Video: Die wichtigsten Steuertipps zum Jahresende 2024!
Steuertipp 1: Tagespauschale nutzen
Die Homeoffice-Pauschale wurde 2020 während der Corona-Pandemie eingeführt, um Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten, steuerlich zu entlasten. Seit dem 1. Januar 2023 heißt diese Tagespauschale und es winken Verbesserungen im Vergleich zu den Steuerjahren 2020 bis Ende 2022.
Dabei gilt für 2024 Folgendes: Werden Sie zu Hause unternehmerisch tätig, haben aber keinen Raum, sondern nur eine Arbeitsecke, winkt ein pauschaler Betriebsausgabenabzug. Sie können seit 2024 einen Betrag von 6 Euro pro Tag im Homeoffice vom Gewinn abziehen, wobei der maximale Abzug auf 1.260 Euro pro Jahr begrenzt ist. Auch für Selbstständige ist dies ein legaler Steuertrick, mit dem Sie viel Geld sparen können.
Tipp
Führen Sie sicherheitshalber Aufzeichnungen
Das Finanzamt erwartet zwar keine Nachweise über die Tage im Homeoffice, doch ganz ohne Aufzeichnungen dürfte es schwer werden, den Steuertipp anzuwenden. Führen Sie deshalb am besten eine Art Tagebuch und notieren Sie, an welchen Tagen Sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.
Der Clou für Selbständige: Sie müssten von diesem Steuertipp selbst dann profitieren, wenn Sie am Wochenende, an Feiertagen oder im wohlverdienten Urlaub von zu Hause die lästige Büroarbeit für das Unternehmen erledigen. Es reichen bereits 5 Minuten Arbeit pro Tag. Denn eine zeitliche Vorgabe, wie lange man im Homeoffice tätig sein muss, gibt es nicht. Führen Sie allerdings auch hierzu Aufzeichnungen.
Steuertipp 2: Vorauszahlungen herabsetzen lassen
Benötigen Sie Geld für Ihr Unternehmen, können gesparte oder erstattete Steuern helfen. Insbesondere die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer können Sie auf Antrag herabsetzen lassen.
Übrigens: Ab dem 11. März 2024 werden die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für das erste Quartal 2024 fällig. Stellen Sie Ihre Herabsetzungsanträge also so früh wie möglich.
Info
Herabsetzung beim Finanzamt beantragen
Zwar werden die Gewerbesteuervorauszahlungen von der Gemeinde gefordert. Dennoch muss die Herabsetzung der Gewerbersteuervorauszahlungen in der Regel beim Finanzamt beantragt werden. Das Finanzamt schickt dann einen Gewerbesteuer-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke an die Gemeinde. Erst dann verzichtet die Gemeinde auf weitere Vorauszahlungen oder erstattet bereits geleistete Vorauszahlungen.
Steuertipp 3: Lohnsteuerfreibetrag 2024 beantragen
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Arbeitslohn beziehen, können das Jahr 2024 bereits heute steuerlich durchplanen. Bei voraussichtlich anfallenden Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen in bedeutender Höhe lohnt sich ein Antrag auf Feststellung eines Lohnsteuerfreibetrags 2024. Dasselbe gilt bei zu erwartenden Verlusten aus einer gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit oder aus entstehenden Kosten durch die Vermietung einer Immobilie.
Tipp
Antrag über ELSTER möglich
Noch einfacher können Sie diesen Steuertipp umsetzen, indem Sie das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2024 über ELSTER beantragen. Stimmt das Finanzamt zu und stellt einen Lohnsteuerfreibetrag für 2024 fest, mindert sich ab dem nächsten Monat Ihr zu versteuerndes Bruttogehalt um den monatlichen Freibetrag und es wird weniger Lohnsteuer einbehalten.
Kleiner Wermutstropfen: Wer einen Lohnsteuerfreibetrag für 2024 beantragt, muss grundsätzlich zwingend eine Einkommensteuererklärung für 2024 beim Finanzamt einreichen.
Steuertipp 4: Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen
Mit diesem Steuertipp tun Sie etwas Gutes für Ihre Angestellten. Wollen Sie als Unternehmer Mitarbeiter finanziell unterstützen, können Sie auch hier mit einem wertvollen Steuertipp Steuern sparen. Und zwar, indem Sie die neue Inflationsausgleichsprämie zahlen. Bis zu 3.000 Euro dürfen Sie je Beschäftigten steuerfrei auszahlen (§ 3 Nr. 11c EStG – neu).
Voraussetzungen: Sie müssen die Zahlungen zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten bzw. geleistet haben. Außerdem müssen Sie auf dem Lohnzettel oder dem Bankauszug vermerken, dass es sich bei den Ausgaben um eine Inflationsausgleichsprämie handelt.
Die Inflationsausgleichsprämie ist arbeitgeberbezogen. Hat ein Beschäftigter in dem Zeitfenster zwischen dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 mehrere Arbeitgeber, kann er also mehrmals von den steuerfreien 3.000 Euro profitieren.
Achtung
Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Als Arbeitnehmer Ihrer GmbH oder UG haben auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Anspruch auf die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie. Damit das Finanzamt die Zahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung wertet, müssen Sie für diesen Steuertipp einige Besonderheiten berücksichtigen:
- Für die Zahlung muss es überzeugende betriebliche Gründe geben. Sie darf also nicht allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein.
- Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung sollte vertraglich geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht, vollständig erhalten kann.
- Ein Vermerk in der Lohnabrechnung sollte die Sonderzahlung mit den gestiegenen Verbraucherpreisen in Zusammenhang bringen.
- Von Vorteil ist es, wenn nicht nur dem Gesellschafter/Geschäftsführer eine steuerfreie Inflationsprämie ausbezahlt wird, sondern auch anderen Beschäftigten.
Steuertipp 5: Degressiv abschreiben
Kaufen Sie für Ihren Betrieb Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, müssen Sie diese grundsätzlich linear abschreiben. Allerdings ist im Entwurf des Wachstumschancengesetzes hier ein Steuerspartipp vorgesehen: Ab dem 1. April 2024 ist die degressive Abschreibung wieder möglich – jedoch zeitlich begrenzt. Zeitlich begrenzt bedeutet hier, dass die degressive Abschreibung nur für Investitionen bis zum 31.12.2024 möglich ist.
Der Vorteil der degressiven Abschreibung: Bei der degressiven Abschreibung könnten Sie im Vergleich zur linearen Abschreibung in den ersten Jahren deutlich höhere Abschreibungsbeträge geltend machen. Diese dürfen maximal das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes betragen, also maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts. Von diesem Steuertipp können Selbstständige ebenso profitieren.
Steuertipp 6: Sofortabzug bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ausnutzen
Ein Steuervorteil im Rahmen eines Sofortabzugs als Betriebsausgabe winkt beim Kauf geringwertiger Wirtschaftsgüter (kurz GWG). Dies sind bewegliche, selbständig nutzungsfähige Gegenstände, deren Anschaffung nicht mehr als 800 Euro netto kostet.
Steuertipp 7: Von hoher Sonderabschreibung profitieren
Im Zuge des Wachstumschancengesetz, wurde eine großzügigere Sonderabschreibung für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens eingeführt. Demnach ist neben der regulären Abschreibung eine 40-prozentige Sonderabschreibung für Gegenstände möglich, die Sie seit dem 1. Januar 2024 angeschafft haben (bis Ende 2023 galt eine 20-prozentige Sonderabschreibung).
Für diesen Steuertipp ist es erforderlich, dass der Gewinn des Vorjahres nicht mehr als 200.000 Euro beträgt. Außerdem müssen Sie für den erworbenen Gegenstand im Jahr des Kaufs und im darauffolgenden Jahr eine betriebliche Nutzung von jeweils mindestens 90 Prozent nachweisen, um diesen geltend zu machen.
Steuertipp 8: Dauerfristverlängerung beantragen
Muss ein Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich ans Finanzamt übermitteln, kann das am Monatsende schnell in Stress ausarten. Besser wäre es, einen Monat länger Zeit für die elektronische Übermittlung und vor allem für die Zahlung der Umsatzsteuer zu haben. Gute Nachricht: Das ist sogar möglich. Eine Dauerfristverlängerung schenkt Ihnen als Unternehmer einen Monat mehr Zeit zur Vorbereitung und Abgabe Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung. Dieser Steuertipp spart Ihnen zwar kein Geld, dafür gibt er Ihnen mehr Zeit und reduziert das Stresslevel.
Wenn Sie zur vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, müssen Sie den Antrag auf Dauerfristverlängerung spätestens bis zum 10. April 2024 beim Finanzamt stellen. Zahlen Sie monatlich, muss der Antrag bis zum 10. Februar eines Jahres gestellt werden müssen. Zusätzlich muss bei einer monatlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bis spätestens zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerzahlungen des Vorjahres geleistet werden.
Tipp
Auch Selbständige und Freiberufler können einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen
Die Verschiebung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie den einmonatigen Zahlungsaufschub bekommen auch steuerpflichtige Selbständige und Freiberufler, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise ans Finanzamt übermitteln müssen. Eine Sondervorauszahlung ist bei der vierteljährlichen Abgabe nicht notwendig.
Steuertipp 9: Anspruch auf Stromsteuererstattung prüfen
Gerade produzierende Unternehmen ächzen unter den hohen Strom- und Gaspreisen. Was viele nicht wissen: Beim Hauptzollamt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromsteuererstattung beantragen. So können Sie gegebenenfalls durch einen einfachen Antrag beim Hauptzollamt Steuern sparen. Der Erstattungsbetrag ist jedoch im Gegenzug als Betriebseinnahme zu versteuern.
Steuertipp 10: Familienangehörige einstellen
In finanziell schwierigen Zeiten ist Personal gefragt, das besonders flexibel eingesetzt werden kann. Umso besser, wenn das Geld für das Gehalt dann noch in der Familie bleibt. Deshalb kann es sinnvoll sein, den Ehegatten, Kinder oder Eltern als Minijobber (geringfügig Beschäftigte) im Unternehmen anzustellen.
Auch dieser Steuertipp spart bares Geld. Das Monatsgehalt 2024 von bis zu 538 Euro und die pauschalen Abgaben an die Minijobzentrale sind nämlich abziehbare Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern. Weiteres Plus: Die angestellten Familienmitglieder müssen keine weiteren Steuern auf ihr Minijob-Gehalt bezahlen.
Tipp
Führen Sie auch hier Aufzeichnungen
Damit das Finanzamt hier mitspielt, sollten Sie Aufzeichnungen darüber führen, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang der Leistungsempfänger welche Arbeiten ausgeübt. Diese legen Sie als Anlage der Steuererklärung bei. Nur so lassen sich Finanzbeamte im Zweifel von der Ernsthaftigkeit einer Anstellung überzeugen.
Für Minijobber gilt für diesen Steuertipp: Um ihrer Steuerpflicht nachzukommen, haben sie wenig Aufwand. Minijobber müssen ihre Einkünfte zwar in der Steuererklärung angeben, allerdings werden diese nicht versteuert. Das übernimmt der Arbeitgeber durch die Pauschalsteuer.
Steuertipp 11: Antrag auf Ist-Versteuerung
Im Fall der Umsatzsteuer gilt für gewerblich tätige Unternehmen eine strenge Regel: Die Umsatzsteuer ist anzumelden und zu bezahlen, sobald ein Unternehmen seine Leistung ausgeführt hat. Im Fachjargon spricht man von der sogenannten Soll-Versteuerung. Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr 2023 nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, profitieren im Jahr 2024 auf Antrag von der Ist-Versteuerung.
Für diesen Steuertipp bedeutet im Klartext: Ein Unternehmer muss die Umsatzsteuer erst in dem Monat anmelden und ans Finanzamt bezahlen, in dem ein Kunde eine Rechnung beglichen hat.
Achtung
Finanzamt rechnet den Umsatz auf 12 Monate hoch
Wurde die gewerbliche Tätigkeit im letzten Jahr unterjährig begonnen, kann es sein, dass die Ist-Versteuerung trotz Unterschreitung der 800.000 Euro-Umsatzgrenze vom Finanzamt versagt wird. Dies liegt daran, dass das Finanzamt den Umsatz auf 12 Monate hochrechnet.
Konkretes Beispiel: Bei Beginn der Tätigkeit im Oktober 2023 und einem Umsatz von 250.000 Euro, wird im Sinn der Ist-Versteuerung 1 Million Euro berechnet.
250.000 Euro : 3 Monate x 12 Monate
In diesem Fall würde der Steuertipp nicht gelten und das Finanzamt würde den Antrag auf Ist-Versteuerung für 2024 ablehnen.
Steuertipp 12: Investitionsabzugsbetrag angeben
Ein klassischer Tipp, um Steuern zu sparen, ohne dafür einen Cent investieren zu müssen, ist die Minderung des Gewinns um einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Planen Sie als Unternehmer in den nächsten drei Jahren Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Pkw, Maschine, Möbel, Smartphones), können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Jahr der Planung 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe abziehen.
Voraussetzungen: Ihr Gewinn darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Zudem müssen Sie das bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Jahr des Kaufs sowie im Folgejahr zu insgesamt mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt haben.
Steuertipp 13: Erstmalige Bilanzierung 2024
Hat das Finanzamt einen Selbständigen dazu aufgefordert, zum 1. Januar 2024 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln, gibt es zwei Besonderheiten zu beachten:
- Pünktlich ab dem 1. Januar 2024 müssen die Geschäftsvorfälle steuerlich in einer Bilanz erfasst werden. Dazu empfiehlt es sich, eine Steuersoftware zu nutzen.
- Durch die unterschiedliche steuerliche Systematik der Einnahmen-Überschussrechnung und der Bilanzierung muss zum 1. Januar 2024 ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust ermittelt werden. Kommt es zu einem Übergangsgewinn, kann dieser auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Beispiel: Übergangsgewinn beträgt 45.000 Euro; versteuert werden müssen auf Antrag in den Jahren 2024 bis 2026 ein Betrag von jeweils 15.000 Euro.
Steuertipp 14: Steuerberatung beauftragen und Abgabefrist verlängern
Wer erstmals einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2023 beauftragt, sollte das dem Finanzamt umgehend mitteilen. Der Vorteil dieses Tipps: Das Finanzamt erwartet die Steuererklärung für das Jahr 2023 dann nicht bereits zum 2. September 2024, sondern erst zum 2. Juni 2025.
Info
Fristverlängerung für die Steuerjahre 2022 und 2023
Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung für 2020, 2021, 2022 und 2023 verlängert. Hier eine Übersicht der geänderten Abgabefristen:
Für alle, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben
- 2022: bis 02.10.2023
- 2023: bis 02.09.2024
Für alle, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen und abgeben lassen
- 2022: bis 31.07.2024
- 2023: bis 02.06.2025
Diese Fristen gelten auch für die Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung.