Die Fürsorgepflicht ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag
Die Fürsorgepflicht ergibt sich aus diversen Vorschriften
Zahlreiche Schutzvorschriften erläutern die Pflichten des Arbeitgebers im Einzelnen, z. B.
- das Arbeitsschutzgesetz
- das Arbeitszeitgesetz
- die Arbeitsstättenverordnung
- das Mutterschutzgesetz
- die Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften
- das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
- die Datenschutzgrundverordnung
Achtung
Ausschluss nicht möglich
Die Fürsorgepflicht steht als solche nicht im Arbeitsvertrag. Sie kann auch nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, dies legt § 619 BGB fest.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hat viele Facetten
Auf der Fürsorgepflicht beruhen unterschiedlichste Arbeitgeberpflichten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Mobbing, die ordnungsgemäße Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen und die Entfernung ungerechtfertigter Abmahnungen aus der Personalakte.
Die Fürsorgepflicht kann auch Arbeitgeberrechte beschränken, z. B. bei der Anordnung von Berufskleidung, der Kontrolle der Arbeitsleistung oder privaten Internetnutzung oder beim Einsatz eines Arbeitnehmers mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Achtung
Im Akutfall Anordnungen umsetzen
Liegt ein Verdachts- oder Infektionsfall vor, muss der Arbeitgeber den Anordnungen der Gesundheitsbehörde Folge leisten, z. B. Untersuchung der Mitarbeiter, Quarantäne für Einzelne oder den Betrieb.
Welche Folgen hat eine Verletzung der Fürsorgepflicht für Arbeitgeber?
Verletzt ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, können die Folgen je nach Art unterschiedlich sein. Entsteht hierdurch erhebliche Gefahr für Leib und Leben, darf der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern. Wird dagegen z. B. Eigentum des Arbeitnehmers beschädigt oder zerstört, kann er Schadenersatz verlangen. Weist er den Arbeitgeber auf eine bestehende Gefahrenquelle hin und dieser reagiert nicht, darf der Arbeitnehmer unter Umständen fristlos kündigen.
Kommt es zu einem Arbeitsunfall im Betrieb, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Kostenübernahme. Diese ist üblicherweise durch die Berufsgenossenschaft abgedeckt. In gravierenden Fällen ist sogar die Einleitung eines Strafverfahrens, z. B. wegen Körperverletzung denkbar.
Praxis-Beispiel: Aufklärungspflicht oder nicht?
Ein Arbeitnehmer meinte, sein Arbeitgeber hätte ihn auf Grundlage der Fürsorgepflicht auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz hinweisen müssen. Durch dessen Pflichtverletzung sei ihm ein Schaden entstanden. Denn hätte er davon gewusst, hätte er sich die Gelegenheit nicht entgehen lassen. Vor Gericht blieb er erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht verneinte eine dahingehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.