Verjähren Rechnungen?

"Verjährung” - diesen Begriff hat jeder schon einmal gehört. Häufig taucht er im Zusammenhang mit Straftaten auf, doch auch in anderen Bereichen des Rechts greifen Verjährungsfristen. Die Verjährung von Rechnungen zum Beispiel ist ein klassischer Sachverhalt, der in der Wirtschaft immer wieder relevant wird. Wann Rechnungen verjähren, was das genau bedeutet und was Sie bezüglich gesetzlicher Verjährungsfristen beachten sollten, lesen Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 11.12.2024
© Julia Taubitz - unsplash.com

Definition Verjährungsfrist: Was bedeutet Verjährung?

Offene Forderungen verjähren nach einer bestimmten Zeit. Diese Verjährungsfrist begrenzt die Dauer, in der man noch Maßnahmen ergreifen kann, um ausstehende Zahlungen einzufordern. Vor Ende der Verjährungsfrist kann ein Gericht also darüber entscheiden, ob etwaige Ansprüche bestehen. Ist ein Anspruch hingegen verjährt, kann man ihn nicht mehr vor Gericht bringen. 

Die Verjährung zielt darauf ab, Rechtssicherheit zu schaffen. Denn Erkenntnisse über den Sachverhalt lassen sich mit der Zeit schwerer beweisen. Unterlagen, die als Beweis dienen könnten, sind vielleicht nicht mehr auffindbar. Zeugen können sich nicht mehr erinnern oder sind nicht mehr erreichbar. 

Nach Ende der Verjährungsfrist erlöschen also Ansprüche auf eine offene Forderung oder einen Besitzanspruch, und man kann sie nicht mehr rechtlich durchsetzen.

Wann genau verjähren Rechnungen?

Allgemein gilt für Rechnungen aller Art eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Ablauf der Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung gestellt wurde.

Handelt es sich also zum Beispiel um eine Rechnung vom 03. Mai 2023, so verjährt die Rechnung zum 31.12.2026.

Die Rechnungsstellung ist dabei unerheblich für den Beginn oder das Ende der Verjährungsfrist. Denn relevant ist immer der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entsteht und der Schuldner über die Forderung informiert wurde. Da dies normalerweise gleichzeitig passiert, ist meistens der Zeitpunkt des Kaufs oder des Vertragsschlusses ausschlaggebend.

Diese Verjährungsfrist für Rechnungen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§194 ff. BGB) geregelt. Eine Verjährung bedeutet, dass Ihre Ansprüche aus der Rechnung erlöschen. Das heißt im Klartext: Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, muss Ihr Kunde die Rechnung nicht mehr bezahlen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Rechnungen, die an Sie gestellt wurden.

Info

Wann ist eine Mahnung verjährt?

Eine Mahnung selbst verjährt nicht direkt, da sie lediglich ein Instrument ist, um auf eine bestehende Forderung hinzuweisen und diese durchzusetzen. Die Verjährung bezieht sich auf die Forderung, die durch die Mahnung eingefordert wird. Sie hat somit auch keinen direkten Einfluss auf das Anhalten oder die Verlängerung der Verjährungsfrist der Hauptforderung. Eine Mahnung kann jedoch dazu beitragen, den Schuldner in Verzug zu setzen, was für die Durchsetzung von Ansprüchen wie Verzugszinsen wichtig sein kann.

Verjähren Rechnungen, die rückwirkend gestellt werden?

Hierzu sei zunächst einmal gesagt: Rechnungen können unbegrenzt rückwirkend gestelltwerden. Egal, ob Ihre Leistung einen Monat, ein Jahr oder zehn Jahre in der Vergangenheit liegt – solange Sie noch zuverlässig nachweisen können, dass Sie eine Leistung erbracht haben, können Sie auch noch eine Rechnung schreiben und an den Kunden senden.

Achtung

Beachten Sie die gesetzliche Pflicht zur Rechnungsstellung

Grundsätzlich sollten Sie als Unternehmer die gesetzliche Pflicht zur Rechnungsstellung beachten. Es gilt eine Frist von sechs Monaten nach Leistungserbringung. Welche Regelungen hier genau gelten, können Sie in §§ 14,14a UStG nachlesen.

Wann beginnt die Verjährung?

Die Verjährung beginnt nicht zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Auch die Forderungen aus rückwirkend gestellten Rechnungen verjähren also drei Jahre nach der Leistungserbringung. Das heißt, Sie können Ihrem Kunden zwar eine Leistung in Rechnung stellen, die vor fünf Jahren erbracht wurde. Begleichen muss Ihr Kunde diese Rechnung dann aber nicht mehr. Eine solche rückwirkende Rechnungslegung ist in manchen Fällen aus buchhalterischen Gesichtspunkten sinnvoll.

Verjährung bei einer verspäteten Rechnung

Angenommen, Sie kaufen im Dezember Schreibtische. Die Rechnung bekommen Sie aber erst im Januar. 

Die Zeit der Rechnungsstellung ist hier jedoch irrelevant. Der Anspruch entsteht bereits mit dem Kauf der Schreibtische beim Verkäufer. Durch den Kauf erfahren Sie gleichzeitig, dass Sie einen bestimmten Betrag für die Schreibtische schulden. 

Daher beginnt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Kauf getätigt wurde, selbst wenn die Rechnung erst im folgenden Jahr erstellt wird.

Beispiel: Verjährung einer Handwerkerrechnung

Ein Handwerker erbringt eine Leistung am 01.07.2020. Der Handwerker stellt zunächst keine Rechnung. Am 01.04.2023 geht beim Kunden eine Rechnung für die erbrachte Leistung ein. Da die Rechnung den Kunden noch innerhalb der Verjährungsfrist erreicht, muss der Kunde den offenen Rechnungsbetrag begleichen.

Geht die Rechnung aber im Januar 2024 beim Kunden ein, ist der Anspruch des Handwerkers bereits verjährt. Der Kunde kann die Rechnung zu den Akten legen und ist nicht mehr dazu verpflichtet, die Rechnung zu bezahlen.

Verjährung bei einem Kauf früh im Jahr

Wie bereits erwähnt, setzt die Verjährung erst mit dem Jahresende ein. Entsteht ein Anspruch früh im Jahr, verlängert sich die Verjährungsfrist praktisch. 

Nehmen wir an, Sie erwerben die Schreibtische im Januar. Dann beginnt die Verjährungsfrist dennoch erst am Jahresende. Der Anspruch selbst entsteht natürlich sofort im Januar. 

Dies gibt den Gläubigern faktisch ein zusätzliches Jahr Zeit, ihre offenen Forderungen geltend zu machen, weil das Kaufjahr nicht in die dreijährige Verjährungsfrist mit eingerechnet wird. Es wären also insgesamt vier Jahre, in denen der Anspruch erhoben werden kann.

Verjährung bei einer falschen Beratung

In solch einem komplexen Fall kommt es darauf an, ob die beratene Person korrekt informiert wurde. Denn eine falsche Beratung bedeutet streng genommen, dass die Auflagen für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erfüllt sind. 

Allerdings herrscht keine Einigkeit in der Rechtsprechung und Gerichte urteilen nicht einheitlich, sondern fallbasiert anhand der jeweiligen Fakten. 

Angenommen, Sie lassen sich im Jahr 2023 über Anlagemöglichkeiten beraten und Ihr Berater rät Ihnen, sich an einem Fonds zu beteiligen. Sie erhalten dazu einen Prospekt mit allen wesentlichen Informationen zum Fonds. 

Nun muss dieser Fonds Insolvenz anmelden und Sie verlieren eine Menge Geld. Wegen der fehlerhaften Beratung könnten Sie Schadensersatz beanspruchen. 

Es steht zur Frage, wann Sie als Anleger realisiert haben, dass die Beratung unzureichend war. Der Prospekt könnte zwar Risiken, inklusive eines Totalverlustrisikos, aufzeigen. Wenn diese Informationen allerdings nicht klar vermittelt wurden und Ihr Anlageberater nicht überprüft hat, ob Sie den Prospekt tatsächlich gelesen haben, bleibt unklar, wann Sie über das Verlustrisiko aufgeklärt wurden. 

Entsteht dann die Information über das Verlustrisiko erst, wenn die Verluste bereits eintreten? Also beispielsweise bei der ersten Jahresabrechnung? 

Der entscheidende Zeitpunkt ist in dieser Situation schwer zu bestimmen. Fest steht aber, dass die Verjährung erst mit dem Bekanntwerden des Anspruchs beginnt. 

Obwohl die Sachlage nicht eindeutig ist, stimmen die Gerichte darin überein, dass das bloße Übergeben eines Prospekts nicht genügt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) beschieden hat. 

Wann genau der Anspruch entstand und die Verjährungsfrist zu laufen begann, muss dennoch immer individuell festgestellt werden.

Verlängert sich die Verjährungsfrist bei unklarer Rechtslage?

Ist die Rechtslage nicht klar, kann der Beginn der Verjährungsfrist herausgeschoben werden. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass der Beginn der Verjährungsfrist voraussetzt, dass die Klageerhebung zumutbar ist. Dies impliziert, dass bei einer unsicheren Rechtslage der Beginn der Verjährung verzögert sein kann, falls es dem Forderungsinhaber nicht zumutbar ist, eine Klage zu erheben. 

Allerdings entscheidet auch hier das Gericht im Einzelfall. Zudem muss in der Regel bereits ein Beschluss des BGH vorliegen.

Wie verlängert man die Verjährungsfrist von Rechnungen?

Der erste Schritt nach einer nicht bezahlten Rechnung ist es, eine Mahnung auszustellen und an den Schuldner zu senden. Doch eine von Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen ausgestellte und versendete Mahnung hat zunächst keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist bei der Rechnungsstellung. Auch ändert sich die Verjährung einer Rechnung nicht, wenn Inkasso-Maßnahmen eingeleitet werden. Damit Ihr Anspruch nicht verjährt, ist ein gerichtliches Mahnverfahren notwendig. Ist ein solches Verfahren eingeleitet, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre – und Sie als Gläubiger haben eine gute Chance, dass Ihre Ansprüche beglichen werden.

Zahlung setzt neue Verjährung in Gang

Leistet der Kunde nach einer Mahnung eine Abschlagszahlung, Zinsen oder eine Sicherheitsleistung, wird die bisherige dreijährige Verjährungsfrist unterbrochen und es beginnt ab dem Tag der Zahlung eine neue dreijährige Verjährungsfrist (§ 212 BGB). Leistet der Kunde nach einer Mahnung eine Abschlagszahlung, Zinsen oder eine Sicherheitsleistung, wird die bisherige dreijährige Verjährungsfrist unterbrochen und es beginnt ab dem Tag der Zahlung eine neue dreijährige Verjährungsfrist (§ 212 BGB).

Die Verjährung von Rechnungen in allen Branchen

Die Verjährung gewerblicher Rechnungen ist branchenunabhängig. Egal, ob Sie beim Kunden eine Dienstleistung, eine Warenlieferung oder eine andere Art Service in Rechnung stellen – die Verjährungsfrist beträgt immer drei Jahre. Das trifft auf die Arztrechnung genauso zu wie auf die Handwerker- oder Telefonrechnung.

Die Höchstfristen bei der Verjährung

Sie wissen jetzt, welche Vorgaben erfüllt sein müssen, damit die Verjährungsfrist beginnt. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann es theoretisch zu einer erheblichen Verzögerung des Fristbeginns kommen. Es gibt jedoch Höchstfristen, die jegliche Ansprüche beenden. Sie sind im BGB festgelegt

Diese Höchstfristen sind von der Art des Anspruchs abhängig: 

  • 30 Jahre für Schadensersatzansprüche bei Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzungen
  • 10 Jahre für Schadensersatzansprüche bei anderen Fällen, wie Kapitalanlagen
  • 10 Jahre für andere Ansprüche, wie Rückzahlungen oder Bearbeitungen 

Demnach erlöschen Ansprüche auf offene Forderungen spätestens nach 10 Jahren, unabhängig vom eigentlichen Beginn der Verjährungsfrist. Für ein Geschäft aus dem Jahr 2023 endet somit jeglicher Anspruch spätestens im Jahr 2033. 

Der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Höchstfrist ist der Tag des Geschäftsabschlusses. Wurden zum Beispiel Schreibtische am 12. Januar 2023 gekauft, endet die Höchstfrist am 12. Januar 2033. 

Allerdings kann das europäische Recht in einigen Fällen über diese Höchstfristen hinausgehen. Unter bestimmten Umständen kann sich die Höchstfrist also noch einmal verlängern. Dies ist besonders dann der Fall, wenn bestimmte Klauseln existieren, die die Verjährungsfrist außer Kraft setzen könnten. Die Höchstfrist findet auch dann keine Anwendung, wenn die Vertragslaufzeit den Zeitraum der Höchstfrist übersteigt.

Besondere Verjährungsfristen im BGB

Das BGB legt für bestimmte Vorfälle besondere Verjährungsfristen fest. Die Frist kann dann kürzer oder länger ausfallen. 

  • Für Sachmängel besteht eine Verjährungsfrist von 2 Jahren für Käufer. In diesen zwei Jahren können Mängel beseitigt werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit Aushändigung der Ware.
  • Auch bei Mängeln nach Werkvertrag gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Das gilt beispielsweise bei Handwerksarbeiten oder Reparaturen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der geleisteten Arbeit.
  • Für Baumängel hat das BGB eine Frist von 5 Jahren festgelegt. Diese gelten für Neubauten, Renovierungen und Umbauten.
  • Für die Rechte an einem Grundstück gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Was tun, um das Verjähren von Rechnungen zu vermeiden?

Als Gläubiger wollen Sie selbstverständlich vermeiden, dass ein Kunde so lange nicht zahlt, bis die Verjährungsfrist ihn seiner Schulden enthebt. Damit das nicht passiert haben wir ein paar wertvolle Tipps, die der Verjährung Ihrer Ansprüche vorbeugen:

  • Prüfen Sie Ihre Kunden. Wenn es Ihnen möglich ist, stellen Sie über das Internet oder per Telefon sicher, dass es sich bei Ihren Kunden um vertrauenswürdige Vertragspartner handelt. Auch können Sie zum Beispiel bei Kollegen nach Erfahrungen fragen.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Rechnungen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Unklare oder inkorrekte Rechnungsangaben sind ein Grund für Kunden, die Zahlung zurückzuhalten.
  • Stellen Sie Ihre Rechnungen möglichst kurzfristig nach Leistungserbringung aus. Das spart unnötigen Administrationsaufwand und lässt Ihnen im Falle eines Zahlungsverzugs mehr zeitlichen Spielraum.
  • Wenn ein Kunde nicht zahlt, schicken Sie zeitnah eine Mahnung als Erinnerung. Wenn Sie hier gut strukturiert vorgehen, haben Sie genug Zeit, um Ihre Kunden erst selbst zu mahnen und dann bei Bedarf ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten.
  • Bei zeit- und kostenintensiven Aufträgen kann es sinnvoll sein, die Gesamtsumme in Teilrechnungen einzufordern. Das bedeutet nicht nur für den Kunden eine geringere finanzielle Last, sondern Sie vermeiden ebenfalls, dass Sie zu weit in Vorleistung gehen und das gesamte finanzielle Risiko auf Ihnen und Ihrem Unternehmen lastet.
  • Rufen Sie bei einer Schlichtungsstelle an. Eine eingereichte Beschwerde bei einer Schlichtungsstelle führt automatisch zu einem Verfahren, das die Verjährungsfrist pausiert.
  • Reichen Sie eine Klage ein, dadurch wird die Verjährung ebenfalls gestoppt.

Das Erlöschen eines Anspruchs durch Verjährung bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Schuld nicht mehr eingefordert werden kann. Als Schuldner ist man in der Beweispflicht, wenn eine Forderung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist besteht. Der Schuldner muss dann nachweisen, dass der Anspruch verjährt ist.

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