Trotz Krankschreibung arbeiten? Ist das erlaubt!

Eine Frage, die bei Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden immer wieder aufkommt, ist: Darf man trotz Krankschreibung arbeiten? Diese Frage sorgt immer wieder für Unsicherheiten, da die rechtlichen und gesundheitlichen Aspekte nicht immer klar sind. In diesem Artikel klären wir, unter welchen Bedingungen das Arbeiten trotz Krankschreibung möglich ist, welche rechtlichen Vorgaben beachtet werden müssen und welche Rolle der behandelnde Arzt dabei spielt. Wir beantworten Ihnen diese und weitere Fragen zum Thema Arbeiten trotz Krankschreibung.

Zuletzt aktualisiert am 09.10.2024
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Darf man trotz Krankschreibung arbeiten?

Kurz und knapp: Ja, Sie dürfen. Allerdings haben Arbeitgebende eine Fürsorgepflicht und dieser müssen Sie nachkommen. Sie müssen also sicherstellen, dass die Arbeitnehmenden sich selbst und andere nicht gefährden. Was heißt das also konkret für Sie und Ihre Arbeitnehmenden?

Arbeitnehmende, die trotz Krankschreibung arbeiten, sind weiterhin versichert, und es ist wichtig, dass sie der Personalabteilung melden, wenn sie wieder arbeitsfähig sind, um Überzahlungen oder andere Probleme zu vermeiden.

Arbeitnehmende haben ebenfalls eine Fürsorgepflicht und dürfen ihre eigene Genesung oder die Gesundheit ihrer Kollegen nicht gefährden. Sie dürfen in ihrer Freizeit Aktivitäten nachgehen, solange diese ihre Gesundheit nicht weiter gefährden.

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Eine Krankschreibung ist nicht gleichbedeutend mit einem Arbeitsverbot

Der Arzt stellt Krankschreibungen aus, um Arbeitnehmende gegenüber Arbeitgebenden als aktuell krank und arbeitsunfähig einzustufen. Die Krankschreibung gibt aber keine Prognose darüber, wie lange die Arbeitnehmenden tatsächlich krank sind, möglicherweise sind sie also kürzer arbeitsunfähig als auf der Krankmeldung vermerkt.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden

Möchte eine Arbeitnehmende trotz Krankschreibung arbeiten, gilt es für Arbeitgeber festzustellen, ob ihr Mitarbeiter tatsächlich in der Lage dazu ist. Sie müssen nämlich Ihrer Fürsorgepflicht nachkommen. Das heißt, dass Sie sicherstellen müssen, dass sie weder sich selbst noch andere gefährdet, wenn sie wieder ihrer Arbeit nachgeht. Arbeitnehmende mit einer Grippe z. B. sollten diese auskuriert haben, um keine Spätfolgen oder einen Rückfall zu erleiden und um die Kollegen nicht anzustecken.

Ist Arbeitnehmenden also anzusehen, dass sie noch nicht in der Lage sind zu arbeiten, müssen Sie die Arbeitsaufnahme verweigern. Andernfalls machen Sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Ihre Arbeitnehmenden sind allerdings nicht verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, an was sie erkrankt sind. Darum gilt: Erklären Ihnen Ihre Mitarbeitenden mündlich, dass sie trotz Krankschreibung wieder arbeitsfähig sind und sehen sie gesund aus, dürfen Sie sie arbeiten lassen. Wenn rein äußerlich nicht erkennbar ist, dass die Arbeitnehmenden krank sind, tragen Sie als Arbeitgebende keine Verantwortung.

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Der Personalabteilung die Situation melden

Weisen Sie Ihre Mitarbeitenden darauf hin, dass sie der Personalabteilung melden, dass sie trotz Krankmeldung wieder arbeitsfähig sind. Die Personalabteilung leitet die Information an die zuständige Krankenkasse weiter. So sind Sie auf der sicheren Seite und es kann z. B. nicht zu Überzahlungen kommen, sollte Ihre Mitarbeitende Krankengeld erhalten.

Bei Unternehmen mit weniger als 31 Mitarbeitenden erhält das Unternehmen für den Ausfall der Mitarbeitenden eine Ausgleichszahlung. Darum ist es auch hier unbedingt nötig, dass Arbeitnehmende wieder als arbeitsfähig bei der Krankenkasse gemeldet wird.

Arbeiten trotz Krankschreibung: Versicherungsschutz

Auch diese Frage taucht immer wieder auf und ist relativ einfach zu beantworten. Bei Arbeitnehmenden, die trotz einer Krankschreibung arbeiten, greift der Versicherungsschutz weiterhin. Haben Arbeitnehmende auf dem Arbeitsweg z. B. einen Wegeunfall, sind sie unfallversichert. Die Versicherung von Arbeitnehmenden trotz Krankschreibung ist im fünften Sozialgesetzbuch (§ 5 SGB V) und im siebten Sozialgesetzbuch (§ 2 und § 8 SGB VII) geregelt.

Tipp

Gesundschreibung vertraglich aufnehmen

Wie bereits erwähnt, existiert ein Dokument zur Gesundschreibung nicht,  Ärzte stellen aber manchmal auf Wunsch ein Attest aus, welches die Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Da dies aber mit zusätzlichem Aufwand für die behandelnden  Ärzte verbunden ist, ist dieses Verfahren nicht die Regel. Um sicherzustellen, dass nur gesunde Arbeitnehmer zurück an den Arbeitsplatz kommen, können Sie im Arbeitsvertrag das Wort „Gesundschreibung“ mit in den Vertrag aufnehmen. Zwar ist eine solche Klausel rechtlich nicht gültig, aber sie kann helfen, eine gewisse Unternehmenskultur aufzubauen.

Pflichten von Beschäftigten bei Krankheit

Nicht nur Arbeitgeber haben Pflichten, an die sie sich halten müssen. Auch Beschäftigte müssen sich an Rechte und Pflichten halten. Das gilt auch dann, wenn diese nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag formuliert sind. Eine dieser Pflichten betrifft die Arbeitsunfähigkeit. Ist ein Arbeitnehmer aus irgendeinem Grund arbeitsunfähig, darf das dem Unternehmen gegenüber nicht verheimlicht werden. Es besteht also auch eine Fürsorgepflicht für Angestellte. Diese dürfen durch die Arbeitsaufnahme ihre eigene Genesung nicht gefährden oder den Krankheitszustand verschlimmern. Diese Regelung gilt dann, wenn eine Gefährdung oder Verschlimmerung absehbar ist. Eine verfrühte Arbeitsaufnahme durch eine Fehleinschätzung der eigenen Gesundheit ist kein Pflichtverstoß. Das bewusste Ignorieren des eigenen Zustandes hingegen schon.

Bei ansteckenden Krankheiten steht zudem die Gefährdung des gesamten Betriebs im Raum, wenn die Arbeit weitergeführt wird und der Kontakt zu den Kollegen fortbesteht. Dann könnte es passieren, dass Angestellte ihre Kollegen anstecken und Infekte weiterverbreiten.

Außerdem gelten auch für die Freizeitbeschäftigung Einschränkungen für kranke Arbeitnehmende. Dabei geht es aber ausschließlich darum, nichts zu tun, was die eigene Gesundheit weiter gefährdet. Es ist also nicht verpflichtend, bei Krankheit zu Hause zu bleiben und es ist auch erlaubt, unterhaltsamen und spaßigen Freizeitaktivitäten nachzugehen, sofern diese im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten bleiben und diese nicht weiter gefährden.