Was bedeutet Beitragsbemessungsgrenze bei Sozialversicherung, Pflegeversicherung und Co.?
Beitragsbemessungsgrenze Definition:
In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen. Wie hoch der Prozentsatz des Bruttogehaltes ist, der dabei monatlich an die Versicherung fließt, orientiert sich an der Versicherungsart.
Diese Versicherungsarten sind:
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
Für jeden Zweig der Sozialversicherung wird die Grenze gesondert bestimmt:
- Für die Krankenversicherung: § 223 Abs. 3 SGB V
- Für die Pflegeversicherung: § 54 Abs. 2 SGB XI
- Für die Rentenversicherung: § 159 SGB VI
- Für die Arbeitslosenversicherung: § 341 Abs. 3 und 4 SGB II
Der Gesetzgeber legt den entsprechenden Beitragssatz regelmäßig neu fest. So beläuft sich zum Beispiel der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2024 auf 14,6 Prozent des Bruttogehalts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen jeweils die Hälfte - also hier je 7,3 Prozent. Bei der GKV kommen dann noch kassenindividuelle Zusatzbeiträge hinzu. Diese liegen bei durchschnittlich 1,7 Prozent. Auch diese werden hälftig übernommen.
Die Sozialversicherungsbeiträge fallen nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze an. Die Beitragsgrenze ist also gedeckelt. Es existiert eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, kurz: BBG. Diese BBG legt fest, bis zu welcher Lohnhöhe ein Versicherungsbeitrag erhoben wird. Der Betrag, der darüber liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht herangezogen. Es werden somit auch keine Rentenansprüche erworben.
Die Regierung passt die Rechengrößen jedes Jahr aufs Neue mit Wirkung zum 1. Januar an die Entwicklungen der Einkommen des Vorjahres aller Arbeitnehmer in Deutschland an. So bleibt die soziale Absicherung stabil und gesetzlich Versicherte laufen nicht Gefahr, trotz Lohnsteigerungen verhältnismäßig gesehen geringere Renten zu erwarten.
Info
BBG bei Mehrfachbeschäftigung
Gehen Arbeitgeber mehreren Beschäftigungen nach, so werden Beiträge auch bei Mehrfachbeschäftigten insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wird diese Grenze überschritten, werden die beitragspflichtigen Beiträge zwischen den Arbeitgebern aufgeteilt.
Wieso gibt es die Beitragsbemessungsgrenze für Krankenkassen?
Bereits seit vielen Jahrzehnten existiert in Deutschland die Beitragsbemessungsgrenze. Sie wurde einst eingeführt, um Krankenkassen zu schützen, die Menschen im Krankheitsfall mit Krankengeld versorgten. Die Höhe dieses Krankengeldes orientierte sich an der Höhe des Einkommens. Um die Höhe des Krankengeldes jedoch zu deckeln, wurde eine Obergrenze des Bruttolohnes festgelegt. Das Einkommen, das darüber lag, sollte beitragsfrei werden.
Als Grundgedanke diente die Annahme, dass Besserverdienende in der Lage sind, die Minderung des Einkommens im Krankheitsfall selbst auszugleichen. Die Beitragsbemessungsgrenze sollte also nicht nur den maximalen Versicherungsbeitrag, sondern auch das maximale Krankengeld deckeln.
Wo liegt die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsmessungsgrenzen unterscheiden sich je nach Versicherungszweig und werden jährlich vom Staat angepasst. Da die Gehälter und Löhne in den letzten Jahrzehnten stetig gestiegen sind, steigen auch die Grenzen kontinuierlich.
Außerdem existieren wegen des niedrigeren Lohnniveaus der neuen Bundesländer im Vergleich zu den alten Bundesländern niedrigere Beitragsbemessungsgrenzen bei den Beitragssätzen der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Verdienst ist schlichtweg im Osten der Republik teils noch deutlich niedriger als im Westen.
Diese Unterscheidung gilt bereits seit der Wiedervereinigung Deutschlands. Die Bundesregierung ist jedoch bestrebt, das Rentenniveau von Ost und West bis 2025 zu vereinheitlichen. Bis dahin soll der Angleichungsprozess abgeschlossen sein. Dann wäre auch die Beitragsbemessungsgrenze dieselbe.
Beim BBG der Krankenversicherung gelten für alle Erwerbstätigen dieselben Grenzen.
Zum 1. Januar 2024 wurden bei der Berechnung folgende BBG festgesetzt:
Größe | Ost | West | |
---|---|---|---|
1 | Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) | 69.300 Euro pro Jahr | 69.300 Euro pro Jahr |
2 | BBG in der GKV | 62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro pro Monat) | 62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro pro Monat) |
3 | BBG in der all. Rentenversicherung | 7.450 Euro pro Monat | 7.550 Euro pro Monat |
4 |
BBG in der knappschaftlichen Rentenversicherung (betrifft Arbeitnehmer aus der Seeschifffahrt, der Deutschen Bahn und des Bergbaus) | 9.200 Euro pro Monat | 9.300 Euro pro Monat |
5 | BBG in der Arbeitslosenversicherung | 7.550 Euro pro Monat | 7.450 Euro pro Monat |
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die Einkommensentwicklung in Deutschland angepasst. Der Betrag steigt also jedes Jahr. Wie hoch die Steigerung ist, wird von der Bundesregierung anhand der Differenz der durchschnittlichen Bruttogehälter im aktuellen und im vorangegangenen Jahr ermittelt.
Meistens steigt die Beitragsbemessungsgrenze um mehrere tausend Euro im Jahr. Die Beitragsbemessung wird in der Regel nur von den üblichen Faktoren beeinflusst.
Diese Beitragsbemessungsgrenzen gelten ab Januar 2025
Ab 1. Januar 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen wie folgt:
Größe | |
---|---|
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) | 73.800 Euro pro Jahr / 6.150 Euro im Monat |
BBG in der GKV | 66.150 Euro pro Jahr (5.512,50 Euro pro Monat) |
BBG in der all. Rentenversicherung | 8.050 Euro pro Monat / 96.600 Euro im Jahr |
BBG in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 9.900 Euro pro Monat / 118.800 Euro im Jahr |
BBG in der Arbeitslosenversicherung | 8.050 Euro pro Monat |
Was hat es mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf sich?
Wie aus der Tabelle ersichtlich wird, unterscheidet sich die Beitragsbemessungsgrenze von der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) - auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet (vgl. Zeile 1).
Die JAEG ist eine Rechengröße der Sozialversicherung und legt fest, ab wann Erwerbstätige in der GKV versicherungsfrei sind. Übersteigt ihr Entgelt diese Grenze, so sind die Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich versichert. Sie können ab diesem Moment in die private Krankenversicherung wechseln.
Warum gibt es die Beitragsbemessungsgrenze für Krankenkassen?
Bereits seit vielen Jahrzehnten existiert in Deutschland die Beitragsbemessungsgrenze. Sie wurde einst eingeführt, um Krankenkassen zu schützen, die Menschen im Krankheitsfall mit Krankengeld versorgten. Die Höhe dieses Krankengeldes orientierte sich an der Höhe des Einkommens. Um die Höhe des Krankengeldes jedoch zu deckeln, wurde eine Obergrenze des Bruttolohnes festgelegt. Das Einkommen, das darüber lag, sollte beitragsfrei werden.
Als Grundgedanke diente die Annahme, dass Besserverdienende in der Lage sind, die Minderung des Einkommens im Krankheitsfall selbst auszugleichen. Die Beitragsbemessungsgrenze sollte also nicht nur den maximalen Versicherungsbeitrag, sondern auch das maximale Krankengeld deckeln.
Diese Beitragsbemessungsgrenzen gelten 2024
Beitragsbemessungsgrenze für die private Krankenversicherung (PKV)
Beiträge der privaten Krankenversicherung stehen zwar nicht direkt in Zusammenhang mit der Beitragsbemessungsgrenze. Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, so ist für Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrenze dennoch eine essenzielle Größe: Diese Personen erhalten einen Arbeitgeberzuschuss – konkret: Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des monatlich zu zahlenden Versicherungsbetrags an die PKV. Der Zuschuss darf jedoch die Kosten nicht übersteigen, die für gesetzlich versicherte Angestellte entstehen.
Außerdem wirkt sich die gesetzliche BBG auf die zu zahlenden Beiträge für den PKV-Basistarif aus: Sie dürfen die Höchstbeiträge der GKV, die sich durch die BBG ergeben, nicht überschreiten.
Diese Regelung gilt zudem auch für Selbstständige: Nur wenn sie sich freiwillig gesetzlich absichern, greift die Beitragsbemessungsgrenze.