Werbekosten absetzen: So gehen Sie vor

Für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Gründer sind Werbemaßnahmen entscheidend, um auf dem Markt Fuß zu fassen und zu wachsen. Diese notwendigen Investitionen in die Sichtbarkeit und Kundenakquise können jedoch erhebliche Kosten verursachen. Glücklicherweise ermöglicht das deutsche Steuerrecht, diese Werbekosten steuerlich geltend zu machen, was zu einer erheblichen Minderung der Steuerlast führen kann. Dieser Artikel vertieft das Thema, bietet praxisnahe Tipps und erklärt, wie Sie Werbekosten effektiv von der Steuer absetzen können.

Zuletzt aktualisiert am 25.02.2025
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Was zählt alles als Werbekosten?

  • Anzeigen: Online-Anzeigen (Google Ads, Social Media Ads), Zeitungs- und Zeitschriftenanzeigen.
  • Direktmarketing: Flyer, Broschüren, Werbegeschenke, Mailings.
  • Digitale Präsenz: Kosten für die Erstellung und Pflege einer Website, SEO-Optimierung, Content Marketing.
  • Öffentlichkeitsarbeit: Pressemitteilungen, Sponsoring von Veranstaltungen, Teilnahme an Messen (Messestand, Eintrittskarten, Reisekosten).
  • Soziale Medien: Kosten für die Erstellung von Inhalten (Tools und Agenturen), Kampagnenmanagement, Tools zur Analyse und zum Scheduling. 

Info

Werbekosten vs. Werbungskosten

Obwohl sie ähnlich klingen, gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen Werbekosten und Werbungskosten. Werbekosten beziehen sich auf Ausgaben für Werbemaßnahmen eines Unternehmens, um Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben (Anzeige in Zeitung, Onlinewerbung, Plakatwerbung, Werbeveranstaltung). 

Werbungskosten hingegen sind in der Einkommensteuererklärung absetzbare Kosten, die Arbeitnehmenden entstehen, um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen – beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit oder Ausgaben für Arbeitsmittel.

Bis zu welcher Höhe können Werbekosten steuerlich abgesetzt werden?

Im deutschen Steuerrecht gibt es grundsätzlich keinen festgelegten Höchstbetrag für die Absetzbarkeit von Werbekosten. Unternehmen können Kosten für Werbe- und Marketingmaßnahmen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen, sofern diese Ausgaben betrieblich veranlasst sind und dem Erzielen von Einnahmen dienen. Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit umfassen die Nachweisbarkeit eines direkten Zusammenhangs zwischen den Werbemaßnahmen und der beabsichtigten Einkunftserzielung des Unternehmens.

Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) müssen die Aufwendungen zudem eindeutig dokumentiert und die Werbemaßnahmen angemessen sein. Die Absetzbarkeit ist nicht gegeben, wenn es sich um Ausgaben für Maßnahmen handelt, die nicht primär dem Geschäftszweck dienen oder als unangemessen hoch angesehen werden. Somit ist die Grenze der Absetzbarkeit durch die Angemessenheit und die betriebliche Notwendigkeit der Ausgaben definiert, nicht durch einen festen Höchstwert.

Werbekosten vs. nichtabziehbare Aufwendungen

Natürlich kann es passieren, dass ein Unternehmer Werbemaßnahmen durchführt und das Finanzamt dagegen von nicht abziehbaren Betriebsausgaben ausgeht. Hier drei typische Beispiele, bei denen es Probleme geben kann:

  • Werbeveranstaltung I: Zu einer Veranstaltung werden alle wichtigen Geschäftspartner und potentielle Kunden eingeladen. Neben Produktpräsentationen serviert eine Cateringfirma ein Buffet. Kosten der Veranstaltung: 15.000 Euro. Davon entfallen 4.000 Euro auf die Bewirtung. Folge: Das Finanzamt würde hier nur 11.000 Euro als Werbekosten zum Abzug zulassen. Die Kosten für das Catering stellen Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dar und sind zur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar.
  • Werbeveranstaltung II: Ein Unternehmen lädt 20 potentielle Kunden und Geschäftspartner zu einer Veranstaltung ein. Nach der Produktpräsentation winkt ein Ski-Event. Kosten der Veranstaltung: 20.000 Euro. Davon Kosten für Ski-Event 10.000 Euro und Bewirtung 2.000 Euro. Folge: Hier würde das Finanzamt Werbekosten von 8.000 Euro als Betriebsausgaben zum Abzug zulassen. Bei den Ausgaben für das Ski-Event handelt es sich um Geschenke im Wert von 500 Euro je Person, weil die 50-Euro-Freigrenze überschritten ist. Auch der Vorsteuerabzug ist hier verloren. Diese sind nicht abziehbar nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Bewirtungsaufwendungen dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 Prozent mindern.
  • Werbeveranstaltung III: Ein Unternehmen ist Messeaussteller und schmeißt am Abend eine rauschende Party. Klar, hat das einen erheblichen Werbeeffekt. Dennoch sind die Kosten in Werbekosten und Bewirtungsaufwendungen zu trennen.

Achtung

Ist das Finanzamt besonders streng, dürfen Bewirtungsaufwendungen und Geschenkaufwendungen überhaupt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Und zwar immer dann, wenn Selbständige die Kosten für eine Werbeveranstaltung in voller auf dem Konto „Werbekosten“, Repräsentationskosten“ oder „Werbung“ verbuchen. Denn streng genommen darf für Bewirtung und Geschenke kein Cent als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn diese Aufwendungen nicht getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht bzw. aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Praxisnahe Tipps zur Absetzung von Werbekosten

1. Dokumentation und Nachweisführung

Um Werbekosten erfolgreich abzusetzen, ist eine lückenlose Dokumentation essenziell. Bewahren Sie alle Rechnungen und Belege auf. Es ist hilfreich, ein digitales Archiv für die Belegerfassung anzulegen, in dem Sie Belege scannen und mit Stichworten versehen, um sie leichter auffindbar zu machen.

2. Abgrenzung zu privaten Ausgaben

Stellen Sie sicher, dass Werbekosten ausschließlich geschäftlich veranlasst sind. Sollten private und geschäftliche Nutzung vermischt sein (z.B. bei Tools zur Erstellung von Werbeinhalten), die auch privat genutzt werden, müssen diese Kosten anteilig aufgeteilt werden.

3. Genaue Zuordnung und Kategorisierung

Für eine effiziente Steuererklärung ist es sinnvoll, Werbekosten nach Kategorien (z.B. Online-Werbung, Printmedien, Messekosten) zu ordnen. Das bringt nicht nur mehr Übersichtlichkeit in Ihre Betriebsausgaben, sondern erleichtert auch die Kommunikation mit dem Finanzamt oder dem Steuerberater.

Beispiele aus der Praxis

  • Corporate Blogging
    Ein IT-Dienstleister betreibt einen Blog, um Fachwissen zu teilen und Kunden anzuziehen. Die Kosten für das Schreiben von Beiträgen, Website-Pflege und die Bewerbung der Beiträge über Google Ads und Social Media können vollständig als Werbekosten abgesetzt werden.
    Tipp: Achten Sie darauf, den Traffic und die Konversionsraten zu messen, um den Return on Investment (ROI) Ihrer Blogging-Aktivitäten zu evaluieren.
  • Kundenbindungsprogramme
    Ein Einzelhändler führt ein Kundenbindungsprogramm mit Rabatten und speziellen Angeboten ein. Die Kosten für die Entwicklung des Programms, die Produktion von Mitgliedskarten und die Bewerbung des Programms sind als Werbekosten absetzbar.
    Tipp: Analysieren Sie regelmäßig die Teilnahme am Programm, um dessen Effektivität zu beurteilen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
  • Fahrzeugwerbung
    Ein Handwerksbetrieb beschriftet seine Firmenfahrzeuge mit dem Logo und Kontaktdaten des Unternehmens. Die Kosten für die Gestaltung und Anbringung der Werbung sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. 
    Tipp: Wählen Sie eine auffällige Gestaltung, die auch im Straßenverkehr gut erkennbar ist, um die Werbewirkung zu maximieren.
  • Podcast-Sponsoring
    Ein Start-up sponsert einen beliebten Podcast, um seine Zielgruppe zu erreichen. Die Kosten für das Sponsoring sowie die Produktion von Werbespots, die im Podcast gespielt werden, können als Werbekosten geltend gemacht werden. 
    Tipp: Wählen Sie Podcasts, deren Hörerschaft gut zu Ihrer Zielgruppe passt, um den größtmöglichen Nutzen aus Ihrem Sponsoring zu ziehen.

4. Vorausschauende Planung

Planen Sie Ihre Werbemaßnahmen und die damit verbundenen Ausgaben vorausschauend. Dies ermöglicht nicht nur eine bessere Budgetkontrolle, sondern auch die Optimierung Ihrer Steuerlast im Laufe des Geschäftsjahres.

5. Nutzung von Abschreibungen

Manche Werbemittel (z.B. hochwertige Werbegeschenke oder technische Ausrüstung für Messen) können über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten, solche Anschaffungen steuerlich geltend zu machen.

Fazit

Das geschickte Absetzen von Werbekosten bietet Unternehmen eine hervorragende Möglichkeit, ihre steuerliche Belastung zu minimieren und gleichzeitig in das Wachstum und die Sichtbarkeit ihres Geschäfts zu investieren. Eine sorgfältige Planung, Dokumentation und die strategische Auswahl der Werbemaßnahmen sind entscheidend, um den maximalen Vorteil aus diesen steuerlichen Regelungen zu ziehen. Nutzen Sie die Vielfalt der Werbemöglichkeiten und integrieren Sie innovative Ansätze in Ihr Marketing, um nicht nur steuerliche Vorteile zu genießen, sondern auch Ihr Unternehmen erfolgreich voranzubringen.