Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet drei Möglichkeiten der Absicherung:
- Pflichtmitgliedschaft
- Freiwillige Mitgliedschaft
- Familienversicherung
Die Pflichtmitgliedschaft ergibt sich vor allem durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Bei der Familienversicherung sind Kinder, Ehe- und Lebenspartner von Mitgliedern beitragsfrei mitversichert, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, kommt meist aus einer bestehenden Pflicht- oder Familienversicherung und nimmt erstmalig eine Beschäftigung im Inland an. Wer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, hat zuvor die Wahl, sich entweder für eine gesetzliche Kasse oder eine private Krankenversicherung zu entscheiden.
Der Weg in die freiwillige gesetzliche Versicherung
Wer zuvor pflicht- oder familienversichert war, muss im Grunde nichts tun, um fortan freiwillig gesetzlich versichert zu sein. Die freiwillige Versicherung beginnt automatisch, falls man sich vorher nicht dazu entscheiden sollte, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Für diesen Wechsel besteht eine Frist: Innerhalb von zwei Wochen muss der Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt werden, um zu den Privaten wechseln zu können. Geschieht dies nicht, ist man freiwillig gesetzlich versichert.
Für wen ist es sinnvoll, freiwillig gesetzlich versichert zu sein?
Für Selbstständige und Arbeitnehmer mit hohem Einkommen besteht keine Pflicht, bei den gesetzlichen Kassen zu bleiben. Der Wechsel bzw. Austritt ist jedoch längst nicht immer auch die bessere Option. Die folgenden Personengruppen haben die Möglichkeit, sich entweder für die private oder die gesetzliche Krankenversicherung zu entscheiden:
- Selbstständige (hauptberuflich)
- Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 69.300 Euro (2024)
- Personen, deren kostenfreie Familienversicherung ausläuft
- Beamte
- Kinder ohne Familienversicherung, wobei ein Elternteil mit seinem Verdienst über der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
- Studenten, bei denen die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung für Studenten nicht mehr gegeben sind
- Schwerbehinderte unter der Voraussetzung, dass entweder ein Elternteil oder ein Ehegatte innerhalb der letzten fünf Jahre über mindestens drei Jahre hinweg gesetzlich versichert war
- Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung im Ausland wieder ins Inland zurückkehren und binnen zwei Monaten wieder in ein neues Beschäftigungsverhältnis eintreten
- Rentner, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Krankenversicherung für Rentner nicht erfüllen
- Ehemalige GKV-Mitglieder, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Austritt über mindestens 24 Monate hinweg pflichtversichert waren oder vor dem Ende der Versicherungspflicht mindestens 12 Monate gesetzlich versichert waren
Unter welchen Voraussetzungen ist man freiwillig krankenversichert?
Immer dann, wenn eine Versicherungspflicht endet und nicht direkt im Anschluss eine neue Versicherung abgeschlossen wird, ist man automatisch freiwillig gesetzlich versichert. Dies wird als obligatorische Anschlussversicherung bezeichnet, da in Deutschland eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht. Wer also mehr verdient, nicht Mitglied einer privaten Krankenversicherung oder aus einem anderen Grund nicht pflichtversichert ist, muss freiwillig gesetzlich versichert sein.
Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt folglich mit dem Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung. Ein Nachweis darüber, wie lange man bis dahin in der GKV war, ist nicht erforderlich. Wer sich nicht freiwillig versichern möchte, muss innerhalb von zwei Wochen den Austritt erklären und zugleich eine private Krankenversicherung nachweisen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass ein lückenloser Versicherungsschutz bestehen bleibt.
Info
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei der freiwilligen gesetzlichen Versicherung
Bei Angestellten, deren Gehalt sowohl im laufenden als auch im folgenden Jahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, endet die Versicherungspflicht zum Jahreswechsel. Etwas anders sieht es bei Arbeitnehmern aus, deren Lohn infolge eines Wechsels des Arbeitgebers über die Einkommensgrenze springt. In diesem Fall endet die Versicherungspflicht mit dem ersten Tag an der neuen Arbeitsstelle. In beiden Fällen ist es zunächst so, dass man nach Überschreiten der Grenze automatisch bei der bisherigen Krankenkasse versichert bleibt.
Wann endet die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV?
Wer freiwillig gesetzlich versichert ist und nur die Krankenkasse wechseln, dabei jedoch in der gesetzlichen Versicherung bleiben möchte, kann dies seit 2021 nach zwölf Monaten Mitgliedschaft tun. Soll die freiwillige Mitgliedschaft beendet werden, geht dies nur in Zusammenhang mit einer beginnenden Pflichtmitgliedschaft, bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Familienversicherung und generell nur bei fristgerechter Kündigung.
Freiwillige Krankenversicherung: Kosten
Die Höhe der monatlichen Beiträge hängt zunächst davon ab, ob man selbst Angestellter oder Selbstständiger ist. Aktuell liegt der Beitrag bei 14,6 Prozent des Einkommenszuzüglich des Zusatzbeitrages der Krankenkasse. Hinzu kommt noch der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Beide Beiträge werden jedoch nur bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze bezahlt, welche 2024 bei 5175 Euro pro Monat liegt. Wer mehr verdient, muss auf das zusätzliche Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr leisten.
Für Personen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, gibt es einen Höchstbeitrag, der im Jahr 2024 bei 843,53 Euro pro Monat liegt, wobei der Zusatzbeitrag von im Schnitt 1,7 Prozent bereits mit einkalkuliert ist. Dabei handelt es sich zugleich auch um den monatlichen Höchstbetrag. Angestellte haben gegenüber Selbstständigen nun den Vorteil, dass der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages übernimmt. Ein weiterer wichtiger Unterschied zeigt sich bei der Grundlage der Beitragsbemessung. Denn während bei Angestellten lediglich das Gehalt als Berechnungsgrundlage dient, werden bei Selbstständigen, Freiberuflern und anderen nicht sozialversicherungspflichtig angestellten Personen auch Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung herangezogen.
Info
Beitragsbemessungsgrenze bei Selbstständigen
Allerdings gilt auch hier wieder die oben genannte Beitragsbemessungsgrenze. Zur Berechnung wird entweder der normale Beitragssatz von 14,6 Prozent oder der ermäßigte Satz von 14 Prozent plus Zusatzbeitrag herangezogen. Wer den ermäßigten Satz zahlen möchte, verzichtet im Gegenzug auf die Auszahlung von Krankengeld im Falle einer längeren Krankheit.
Freiwillige Krankenversicherung: Mindestbeitrag
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es auch einen Mindestbeitrag. Grundsätzlich gilt dabei, dass, wer weniger Einkommen hat, auch weniger bezahlen muss. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch nach unten begrenzt: Liegt das Einkommen unter dem Grenzwert, wird ein fiktives Mindesteinkommen angesetzt, um auf dieser Basis den Kassenbeitrag zu berechnen. Diese Untergrenze ist vor allem für jene Versicherungsnehmer wichtig, die über sehr wenig bis gar kein Einkommen verfügen.
Ein typisches Beispiel sind Studenten, die nicht mehr die Voraussetzung für eine studentische Krankenversicherung erfüllen. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt 2024 bei 1.178,33 Euro. Wer also weniger verdient, wird trotzdem so behandelt, als würde er jeden Monat genau diesen Betrag erhalten. Unter Annahme eines Beitragssatzes von 14,6 Prozent ergibt sich so ein Monatsbeitrag von rund 172 Euro. Zusatzbeiträge und Beiträge zur Pflegeversicherung kommen noch hinzu.
Für Selbstständige gelten seit 2019 die gleichen Mindestbeiträge wie für alle anderen, die freiwillig gesetzlich versichert sind.
Freiwillig krankenversichert: Beitrag berechnen
Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben bei der Berechnung der Beiträge eine andere Grundlage, da alle Einnahmen mit einfließen. Das liegt vor allem daran, dass sie kein festes Gehalt beziehen, welches als Berechnungsgrundlage dienen könnte. Die Krankenkasse muss das Einkommen also zunächst schätzen. Hier gab es jedoch eine Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes, welche dazu geführt hat, dass die Höhe des Beitrages auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids berechnet wird.
Liegt also der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vor, wird der Beitrag nachträglich nach oben oder nach unten korrigiert – je nach tatsächlichem Einkommen. Das Einkommen wird also nur zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit von den Krankenkassen geschätzt.
Achtung
Einkommensteuerbescheid rechtzeitig einreichen
Wichtig: Selbstständige haben drei Jahre Zeit, den betreffenden Einkommensteuerbescheid nachzureichen. Wer es verpasst, diesen einzureichen, von dem kann die Krankenkasse rückwirkend den Höchstbetrag verlangen.
Sollte das Einkommen im Laufe des Jahres um mehr als 25 Prozent zurückgehen, können Selbstständige bei ihrer Krankenkasse eine Neuberechnung beantragen. Das entsprechend niedrigere Einkommen kann dann mithilfe eines Vorauszahlungsbescheides oder eines Nachweises der zuständigen Finanzverwaltung belegt werden.