Brückenteilzeit: Das müssen Arbeitgeber über die befristete Teilzeit wissen

Wechselte ein Arbeitnehmer vor 2019 ohne speziellen Grund in Teilzeit, hatte er kein Rückkehrrecht zur Vollzeit. Das änderte sich durch die Brückenteilzeit – zumindest für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern. Welche Regelungen für die zeitlich begrenzte Teilzeit gelten und in welchen Punkten sie sich von anderen Teilzeitansprüchen unterscheidet, erfahren Sie in diesem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 09.12.2024
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Die Teilzeitvarianten im Überblick

Damit  Arbeitnehmer von ihrer normalen Arbeitszeit zu Teilzeit wechseln können, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Arbeitszeitverringerung kann mit oder ohne zeitliche Begrenzung stattfinden. Einige Beispiele:

  • für die Elternzeit (nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz)
  • bis zu 6 Monate zur Pflege eines Angehörigen (nach dem Pflegezeitgesetz)
  • bis zu 24 Monate zur Pflege eines nahen Angehörigen (nach dem Familienpflegegesetz)
  • zeitliche unbefristete Teilzeit ohne speziellen Anlass (nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz)

Wechselt ein Mitarbeiter aufgrund von Elternzeit oder Pflege in Teilzeit, ist diese Variante der Stundenreduzierung schon immer mit einem Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit verbunden.

Anders sieht es bei Teilzeit ohne speziellen Grund aus. Gibt es keine triftige Erklärung, weshalb Angestellte ihre Arbeitszeit verkürzen wollen, gelten folgende Bedingungen:

  • Arbeitnehmer, die diese Teilzeitvariante wählen, haben keinen Anspruch darauf, in ihre „alte“ Arbeitszeit zurückzuwechseln.
  • Streben sie eine Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit an, müssen sie laut Gesetz lediglich bei der Vergabe freier Vollzeitstellen bevorzugt berücksichtigt werden.

Diese „Teilzeitfalle“ ist seit 2019 mit der Alternative der sogenannten Brückenteilzeit bzw. dem Brückenteilzeitgesetz beseitigt.

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Brückenteilzeit: Neue Möglichkeiten für nebenberufliche Gründer

Dank Brückenteilzeit ist es für Existenzgründer möglich, die aufreibende Startphase einer neuen nebenberuflichen Geschäftsidee stressfrei auszubauenund später bei Bedarf in die feste Stelle zurückzukehren, um „nebenbei“ selbstständig zu sein oder die Idee wieder aufzugeben, falls sie sich nicht bewährt hat. Mit der neuen Regelung gehen sie nicht das Risiko ein, zwischenzeitlich ohne festen Job dazustehen.

Recht auf befristete Teilzeit seit 2019

Seit dem 1. Januar 2019 ist zusätzlich zur bisherigen anlasslosen, zeitlich unbefristeten Teilzeit auch eine Brückenteilzeit möglich. Um die Arbeitszeit temporär zu reduzieren, gelten folgende Regelungen:

  • Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit über einen bestimmten Zeitraum hinweg reduzieren.
  • Sie können danach automatisch zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren.
  • Angestellte haben damit also einen gesetzlichen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit. Die Brückenteilzeit ist in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

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Hinweis: Beachten Sie die Beweislast

Mit der Neuregelung verstärkt sich auch die Beweislast für Arbeitgeber hinsichtlich der Aufstockung der Stunden. Möchte ein Teilzeitmitarbeiter die Arbeitszeit (wieder) auf Vollzeit erhöhen, müssen Arbeitgeber nachweisen können, dass gewisse Aspekte gegen die Arbeitszeiterhöhung sprechen. Diese können sein:

  • betriebliche Gründe
  • Anträge anderer Kollegen stehen einer Arbeitszeiterhöhung entgegen

Diese oder ähnliche Gründe zu beweisen ist für Arbeitgeber nicht einfach, weshalb diese Neuerung für Teilzeitkräfte vorteilhaft ist.

Was bedeutet Brückenteilzeit?

Brückenteilzeit heißt, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit temporär reduzieren können. Im Detail gilt hierbei Folgendes:

  • Die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit wird für einen fixen Zeitraum reduziert.
  • Die Wochenarbeitszeit wird in einem Umfang von mindestens 1 Jahr bis höchstens 5 Jahre verringert.
  • Die Teilzeitbeschäftigten kehren danach automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit (Teilzeit oder Vollzeit) zurück.

Tarifverträge können einen anderen möglichen Zeitrahmen für die Brückenteilzeit vorsehen. Ebenso  können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis einen anderen Zeitraum vereinbaren.

Achtung

Hinweis: Kein Anspruch auf Vollzeit-Arbeitsplatz

Angestellte, die schon seit jeher auf Teilzeit eingestellt sind, haben mit der Neuregelung kein Anrecht auf einen Vollzeit-Arbeitsplatz.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Brückenteilzeit

Beschäftigte haben allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Brückenteilzeit. Wichtigste Bedingungen für den Anspruch auf Brückenteilzeit sind:

  • das Arbeitsverhältnis besteht schon länger als 6 Monate und
  • im Unternehmen sind regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

Brückenteilzeit nur in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern

Um kleine Unternehmen durch die Brückenteilzeit nicht zusätzlich zu belasten, hat der Gesetzgeber eine Beschäftigten-Untergrenze festgelegt, ab der die befristete Teilzeit überhaupt erst in Anspruch genommen werden kann. Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb nicht mehr als 45 Arbeitnehmer (ohne Mitarbeiter in Berufsausbildung), besteht bei den Angestellten kein Anspruch auf Brückenteilzeit.

Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern gilt eine Zumutbarkeitsgrenze: Pro angefangene 15 Mitarbeiter hat hier nur ein Mitarbeiter Anrecht auf Brückenteilzeit. Möchten weitere Beschäftigte die zeitlich begrenzte Teilzeit mit Rückkehrrecht nutzen, darf der Arbeitgeber das ablehnen.

Bei der Berechnung ist zu beachten:

  • Auch die ersten 45 Mitarbeiter sind mitzuzählen.
  • Angerechnet werden nur die Teilzeitmitarbeiter mit Brückenteilzeit, andere Teilzeitkräfte zählen nicht.
  • Stichtag ist die voraussichtliche Lage am Tag des gewünschten Beginns der Brückenteilzeit. Eventuelle spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt

Erst wenn in einem Unternehmen mehr als 200 Mitarbeiter angestellt sind, ist die Zumutbarkeitsregelung hinfällig und es besteht ein umfassender Anspruch auf Brückenteilzeit.

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Beispiel Brückenteilzeit in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern

Unternehmer U führt einen Betrieb mit 50 Mitarbeitern, davon sind zwei Auszubildende. Drei Mitarbeitern hat U bereits einen Antrag auf Brückenteilzeit genehmigt. Nun stellt auch Kollege M einen entsprechenden Antrag.

Grundsätzlich hat M einen Anspruch auf Brückenteilzeit. Denn auch wenn sich die zur Berechnung heranzuziehende Mitarbeiterzahl durch die beiden Azubis reduziert, liegt U immer noch über den maßgeblichen 45 Mitarbeitern. Da auch die ersten 45 Mitarbeiter bei der Berechnung der Mitarbeiter mit Anspruch auf Brückenteilzeit miteinzurechnen sind, besteht insgesamt für vier Mitarbeiter (einer pro angefangenen 15) in U‘s Unternehmen dieser Anspruch. Somit muss er den Antrag von M genehmigen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

In diesen Fällen dürfen Sie die Brückenteilzeit ablehnen

Hat Ihr Betrieb 46 bis 200 Mitarbeiter, dürfen Sie die Brückenteilzeit ablehnen, wenn die gesetzliche Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist.

In allen Betrieben darf die Brückenteilzeit abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe vorliegen. Wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeit liegt ein betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die Kürzung der Arbeitszeit

  • die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
  • unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Haben Sie aus betrieblichen Gründen den Antrag Ihres Mitarbeiters berechtigt abgelehnt, muss dieser zur ursprünglichen Arbeitszeit weiterarbeiten. Der Angestellte darf  nach frühestens 2 Jahren einen neuen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Die Beweislast für den betrieblichen Grund liegt beim Arbeitgeber.

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Haben Sie Fristen im Blick

Im betrieblichen Alltag gilt es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, Termine und Fristen einzuhalten. Verpasst der Mitarbeiter die Deadline zur Abgabe des Antrags auf Brückenteilzeit, können Sie als Arbeitgeber die Stundenreduzierung aufgrund der Fristversäumnis ablehnen.

Das sind die genauen Regeln

Es ist erforderlich, dass die Stundenreduktion per Antrag angekündigt wird. Hierbei müssen Mitarbeiter bestimmte Aspekte einhalten:

  • Vorlaufzeit: Ihr Mitarbeiter muss seinen Antrag auf Brückenteilzeit mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn und in Textform stellen.
  • Ablauf: Der Antrag muss die vorgesehene Dauer, die gewünschte Kürzung der Arbeitszeit und die Verteilung auf Arbeitstage enthalten.

Darauf folgen diese Schritte:

  • Als Arbeitgeber erliegen Sie der Erörterungspflicht. Das bedeutet, dass Sie den Teilzeitwunsch mit Ihrem Mitarbeiter besprechen müssen. Ziel muss es sein, zu einer Einigung – auch über die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit – zu kommen.
  • Ihre Entscheidung teilen Sie Ihrem Mitarbeiter spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit schriftlich mit. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Brückenteilzeit – wie vom Arbeitnehmer gewünscht – als festgelegt. Letzteres gilt auch für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Diese dürfen Sie nur bis spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit ablehnen. Auch das muss schriftlich geschehen.

In diesem Zusammenhang müssen Arbeitgeber für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung einen neuen Stundensatz berechnen.

Während der Brückenteilzeit sind Änderungen ausgeschlossen

Ihr Mitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, während der Laufzeit die Brückenteilzeit zu ändern. Er kann weder eine vorzeitige Rückkehr zur alten Arbeitszeit verlangen noch eine Kürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit.

In Ausnahmefällen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber einvernehmlich eine Änderung vereinbaren. Eine weitere Reduzierung der Arbeitszeit in der Brückenteilzeit ist ebenfalls möglich, wenn diese aufgrund einer anderen Vorschrift erfolgt (z. B. dem Pflegezeitgesetz).

Beispiel: Elternzeit in Brückenteilzeit

Liegen die Voraussetzungen für Elternzeit bei einem Mitarbeiter vor, der bereits Brückenteilzeit in Anspruch nimmt, kann Ihr Mitarbeiter seine Arbeitszeit weiter reduzieren (nach den Vorgaben für die Teilzeit in Elternzeit).

Wie oft kann ein Mitarbeiter Brückenteilzeit nehmen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit , dass ein Mitarbeiter mehrmals in Brückenteilzeit geht. Wenn dieser jedoch bereits in Brückenzeit war, kann er frühestens ein Jahr nach seiner Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit erneut Brückenteilzeit (oder unbegrenzte Teilzeit) beantragen.

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Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs auf Brückenteilzeit

Der § 9a TzBfG stellt folgende Voraussetzungen für den Brückenteilzeitanspruch: 

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Die Brückenteilzeit wird für mindestens ein oder höchstens fünf Jahre genommen.
  • Der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 45 Arbeitnehmern. Arbeitgeber mit 46-200 Arbeitnehmern können den Antrag ablehnen, wenn bereits einer pro angefangene 15 Mitarbeiter sich in Brückenteilzeit befindet (Zumutbarkeitsgrenze).
  • Es bestehen keine dem Wunsch entgegenstehenden betrieblichen Gründe.
  • Das Ende der letzten Brückenteilzeit ist mindestens ein Jahr her.
  • Die letzte berechtigte Ablehnung des Arbeitgebers aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe ist mindestens zwei Jahre her. Die letzte berechtigte Ablehnung des Arbeitgebers aufgrund der Zumutbarkeitsregelung ist mindestens ein Jahr her.
  • Der Antrag auf Brückenteilzeit muss mindestens drei Monate vor Beginn der geplanten Brückenteilzeit gestellt werden.
  • Während der Dauer der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen (§ 9a Abs. 4 TzBfG).