Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Das müssen Sie beachten

Arbeitgeber, die ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden wollen, riskieren oft ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren mit unsicherem Ausgang. Deswegen kann statt einer Kündigung manchmal ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen können. Welche Punkte eine Aufhebungsvereinbarung umfassen sollte, worauf Sie besonders achten müssen und welche Vorteile sie Arbeitgebern und Arbeitnehmern bringt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 20.11.2024
© DragonImages - stock.adobe.com

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Wenn Arbeitgeber eine vielleicht unsichere Kündigung vermeiden wollen, können sie Arbeitnehmern einen sogenannten Aufhebungsvertrag anbieten. Der setzt voraus, dass sich beide Vertragsparteien über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einig werden. Dies ist der große Unterschied zur Kündigung, die als einseitige Willenserklärung von einem Arbeitsvertragspartner alleine durchgeführt werden kann. Zudem sind die ordentliche, außerordentliche oder fristlose Kündigung und der Aufhebungsvertrag nicht kombinierbar.

Der Aufhebungsvertrag kann ein für beide Parteien aufwändiges Gerichtsverfahren vermeiden. Er beendet das Arbeitsverhältnis und regelt alle damit zusammenhängenden rechtlichen Aspekte. Seine Inhalte können weitgehend frei verhandelt werden. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, sie können ihn nur einvernehmlich schließen. Ein Aufhebungsvertrag kann ebenso Beschäftigungsverhältnisse wie ein Praktikum oder einen Nebenjob beenden.

Info

Aufhebungsvertrag: Die Schriftform ist erforderlich

Bei Aufhebungsverträgen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss in Deutschland nach § 623 BGB zwingend die Schriftform eingehalten werden. Eine rechtmäßige Kündigung durch Arbeitgeber sorgt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn der Arbeitnehmer nicht damit einverstanden ist. Ein Aufhebungsvertrag setzt jedoch grundsätzlich das Einverständnis beider Vertragsparteien voraus.

Welche Vorteile bietet ein Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber?

Arbeitgebern bietet ein Aufhebungsvertrag deutliche Vorteile gegenüber einer Kündigung:

  • Sie vermeiden eine Kündigungsschutzklage mit ungewissem Ausgang.
  • Sie sind nicht an Kündigungsfristen gebunden und können sich kurzfristig von Mitarbeitern trennen. Eines ist jedoch zu bedenken: Wird die Frist nicht eingehalten, hat dies auch beim Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit zur Folge, sollte der Mitarbeiter Arbeitslosengeld beziehen wollen. Auch eine einvernehmliche Kündigung hat auf das Arbeitslosengeld keine Auswirkung.
  • Der umfassende Kündigungsschutz von Arbeitnehmern entfällt, auch der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung.
  • Der Betriebsrat muss nicht beteiligt werden.

Um eine Einigung mit den Arbeitnehmern zu erleichtern, wird regelmäßig die Abfindungszahlung vereinbart.

  • Kündigung mit Abfindungsangebot: Dabei bieten Arbeitgeber dem Mitarbeiter an, eine Abfindung zu zahlen - im Gegenzug verzichtet der Mitarbeiter darauf, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
  • Abwicklungsvertrag: Der Abwicklungsvertrag regelt, wie das gekündigte Arbeitsverhältnis genau beendet werden soll. Er wird im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag erst nach einer Kündigung geschlossen.
  • Prozessvergleich: Dieser Aufhebungsvertrag wird erst während eines Arbeitsgerichtsverfahrens geschlossen. Oft regt das Arbeitsgericht auch in der Güteverhandlung einen Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an, um den Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang frühzeitig zu erledigen.

Möchten Sie die Kündigung von Mitarbeitern mit einem Abfindungsangebot gegen Klageverzicht verbinden, sollten Sie das sorgfältig und rechtssicher formulieren

Tipp

Vorlage: Abfindungsvereinbarung beim Aufhebungsvertrag

Ob es bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung gibt, ist abhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis beendet. Wenn es dazu kommt, ist es wichtig, dass die Vereinbarung rechtssicher formuliert ist. Bei unserer Vorlage für eine Abfindungsvereinbarung können Sie sicher sein, dass alles stimmt.

Vorteile des Aufhebungsvertrags für Arbeitnehmer

Grundsätzlich kann ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer eine interessante Alternative zur Kündigung sein, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Pluspunkte des Aufhebungsvertrags sind z. B. die Zahlung einer Abfindung und ein makelloses Arbeitszeugnis.

Hatte der Arbeitnehmer ohnehin vor, das Unternehmen zu verlassen, hat er die Möglichkeit sich flexibel auf das für ihn passende Ausstiegsdatum zu einigen. Steht eine fristlose Kündigung im Raum, kann er durch einen Aufhebungsvertrag vermeiden, dass die fristlose Entlassung durch ein „krummes“ Austrittsdatum für zukünftige Arbeitgeber im Zeugnis sichtbar wird. Wurde der Aufhebungsvertrag wegen eines neuen Jobs beschlossen, kann der Arbeitnehmer das neue Arbeitsverhältnis flexibler antreten.

Zwar hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, er wird einem Aufhebungsvertrag in der Regel aber nur zustimmen, wenn eine Abfindung vereinbart wird, die er als lohnend empfindet. Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, aber sie sind lohnsteuerpflichtig.

Nachteile des Aufhebungsvertrags für Arbeitnehmer

Während der Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber hauptsächlich Vorteile bringt, kann er sich für Arbeitnehmer auch als sehr nachteilig erweisen. Ihm droht eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld, da Arbeitnehmer grundsätzlich eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses unterstellt wird, wenn er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Hat der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags, ist eine Sperrzeit ausgeschlossen. Nach den „Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 159 SGB III“ (Stand 20.12.2022) führt ein Aufhebungsvertrag nicht zu einer Sperrfrist, wenn

  • der Arbeitgeber mit Bestimmtheit eine Kündigung in Aussicht gestellt hat,
  • die Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen (nicht verhaltensbedingten) erfolgen sollte,
  • die Kündigung von dem Arbeitgeber zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre,
  • die Kündigungsfrist eingehalten wurde und eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit gezahlt wird.

Liegen diese Voraussetzungen vor, prüft die BA nicht, ob die angedrohte Kündigung überhaupt rechtmäßig gewesen wäre.

Info

Rechtliche Prüfung bei Abfindungen

Die rechtliche Überprüfung der vorgesehenen Kündigung findet statt, wenn die Abfindung mehr als 0,5 Monatsentgelte pro Beschäftigungsjahr beträgt. Der Arbeitnehmer kann einer Sperrzeit dann nur entgehen, wenn er belegen kann, dass er durch den Aufhebungsvertrag objektive Nachteile einer Arbeitgeberkündigung vermeiden konnte. Objektiver Nachteil und damit wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag kann z. B. eine sonst wesentlich geringere oder gar keine Abfindung sein.

Hüten Sie sich vor Falschauskünften

Verweisen Sie Ihren Mitarbeiter an die BA, wenn er Fragen zu einer möglichen Sperrzeit hat. Geben Sie eine falsche Auskunft, droht jede Menge Ärger, im schlimmsten Fall machen Sie sich schadenersatzpflichtig.

Generell gilt: Um eine Sperrzeit zu vermeiden, muss aus dem Aufhebungsvertrag ersichtlich sein, dass er geschlossen wurde, um eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber zu vermeiden oder um ein Arbeitsgerichtsverfahren zu beenden. Droht einem Unternehmen die Insolvenz, geht der Arbeitnehmer das Risiko ein, die vereinbarte Abfindungssumme verspätet, nicht in vereinbartem Umfang oder letztendlich gar nicht zu bekommen.

Info

Bedenkzeit für angebotenen Aufhebungsvertrag einplanen

Rechnen Sie aus den hier aufgeführten Gründen damit, dass Ihr Mitarbeiter einen angebotenen Aufhebungsvertrag genau prüfen (lassen), die Vorteile und Nachteile gegeneinander abwägen und nicht sofort unterschreiben wird.

Das muss ein Aufhebungsvertrag beinhalten

Ein Aufhebungsvertrag sollte bei Beendigung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis klären. Er sollte mindestens enthalten:

  • Exakte Daten der Arbeitsvertragspartner.
  • Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Grund, z. B. „auf Veranlassung des Arbeitgebers“.
  • Eventuelle Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und Regelung von noch bestehenden Urlaubsansprüchen bzw. Urlaubsabgeltung und Stundenguthaben.
  • Eine Abfindungsvereinbarung.
  • Erledigungsklausel bzgl. aller noch bestehender Ansprüche.
  • Salvatorische Klausel“, d. h. Regelung für den Fall, dass eine Bestimmung unwirksam sein sollte.

Info

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbart, sollte im Aufhebungsvertrag konkret geregelt sein, wie mit diesem umgegangen wird. Sie haben z. B. die Möglichkeit, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot fortbestehen zu lassen, zu ändern oder ganz aufzuheben.

Kann Ihr Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag rückgängig machen?

Bereut ein Arbeitnehmer seine Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag, stellt sich die Frage, ob er vom Aufhebungsvertrag zurücktreten kann. Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung sind Aufhebungsverträge wie alle gegenseitigen Verträge nachträglich kaum rückgängig zu machen. Zumindest sind die Hürden für Arbeitnehmer sehr hoch.

Ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung der vereinbarten Abfindung in Verzug gerät. Generell ist es auch denkbar, den Auflösungsvertrag anzufechten, wenn der Arbeitgeber z. B. mit grundloser Kündigung gedroht hat, um den Arbeitnehmer zur Unterschrift zu bringen. Allerdings muss der Arbeitnehmer im Anfechtungsverfahren darlegen und beweisen, dass der Arbeitgeber ihn arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht hat und er den Aufhebungsvertrag nur deshalb abgeschlossen hat. Kann er dies nicht, wird seine Anfechtung erfolglos bleiben.