Wie funktioniert Equal Pay in der Leiharbeit?
Equal Pay bedeutet, dass Arbeitgeber – in diesem Fall eine Zeitarbeitsfirma, in der der Leiharbeiter angestellt ist – ihren Mitarbeitern in Leiharbeit ein ebenso hohes Entgelt bezahlen müssen wie den regulären Mitarbeitern des entleihenden Betriebs. Dies ist seit der Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes (AÜG) in § 8 des AÜG geregelt. Die Neufassung baut auf dem Gleichstellungsgrundsatz Equal Treatment auf, der bereits seit 2008 gilt. Dieser legt fest, dass Zeitarbeitnehmer mit Blick auf die Arbeitszeiten und den damit verbundenen Regelungen so wie reguläre Mitarbeiter behandelt werden müssen.
Mit der Neufassung des AÜG gilt nun auch finanzielle Gleichheit: Arbeitet ein Leihmitarbeiter 9 Monate ununterbrochen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung in einem Betrieb, so hat er ein Recht auf dasselbe Gehalt, das ein Mitarbeiter erhält, der dauerhaft in diesem Betrieb beschäftigt ist und dieselbe oder eine vergleichbare Position ausübt.
- Zeitarbeitnehmer haben dann außerdem Anspruch auf
- vermögenswirksame Leistungen,
- Verpflegungszuschüsse,
- Zuschläge und Zulagen sowie
- Sonder- und Entgeltfortzahlungen.
Für Sachleistungen (wie Firmenwagen oder Diensthandy), die festen Mitarbeitern in einer vergleichbaren Position zustehen, gilt Folgendes: Leiharbeitnehmer bekommen den Gegenwert der jeweiligen Sachleistung ausbezahlt.
Besetzt der Leihmitarbeiter eine Position, in der bestimmte Sachleistungen als üblich anzusehen sind, ist aber die einzige Person in dieser Position, so wird ein fiktiver Sachwert angesetzt, um die Höhe der Auszahlung in Euro zu bestimmen.
Wie hoch ist Equal Pay?
Die Höhe des Equal Pay bzw. der Equal-Pay-Zulage hängt vom Entgelt der festen Mitarbeiter ab. Als Basis für die Berechnung des Equal Pay wird der Bruttolohn eines regulären Mitarbeiters in derselben oder einer vergleichbaren Position herangezogen. Ergibt sich eine Differenz zwischen dem Entgelt des festen Mitarbeiters und dem des Leiharbeiters, erhält der Leiharbeitnehmer eine Equal-Pay-Zulage.
Info
Mindestlohn in der Zeitarbeit
Seit dem 1. März gilt in der Zeitarbeit ein Mindestlohn von 14,53 Euro pro Stunde.
Rechenbeispiel für Equal Pay
Eine Equal-Pay-Berechnung kann folgendermaßen aussehen:
Das Entgelt beim Verleiher beträgt 3.600 Euro bei 35 Stunden/Woche und der Lohn beim Entleiher beläuft sich auf 3.900 bei 40 Stunden/Wochen.
Rechnung: (3.900 Euro/40h) x 35 h = 3412,50 Euro
Das vom Verleiher gezahlte Entgelt bei 35 Wochenstunden liegt unter dem Entgelt, dass die entleihende Firma zahlt. Laut Rechnung besteht somit ein Recht auf Equal Pay.
Welche Abweichungen sind zulässig?
Wendet der Verleiher den Branchenzuschlagstarifvertrag der Einsatzbranche an, gelten andere Spielregeln. Mit dem Branchenzuschlag wird das Gehalt des Leiharbeiters schrittweise an das Entgelt eines regulären Mitarbeiters des entleihenden Unternehmens angepasst. Damit dies möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Spätestens nach 15 Monaten erhält der Zeitarbeitnehmer denselben Lohn wie Mitarbeiter in der gleichen oder einer vergleichbaren Position.
- Nach einer Einarbeitungszeit von sechs Wochen wird das Entgelt des Zeitarbeitnehmers auf das im Unternehmen übliche Vergleichsentgelt angepasst.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen Equal Pay?
Verstößt der Verleiher gegen den Equal-Pay-Grundsatz kann die Bundesagentur für Arbeit bis zu 500.000 Euro Bußgeld verhängen. Außerdem kann die Arbeitnehmerüberlassung entzogen werden und der Leiharbeiter hat Anspruch auf die Differenzzahlung.