Dieses Recht erlischt auch nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin nicht. Erst 70 Jahre danach können Dritte das Werk ohne Genehmigung nutzen oder modifizieren. Voraussetzung ist, dass es zu diesem Zeitpunkt keine Erben gibt, die über das Werk weiter bestimmen können. Für Unternehmer stellen sich in diesem Kontext einige Fragen: Wie entsteht das Urheberrecht eigentlich? Welche Ideen oder Dienstleistungen sind durch das Urheberrecht geschützt und welche Folgen ergeben sich, wenn Sie sich selbst mit dem Vermerk des Copyrights konfrontiert sehen? Antworten auf alle wichtigen Fragen liefern wir in diesen Beitrag.
Definition: Was ist das Urheberrecht?
Vielleicht fallen Ihnen zum Thema Urheberrecht erst einmal die Medien mit Werbeslogans oder Filmproduktionen ein. Tatsächlich umfasst das Urheberrecht per Definition aber den Schutz eines weitaus größeren Bereichs des geistigen Eigentums. Mit Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen gemeint. Zu den geistigen Schöpfungen zählen:
- Bücher
- Artikel und Texte
- künstlerische Kreationen wie Bilder, Fotos und Filme
Auch gewisse technische und wissenschaftliche Ideen im Vorfeld vieler Werke sind in Deutschland urheberrechtlich geschützt. Wichtig ist zu wissen: Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Nur per Testament kann ein Urheber seinen Erben jene Rechte übertragen. Alternativ kann er lediglich sogenannte Nutzungsrechte per Rechtsgeschäft an Dritte verkaufen.
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Das sagt das Urheberrecht grundsätzlich aus
Der Gesetzestext des UrhG umfasst somit alle Regeln zum Schutz und zur Verwertung geistigen Eigentums. Mit dem übergeordneten Ziel eines kulturellen Rechtsschutzes werden Rechte und Pflichten von Urhebern und Nutzern festgelegt. Dabei geht es auch um einen angemessenen Vergütungsanspruch für die Verwertung von Werken. Um sich als Unternehmer abzusichern, ist es deshalb sinnvoll, sich mit grundlegenden Fragen auseinanderzusetzen.
Wie entsteht ein Urheberrecht?
Im Gegensatz zum Patentrecht muss der gesetzliche Schutz durch das Urheberrecht nicht angemeldet beziehungsweise beantragt werden. Das Urheberrecht entsteht immer dann, wenn ein Werk – beispielsweise ein Text oder ein Bild – entstanden ist. Hierin liegt der Unterschied zum Patent- und Markenrecht. Erfindungen bzw. Markenschutz müssen vor Registrierung stets beim Deutschen Patent- oder Markenamt angemeldet und geprüft werden. Erst dann werden diese in einem Register erfasst und schützen die Leistungen ihrer Erfinder. Im Zusammenhang mit geistigem Eigentum sowie Urheberschaft gibt es kein offizielles Urheberrechtsregister.
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Auch nicht veröffentlichte Werke sind per Urheberrecht geschützt
Dazu kommt, dass Werke auch dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie nicht veröffentlicht wurden. Beispiel: Auch ein Manuskript für eine Buch-Idee, ein Theaterstück oder die Skizze eines Künstlers oder einer Künstlerin, die in der Schublade ihrer Rechteinhaber liegen, sind per Gesetz vor Nachahmung oder Nutzung Dritter geschützt. Jedoch ist die bloße Idee im Urheberrecht noch nicht geschützt – sie muss bereits als Produkt/Werk ausgearbeitet sein.
Wer gilt als Urheber?
Die Antwort findet sich in Paragraph 1des UrhG:
Als Urheber gilt, wer eigene Werke in den Bereichen Kunst, Literatur und Wissenschaft kreiert und somit das Urheberrecht beispielsweise für Bild, Text, Bücher ein Logo oder andere Schöpfungen geltend machen kann.
Dabei muss es sich beim Urheber oder bei der Urheberin um eine natürliche Person handeln. Das UrhG listet dabei die folgenden Werkarten und Schöpfungen als schutzfähige Beispiele von Urhebern auf:
- Sprachwerke: dazu zählen zum Beispiel Reden oder Computerprogramme
- Schriftwerke: gemeint sind z. B. Artikel, Bücher und Werbetexte
- Werke der Musik und pantomimische Werke
- Werke der Tanzkunst
- Werke der Baukünste: in der Architektur und Innenarchitektur
- Werke der bildenden Künste: zum Beispiel Skulpturen
- Fotografie- sowie Filmwerke
- Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art: gemeint sind Skizzen, technische Zeichnungen, Kartierungen
- Auch neuartige Werkformen, die sich aus der Digitalisierung ergeben, können schützenswert sein: zum Beispiel Webauftritte, Blogs oder digitale Datenbanken
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Diese Werke sind nicht urheberrechtlich geschützt
Gesetzliche Verordnungen, Bekanntmachungen oder amtliche Entscheidungen sowie Gesetzestexte fallen nicht unter das Urheberrecht. Sie gelten als „gemeinfrei“ und können von jedem genutzt werden.
Wann gilt ein Werk als schützenswert?
Kreative Werke sind gemäß Urheberrechtsgesetz immer dann schützenswert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eine Kreation muss laut Urheberrecht als Leistung konkret umgesetzt sein: Die Schöpfung muss umgesetzt oder verkörpert sein. Die reine Idee dazu zählt nicht als Werk.
- Ein Werk muss das Ergebnis menschlichen Schaffens sein und sich auf eine natürliche Person zurückführen lassen.
- Kreative Werke im Sinne des Urheberrechts müssen durch den Urheber und seine Person stark geprägt sein
- Das Werk eines Urhebers muss in seiner Form sinnlich wahrnehmbar sein. Dabei muss die Absicht des Urhebers erkennbar sein.
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Geschichtlicher Hintergrund des Urheberrechts
Das Urheberrecht ist ein relativ junges Gesetz und nicht wie andere Gesetze auf Regelwerke aus dem römischen Reich zurückzuführen. Es war vor allem der Buchdruck, der im Mittelalter Kreationen zur massenhaften Herstellung von Schriftstücken lostrat und zu Streit über geistiges Eigentum führte. Damals entstanden die sogenannten Druckerprivilegien als erste Form des heute vorliegenden Copyrights. Danach vergingen noch viele Jahrhunderte bis in Deutschland einheitlich geltende Schutzrechte beschlossen wurden.
Was wird durch das Urheberrecht geschützt?
Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes: Das können eine Person oder mehrere Personen sein, die eine Kreation gemeinsam geschaffen haben. Letztere gelten per UrhG dann als Miturheber. In diesem Fall teilen sich alle die Pflichten und Rechte, die im Urheberrecht festgelegt sind. Welche Schutzrechte Ihnen als Unternehmer geläufig sein sollten, zeigen wir Ihnen im Folgenden.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht
Die Paragraphen 12 bis 14 des UrhG erklären und behandeln die Inhalte zum Veröffentlichungsrecht, zur Entstellung des Werkes und zur Anerkennung der Urheberschaft. Dabei geht es stets um die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk bzw. um den Schutz desselben. Diese Gesetzesinhalte sollten Sie kennen:
- Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG): Dieses Schutzrecht besagt, dass nur der Urheber darf entscheiden, ob und in welcher Form seine Kreation veröffentlich wird. Dies bezieht sich auf die Erstveröffentlichung, die Werk oder Leistung der Öffentlichkeit vorstellen.
- Anerkennung Urheberschaft (§ 13 UrhG): Ob zum Beispiel das Gemälde mit einer Urheberbezeichnung gekennzeichnet wird, bleibt dem Urheber ebenso überlassen wie die Art und Weise der Darstellung seiner oder ihrer Urheberschaft. Letzteres kann mithilfe von Initialen, einem Pseudonym oder dem realen Namen erfolgen.
- Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG): Zur Absicherung seines geistigen Eigentums kann ein Urheber zudem die „Entstellung des Werkes“ untersagen. Auch eine Abwertung oder Verschlechterung seiner Kreation darf er laut UrhG verbieten. Hier gilt die Auffassung, dass der Urheber sein Werk bereits optimal dargestellt hat und somit jede Änderung einer Beeinträchtigung gleichkommt.
Die Verwertungsrechte
Nur Urheber dürfen darüber entscheiden, ob und wie ihre Werke wirtschaftlich verwertet werden. Im Fokus der rechtlich verankerten Verwertungsrechte stehen dabei stets die materiellen Interessen des Urhebers.
Beachten Sie, dass Richtlinien des Urheberrechts dabei zwischen körperlicher und unkörperlicher Form der Verwertung unterscheiden. Folgendes regeln die Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes im Rahmen der sogenannten körperlichen Verwertungsform:
- Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
- Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
- Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
- Recht zu Vortrag, Aufführung oder Vorführung (§ 19 UrhG)
- Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
- Senderecht (§ 20 UrhG):
- Wiedergaberecht durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG)
Achtung
Vorsicht bei der Verwertung von Inhalten Dritter!
Das Urheberrecht ist keine Einbahnstraße. Auch Unternehmen müssen beispielsweise bei der Gestaltung der eigenen Website das Urheberrecht beachten. So kann etwa die Einbindung von Stadtplänen als Wegbeschreibung zu Ihrer Firma schnell teuer werden, wenn Sie vorher nicht nachgefragt haben.
Nutzungsrechte: Was sieht das Urheberrecht vor?
Besitzen Urheber nicht die finanziellen Mittel, um eigene Kreationen wirtschaftlich zu verwerten, können sie einem Dritten per Vertrag eine sogenannte einfache Nutzungsrechtseinräumung zusagen. Hierin wird die Art der Verwertung festgeschrieben. Gleichzeitig ist es dem Urheber gestattet, selbst eine Verwertung seines Werkes umzusetzen oder weiteren Verwertern Nutzungsrechte einzuräumen.
Ein Beispiel:
Letzteres ist der Fall, wenn ein Fotograf die Nutzungsrechte für ein Bild (sog. Bildrechte) gleich mehreren Firmen für deren Werbe- oder Gestaltungszwecke verkauft. Räumt ein Urheber jedoch einem Dritten das alleinige Nutzungsrecht ein, zum Beispiel für ein Bild, dann dürfen weder er noch weitere Verwerter dieses veröffentlichen. Laut Urheberrechtshinweis darf ein Urheber zu seiner eigenen Absicherung Nutzungsrechte zeitlich, inhaltlich oder räumlich beschränken.
Info
Seit 2008 gilt laut Urherberrechtsgesetz:
Der Urheber kann sogar die Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten an Dritte übertragen. Damit trägt der Gesetzgeber der technischen Entwicklung bzw. Digitalisierung Rechnung. Folglich wird eine Verwertung im Rahmen einer neuen, noch unbekannten Nutzungsart eine zusätzliche Vergütung nach sich ziehen. Wichtig: Der Urheber muss über diese Verwertung informiert werden, sodass er innerhalb von drei Monaten in der Lage ist, die erteilten Rechte hierfür zu widerrufen.
Welche gesetzlichen Vergütungs¬rechte stehen dem Urheber zu?
Als Urheber sind Sie berechtigt, einen Honoraranspruch für die Nutzung Ihres Werkes geltend zu machen. Denn einer der Grundgedanken des Urheberrechts ist es, Kreativen eine angemessene Vergütung für ihre Werke zu sichern, wenn Dritte diese nutzen. Daher sieht das Gesetz Vergütungsrechte vor, die Ihnen auch ohne einen abgeschlossenen Vertrag zustehen. In der Regel schließen Sie hierfür jedoch Nutzungsverträge ab, indem Sie die Höhe des Honorars festlegen.
Die Nutzungsverträge sollten folgende Punkte beinhalten:
- Welches Werk genau betroffen ist
- Die Nutzungsart: Entweder räumen Sie vollständige Nutzungsrechte oder nur bestimmte ein, zu welchem Zweck Personen das Werk nutzen dürfen
- Zeitspanne der Nutzung
- Lokale Begrenzungen: Sie können festlegen in welchem Sprachraum, Land oder welcher Region der Nutzer agieren darf
- Mögliche Beschränkungen
- Vergütungsregeln
Das Urheberrecht im Internet
Digitalisierung war und ist ein rasend schnell fortschreitender Prozess, der auch das Urheberrecht immer wieder vor neue Herausforderungen stellt. Denn gesetzliche Regelwerke können oft nicht mit der technischen Veränderung von Medien mithalten. Deshalb hält das Urheberrechtsgesetz beispielsweise Nutzungs- und Werk-Arten offen, so dass auch neue Verfahren und Technologien urheberrechtlich Berücksichtigung finden können. Auch die Anonymität des Internets sorgt für Fallstricke, weil sie ihre Nutzer oftmals zum Verstoß gegen das Urheberrecht verführt. Mitunter geschieht das ohne böse Absicht. Lädt ein Nutzer zum Beispiel in den sozialen Medien Figuren wie Donald Duck als Profilbild hoch, verletzt er bereits urheberrechtliche Bestimmungen. Wer sich fremde Texteoder Bilder aus dem Internet herunterlädt, macht sich ebenfalls strafbar, wenn er oder sie diese anschließend auf der eigenen Website oder im Blog veröffentlicht.
Social Media als Kommunikationsform ist auch für Unternehmen nicht mehr wegzudenken, denn die Verbreitung digitaler Inhalte ist eine populäre Marketingmethode des E-Commerce. Aber Vorsicht: Beim Liken, Posten und Teilen können Sie schnell Urheberrecht oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Deshalb sollten Sie am besten darauf verzichten, Texte, Fotos oder Videos zu verbreiten, die nicht von Ihnen selbst stammen.
Tipp
Was Sie bei der Verwendung von Bildern auf Ihrer Webseite beachten sollten
Wenn Sie auf Ihrer Website urheberrechtsfreie Bilder verwenden möchten, um Kosten zu sparen, ist dies ein legitimer Wunsch, doch im Ergebnis nicht immer zweifelsfrei umzusetzen. Erst wenn der Schutz des Urheberrechts verjährt, gelten Bilder als urheberrechtsfrei oder gemeinfrei. Um zu entscheiden, ob es sich bei favorisierten Bildern tatsächlich um ein gemeinfreies Angebot handelt, tun sich Nutzer in der Regel schwer. Juristen raten deshalb, eigene Bilder zu verwenden oder für Nutzungsrechte zu bezahlen.
Urheberrechtsschutz und seine Schranken
Wenn Sie urheberrechtlich geschütztes Material verwenden möchten, müssen Sie sich Nutzungsrechte sichern, wie es das Urheberrecht verlangt. Nur dann können Sie eine Abmahnung nach dem Urheberrechtsgesetz vermeiden. Verstöße gegen das Urheberrecht führen schlimmstenfalls sogar zu einer Schadensersatzklage vor Gericht. Es gibt allerdings Schranken des Urheberrechts, die die Verwertung des Werkes einräumen, wenn ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit im Vordergrund steht. Folgendes ist gemeint:
- Zitatrecht innerhalb des Urheberrechts: Nach § 51 UrhG darf das Werk eines anderen genutzt werden, wenn ein besonderer Zweck vorliegt. Damit ist z. B. die Verwendung von Zitaten für eine wissenschaftliche Arbeit oder die Verwendung von Teilen eines Musikwerks in einem eigenen Musikwerk gemeint. Voraussetzung ist, dass das zitierte Werk bereits veröffentlicht ist und als Quelle angegeben wird.
- Privatkopie: Laut § 53 UrhG ist es ausdrücklich erlaubt, dass natürliche Personen eine einzelne Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nutzen dürfen. Ausgeschlossen ist die berufliche oder gewerbliche Nutzung der Kopie sowie deren öffentliche Verbreitung, zum Beispiel in einem Blog.
- Öffentliche Plätze: Die öffentliche Wiedergabe von Werken sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung auf öffentlichen Plätzen ist nach § 59 UrhG auch ohne die Erlaubnis des Urhebers gestattet. Hier greift der Begriff „Panoramafreiheit“, der sich auch auf urheberrechtlich geschützte Bauwerke oder frei zugängliche Skulpturen oder Ähnliches bezieht.
Demnach setzen die Schranken für das Urheberrecht gewisse Ausnahmen für spezifische Nutzung von geschützten Werken:
Für Institutionen der Kulturwissenschaft und die gesamte Allgemeinheit gelten andere Vorgaben als für einzelne Nutzer.
Teilweise ist die Nutzung ohne Erlaubnis oder Geldforderung zulässig, teilweise muss eine Urheberrechtslizenzgebühr bezahlt werden.
Tipp
Inwiefern ist das Urheber¬recht für Solo-Selbstständige relevant?
Viele Selbstständige bringen mit ihrer Arbeit Werke hervor, die urheberrechtlich geschützt sein können. Sie haben nicht nur die vollständige Verfügungsgewalt darüber, sondern legen auch fest, ob oder in welchem Umfang Dritte ihr Werk nutzen dürfen.
Außerdem gilt für Urheber, dass sie:
- bestimmen können, ob das Werk unter ihrem Namen, anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht wird.
- das Recht haben, Entstellungen des eigenen Werkes durch andere Werke zu untersagen.
- frei über die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Werke entscheiden.
- alleinig Einwilligungen zu Bearbeitungen oder zu Umgestaltungen des Werkes erteilen.
Copyright und Urheberrecht
Durch die Globalisierung und digitale Technologien verbreiten sich Werke aller Arten international. Um Urheber und ihr geistiges Eigentum zu schützen, gelten in vielen Ländern weltweit ähnliche Rechtsstandards.
Das Copyright ist dabei das populärste Rechtsmittel. Es konkretisiert, wer ein Werk wirtschaftlich verwerten darf, das heißt, wer das „right to copy“ besitzt. Der Begriff Copyright ist häufig auch im Internet anzutreffen. Trotzdem müssen Sie diesen genau hinterfragen, denn er ist kein Synonym für das deutsche Wort „Urheberrecht“. Doch auch hier gilt: Wer das Copyright verletzt, riskiert Strafen und Abmahnungen.
Info
Ist ein Copyright-Vermerk nötig?
Wenn es um Rechte für Urheber geht, spielt innerhalb des deutschen Urheberrechts ein Copyright-Vermerk keine Rolle. Begründung: Die Kreation eines Werkes führt laut UrhG automatisch zum Schutz der Urheberschaft. Andererseits könnte ein Copyright-Vermerk als Hinweis auf bestehendes Urheberrecht gewertet werden. Besonders im Internet könnte dies hilfreich sein, Nutzer dafür zu sensibilisieren.
Urheberrechtsverletzung bei Bildern und Co.: Strafe und Kosten
Eine Urheberrechtsverletzung nach UrhG liegt immer dann vor, wenn die Rechte eines Urhebers durch Dritte beeinträchtigt werden und es sich ausdrücklich nicht um Beschränkungen des Urheberschutzes handelt. Häufig geht es um Verstöße gegen die Richtlinien des Urheberpersönlichkeitsrechts sowie des Verwertungsrechts, die Strafen bzw. Kosten nach sich ziehen. In solchen Fällen können Urheber juristische Maßnahmen zum Beispiel mithilfe eines Anwalts für Urheberrecht ergreifen. Sollte die Urheberrechtsverletzung nicht behoben werden, können Geldstrafen für den widerrechtlichen Nutzer die Folge sein. Folgendes kann der Urheber verlangen:
- Unterlassung der Urheberrechtsverletzung
- Beseitigung
- Rückruf
- Vernichtung
- Überlassung
- Schadensersatz
Info
Urheberrechtsverletzungen sind unabhängig von der Art der Nutzung
Wenn ein Werk vom Urheberrecht geschützt ist, greift dieser gesetzliche Schutz in jeder Form. Das heißt: Es kommt nicht auf die Art der Nutzung eines Werks an. Egal ob ein Lied als Klingelton verwendet oder das Gitarrenriff niedergeschrieben und als Notenblatt verkauft wird – beide Fälle stellen ohne die Zustimmung des Künstlers eine Urheberrechtsverletzung dar. Urheberrechtsverletzungen können beim Urheber oder – wenn beispielsweise Fotos von Plattformen wie Shutterstock verwendet wurden – direkt bei der Plattform gemeldet werden.
Ob die angemeldeten Ansprüche ch dem Urheberrechtsgesetz rechtens sind, wird vom Gericht genau überprüft. Folgende Fragen müssen eindeutig geklärt sein:
- Ist das Werk tatsächlich urheberrechtlich geschützt?
- Liegt eine Verletzung der Urheberrechte vor?
- Handelt es sich wirklich um eine Rechtsverletzung?
Tipp
Was tun, wenn Ihre Produktbilder oder -texte auf fremden Websites verwendet werden?
Wenn Sie als Unternehmer Logos oder Fotos Ihrer Produkte bzw. Produktbeschreibungen auf fremden Websites entdecken, können Sie laut Urheber- und Markenrecht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche stellen. Der widerrechtliche Nutzer sollte – gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe – aufgefordert werden, die Fotos etc. aus dem Netz zu entfernen und jede Veröffentlichung zu unterlassen. Bleibt so ein Schreiben ohne befriedigende Antwort, kann und sollte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Änderungen mit der Urheberrechtsreform
Im Februar 2021 hat die Bundesregierung die Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform beschlossen. Durch die voranschreitende Digitalisierung, das Wachsen des Internets und vor allem die Nutzung von Inhalten in Sozialen Medien (Bilder, Memes etc.) und die damit einhergehenden Verstöße sah sich die EU gezwungen, die Urheberrechte von Erstellern zu stärken. Zentraler Aspekt dabei ist das Urheberrecht im Internet mit Fokus auf die urheberrechtliche Verantwortlichkeit bei Upload-Plattformen.