Steuertipp 1: Tagespauschale nutzen
Die Homeoffice-Pauschale wurde 2020 während der Corona-Pandemie eingeführt, um Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten, steuerlich zu entlasten. Seit dem 1. Januar 2023 heißt diese Tagespauschale und es winken Verbesserungen im Vergleich zu den Steuerjahren 2020 bis Ende 2022.
Dabei gilt für 2025 Folgendes: Werden Sie zu Hause unternehmerisch tätig, haben aber keinen Raum, sondern nur eine Arbeitsecke, winkt ein pauschaler Betriebsausgabenabzug. Sie können seit dem Steuerjahr 2023 einen Betrag von 6 Euro pro Tag im Homeoffice vom Gewinn abziehen, wobei der maximale Abzug auf 1.260 Euro pro Jahr begrenzt ist. Auch für Selbstständige ist dies ein legaler Steuertrick, mit dem Sie viel Geld sparen können.
Diese Tagespauschale kann auch beantragt werden, wenn ein Arbeitszimmer zu Hause genutzt wurde. Die Tagespauschale erspart Ihnen aber die lästigen Nachweise, dass ein Arbeitszimmer vorliegt und minimiert das Risiko, dass das häusliche Arbeitszimmer im Eigenheim wegen § 8 EStDV ungewollt zum Betriebsvermögen wird.
Tipp
Führen Sie sicherheitshalber Aufzeichnungen
Das Finanzamt erwartet zwar keine Nachweise über die Tage im Homeoffice, doch ganz ohne Aufzeichnungen dürfte es schwer werden, den Steuertipp anzuwenden. Führen Sie deshalb am besten eine Art Tagebuch und notieren Sie, an welchen Tagen Sie im Homeoffice gearbeitet haben.
Der Clou für Selbständige: Sie müssten von diesem Steuertipp selbst dann profitieren, wenn Sie am Wochenende, an Feiertagen oder im wohlverdienten Urlaub von zu Hause die lästige Büroarbeit für das Unternehmen erledigen oder Ihre Mails checken. Es reichen bereits 5 Minuten Arbeit pro Tag. Denn eine zeitliche Vorgabe, wie lange man im Homeoffice tätig sein muss, gibt es nicht. Führen Sie allerdings auch hierzu Aufzeichnungen.
Steuertipp 2: Vorauszahlungen herabsetzen lassen
Benötigen Sie Geld für Ihr Unternehmen, können gesparte oder erstattete Steuern helfen. Insbesondere die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer können Sie auf Antrag herabsetzen lassen.
Übrigens: Ab dem 10. März werden die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für das erste Quartal fällig. Stellen Sie Ihre Herabsetzungsanträge also so früh wie möglich.
Info
Herabsetzung beim Finanzamt beantragen
Zwar werden die Gewerbesteuervorauszahlungen von der Gemeinde gefordert. Dennoch muss die Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen in der Regel beim Finanzamt beantragt werden. Das Finanzamt schickt dann einen Gewerbesteuer-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke an die Gemeinde. Erst dann verzichtet die Gemeinde auf weitere Vorauszahlungen oder erstattet bereits geleistete Vorauszahlungen.
Die Vorauszahlung zur Gewerbesteuer für das erste Quartal wird bereits am 15. Februar fällig. Der Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen sollte deshalb entsprechend frühzeitig gestellt werden.
Steuertipp 3: Lohnsteuerfreibetrag 2025 beantragen
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Arbeitslohn beziehen, können das Jahr 2025 bereits heute steuerlich durchplanen. Bei voraussichtlich anfallenden Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen in bedeutender Höhe lohnt sich ein Antrag auf Feststellung eines Lohnsteuerfreibetrags 2025. Dasselbe gilt bei zu erwartenden Verlusten aus einer gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit oder aus entstehenden Kosten durch die Vermietung einer Immobilie.
Tipp
Antrag über ELSTER möglich
Noch einfacher können Sie diesen Steuertipp umsetzen, indem Sie das Lohnsteuerermäßigungsverfahren über ELSTER beantragen. Stimmt das Finanzamt zu und stellt einen Lohnsteuerfreibetrag für 2025 fest, mindert sich ab dem nächsten Monat Ihr zu versteuerndes Bruttogehalt um den monatlichen Freibetrag und es wird weniger Lohnsteuer einbehalten. Ihr Nettogehalt erhöht sich also.
Kleiner Wermutstropfen: Wer einen Lohnsteuerfreibetrag für 2025 beantragt, muss grundsätzlich zwingend eine Einkommensteuererklärung für 2025 beim Finanzamt einreichen.
Steuertipp 4: Sofortabzug bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ausnutzen
Ein Steuervorteil im Rahmen eines Sofortabzugs als Betriebsausgabe winkt beim Kauf geringwertiger Wirtschaftsgüter (kurz GWG). Dies sind bewegliche, selbständig nutzungsfähige Gegenstände, deren Anschaffung nicht mehr als 800 Euro netto kostet.
Info
Sonderfall Computerhardware und Software
Beim Kauf von betrieblicher Computerhardware und Software gilt eine nur einjährige Nutzungsdauer. Die Ausgaben können also im Jahr des Kaufs in voller Höhe abgezogen werden, unabhängig davon, wie hoch die Ausgaben waren. Infos dazu finden Sie in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025).
Steuertipp 5: Von hoher Sonderabschreibung profitieren
Im Zuge des Wachstumschancengesetz, wurde eine großzügigere Sonderabschreibung für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens eingeführt. Demnach ist neben der regulären Abschreibung eine 40-prozentige Sonderabschreibung für Gegenstände möglich, die Sie 2025 anschaffen (bis Ende 2023 galt eine 20-prozentige Sonderabschreibung).
Für diesen Steuertipp ist es erforderlich, dass der Gewinn des Vorjahres (bei Kauf in 2025 also der Gewinn des Jahres 2024) nicht mehr als 200.000 Euro beträgt. Außerdem müssen Sie für den erworbenen Gegenstand im Jahr des Kaufs und im darauffolgenden Jahr eine betriebliche Nutzung von jeweils mindestens 90 Prozent nachweisen, um diesen geltend zu machen.
Bei Kauf eines Pkws empfiehlt es sich, die mindestens 90%-ige betriebliche Nutzung im Jahr des Kaufs und im Folgejahr jeweils durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Wird der Pkw in diesen zwei Jahren einem Mitarbeiter als Dienstwagen zur Verfügung gestellt, gilt die mindestens 90%-ige betriebliche Nutzung übrigens automatisch (also ohne Nachweis) als erfüllt.
Steuertipp 6: Dauerfristverlängerung beantragen
Muss ein Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich ans Finanzamt übermitteln, kann das am Monatsende schnell in Stress ausarten. Besser wäre es, einen Monat länger Zeit für die elektronische Übermittlung und vor allem für die Zahlung der Umsatzsteuer zu haben. Gute Nachricht: Das ist sogar möglich. Eine Dauerfristverlängerung schenkt Ihnen als Unternehmer einen Monat mehr Zeit zur Vorbereitung und Abgabe Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung. Dieser Steuertipp spart Ihnen zwar kein Geld, dafür gibt er Ihnen mehr Zeit, bringt eine Steuerstundung und reduziert das Stresslevel.
Wenn Sie zur vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, müssen Sie den Antrag auf Dauerfristverlängerung spätestens bis zum 10. April 2025 beim Finanzamt stellen. Zahlen Sie monatlich, muss der Antrag bis zum 10. Februar eines Jahres gestellt werden müssen. Zusätzlich muss bei einer monatlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bis spätestens zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerzahlungen des Vorjahres geleistet werden. Diese Sonderzahlung wird dann auf die Umsatzsteuerzahlung für die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2025 angerechnet.
Tipp
Auch Selbständige und Freiberufler können einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen
Die Verschiebung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie den einmonatigen Zahlungsaufschub bekommen auch steuerpflichtige Selbständige und Freiberufler, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise ans Finanzamt übermitteln müssen. Eine Sondervorauszahlung ist bei der vierteljährlichen Abgabe nicht notwendig.
Steuertipp 7: Anspruch auf Stromsteuererstattung prüfen
Gerade produzierende Unternehmen ächzen unter hohen Strom- und Gaspreisen. Was viele nicht wissen: Beim Hauptzollamt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromsteuererstattung beantragen. So können Sie gegebenenfalls durch einen einfachen Antrag beim Hauptzollamt Steuern sparen. Der Erstattungsbetrag ist jedoch im Gegenzug als Betriebseinnahme zu versteuern.
Steuertipp 8: Familienangehörige einstellen
In finanziell schwierigen Zeiten ist Personal gefragt, das besonders flexibel eingesetzt werden kann. Umso besser, wenn das Geld für das Gehalt dann noch in der Familie bleibt. Deshalb kann es sinnvoll sein, den Ehegatten, Kinder oder Eltern als Minijobber (geringfügig Beschäftigte) im Unternehmen anzustellen.
Auch dieser Steuertipp spart bares Geld. Das Monatsgehalt von bis zu 556 Euro und die pauschalen Abgaben an die Minijobzentrale sind nämlich abziehbare Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern. Weiteres Plus: Die angestellten Familienmitglieder müssen keine weiteren Steuern auf ihr Minijob-Gehalt bezahlen.
Tipp
Führen Sie auch hier Aufzeichnungen
Damit das Finanzamt hier mitspielt, sollten Sie Aufzeichnungen darüber führen, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang der Minijobber welche Arbeiten ausgeübt hat. Diese Nachweise legen Sie dem Finanzamt vor, sollte es diese anfordern. Nur so lassen sich Finanzbeamte im Zweifel von der Ernsthaftigkeit einer Anstellung überzeugen.
Für Minijobber gilt für diesen Steuertipp: Um ihrer Steuerpflicht nachzukommen, haben sie wenig Aufwand. Minijobber müssen ihr Minijob-Gehalt in ihrer Steuererklärung nicht angeben. Denn der Arbeitgeber hat die Besteuerung mit pauschal zwei Prozent bereits übernommen.
Steuertipp 9: Antrag auf Ist-Versteuerung
Im Fall der Umsatzsteuer gilt für gewerblich tätige Unternehmen eine strenge Regel: Die Umsatzsteuer ist anzumelden und zu bezahlen, sobald ein Unternehmen seine Leistung ausgeführt hat. Im Fachjargon spricht man von der sogenannten Soll-Versteuerung. Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr 2023 nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, profitieren im Jahr 2025 auf Antrag von der Ist-Versteuerung.
Für diesen Steuertipp bedeutet im Klartext: Ein Unternehmer muss die Umsatzsteuer bei Anwendung der Ist-Versteuerung erst in dem Monat anmelden und ans Finanzamt bezahlen, in dem ein Kunde eine Rechnung beglichen hat.
Achtung
Finanzamt rechnet den Umsatz auf 12 Monate hoch
Wird die gewerbliche Tätigkeit im Jahr 2025 unterjährig begonnen, kann es sein, dass die Ist-Versteuerung trotz Unterschreitung der 800.000 Euro-Umsatzgrenze vom Finanzamt versagt wird. Dies liegt daran, dass das Finanzamt den Umsatz auf 12 Monate hochrechnet.
Konkretes Beispiel: Bei Beginn der Tätigkeit im Oktober 2024 und einem voraussichtlichen Umsatz von 250.000 Euro, wird im Sinn der Ist-Versteuerung 1 Million Euro berechnet.
250.000 Euro : 3 Monate x 12 Monate = Gesamtumsatz 1 Mio. Euro
In diesem Fall würde der Steuertipp nicht gelten und das Finanzamt würde den Antrag auf Ist-Versteuerung für 2025 ablehnen.
Steuertipp 10: Investitionsabzugsbetrag angeben
Ein klassischer Tipp, um Steuern zu sparen, ohne dafür einen Cent investieren zu müssen, ist die Minderung des Gewinns um einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Planen Sie als Unternehmer in den nächsten drei Jahren Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Pkw, Maschine, Möbel, Smartphones), können Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Jahr der Planung 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe abziehen.
Voraussetzungen: Ihr Gewinn darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Zudem müssen Sie das bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Jahr des Kaufs sowie im Folgejahr zu insgesamt mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt haben.
Steuertipp 11: Erstmalige Bilanzierung 2025
Hat das Finanzamt einen Selbständigen dazu aufgefordert, zum 1. Januar 2025 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln, gibt es zwei Besonderheiten zu beachten:
- Pünktlich ab dem 1. Januar 2025 müssen die Geschäftsvorfälle steuerlich in einer Bilanz erfasst werden. Dazu empfiehlt es sich, eine Steuersoftware zu nutzen.
- Durch die unterschiedliche steuerliche Systematik der Einnahmen-Überschussrechnung und der Bilanzierung muss zum 1. Januar 2025 ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust ermittelt werden. Kommt es zu einem Übergangsgewinn, kann dieser auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Beispiel: Übergangsgewinn beträgt 45.000 Euro; versteuert werden müssen auf Antrag in den Jahren 2025 bis 2027 ein Betrag von jeweils 15.000 Euro.
Steuertipp 12: Steuerberatung beauftragen und Abgabefrist verlängern
Wer erstmals einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2025 beauftragt, sollte das dem Finanzamt umgehend mitteilen. Der Vorteil dieses Tipps: Das Finanzamt erwartet die Steuererklärung für das Jahr 2025 dann nicht bereits zum 31. Juli 2026, sondern erst zum 1. März 2027.
Info
Fristverlängerung für die Steuerjahre 2023 und 2024
Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung für 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 verlängert. Hier eine Übersicht der geänderten Abgabefristen:
Für alle, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben
- 2023: bis 02.09.2024
- 2024: bis 31.07.2025
Für alle, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen und abgeben lassen
- 2023: bis 02.06.2025
- 2024: bis 30.04.2026
Diese Fristen gelten auch für die Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung.
Steuertipp 13: Gehaltserhöhung nach steuerfreier Inflationsausgleichsprämie in 2025
Im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 durften Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro ausbezahlen. Viele Arbeitgeber zahlten beispielsweise im Jahr 2024 pro Monat 125 Euro dieser Prämie aus und stellen sich nun die Frage, ob es steuerlich ein Problem sein kann, wenn der Arbeitslohn zum 1. Januar 2025 so erhöht wird, dass der Arbeitnehmer weiterhin zumindest dasselbe Bruttogehalt erzieht wie im Jahr 2024. Viele sehen hier das Risiko, dass bei einer Lohnsteuerprüfung des Finanzamts die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie rückwirkend kippen könnte.
Antwort: Die Gehaltserhöhung 2025 nach Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie ist steuerlich kein Problem, Das kann auch den FAQ zur Inflationsausgleichsprämie auf www.bundesfinanzministerium.de (Fragen 5, 5a und 5b) entnommen werden.
Steuertipp 14: Gegenstände in Betrieb einlegen
Wussten Sie eigentlich, dass Sie private Gegenstände (z. B. Regal, Laptop), die Sie zu mindestens zehn Prozent betrieblich nutzen, in Ihren Betrieb einlegen und steuersparend abschreiben dürfen. Die Bewertung der Einlage erfolgt grundsätzlich zum Teilwert, also mit dem Wert, den ein fremder Dritter im Zeitpunkt der Einlage für den Gegenstand bezahlen würde.
Ausnahme: Wurde der ins Betriebsvermögen eingelegte Gegenstand innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage gekauft, dann dürfen nur die Anschaffungskosten gemindert um eine fiktive Abschreibung als Einlagewert angesetzt werden.
Steuertipp 15: Kleinunternehmerregelung seit 2025 auch im EU-Ausland
Ist ein Unternehmer beim Finanzamt im Jahr 2025 umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registriert, kann er die Kleinunternehmerregelung sogar im EU-Ausland anwenden. Dazu muss aber über das Bundeszentralamt für Finanzen ein Antrag gestellt werden (www.bzst.de).
Vorteil: Muss bei Leistungen im Ausland keine Umsatzsteuer abgeführt werden, spart man sich das lästige Ausfüllen ausländischer Umsatzsteuererklärungen und im Endeffekt auch Beratungskosten für einen ausländischen Steuerberater.
Verpflichtung beachten: Kleinunternehmer müssen bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Umsatzzeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, Umsatzmeldungen über die Umsätze in den jeweiligen EU-Staaten ans BZSt übermitteln.
Folgende Abgabetermine sind im Jahr 2025 verpflichtend zu beachten:
Umsatzzeitraum | Abgabetermin |
1. Kalendervierteljahr | bis zum 30. April 2025 |
2. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Juli 2025 |
3. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Oktober 2025 |
4. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Januar 2026 |
Steuertipp 16: Privater Steuertipp zu Unterhaltsleistungen
Häufig unterstützen Selbständige ihre Kinder, für die sie kein Kindergeld mehr bekommen oder Elternteile finanziell. Dafür dürfen sie 2025 in der Anlage „Außergewöhnliche Belastung“ zur Steuererklärung bis zum Höchstbetrag von 12.096 Euro als außergewöhnliche Belastung steuersparend geltend machen.
Doch aufgepasst: Seit 1.1.2025 können steuerliche Unterstützungsleistungen an Kinder oder Elternteile nur noch dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die Geldzuwendungen per Überweisung auf das Konto der unterstützten Person erfolgen. Bei Barzahlungen 2025 kippt der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen.