klage erheben, erreichen Sie keine zeitliche Verschiebung. Dies ist nur möglich, wenn Sie beantragen, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt wird. Auch hier muss allerdings der Härtefall nachgewiesen werden.
  • Herabsetzung der Steuervorauszahlung: Dies ist die einfachste und schnellste Möglichkeit. Sie müssen allerdings nachweisen, dass Ihnen Forderungen in erheblicher Höhe ausgefallen und/oder Umsätze bzw. Gewinne stark zurückgegangen sind.