Gewinnanspruch des GmbH-Gesellschafters: Regelung im Gesellschaftsvertrag sinnvoll

In der Praxis sind die vermögensrechtlichen Ansprüche des Gesellschafters von besonderer Bedeutung. Vor allem diejenigen Gesellschafter, die sich auf die Rolle des Kapitalanlegers beschränken, legen auf die vermögensrechtlichen Befugnisse besonderen Wert. Um Streit zwischen den Gesellschaftern zu verhindern, sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag über die Gewinnverwendung äußerst sinnvoll.

Zuletzt aktualisiert am 18.02.2024
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Gewinnanspruch des GmbH-Gesellschafters: Anspruch auf Jahresergebnis oder Bilanzgewinn

Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf das Jahresergebnis (= Jahresüberschuss zzgl. Gewinnvortrag bzw. abzgl. Verlustvortrag) oder den Bilanzgewinn (= Jahresergebnis abzgl. Rücklagen zzgl. ggf. erfolgter Rücklagenauflösung).

Tipp

Gleichmäßige Gewinnausschüttung

Haben die Gesellschafter Interesse an einer gleichmäßigen Gewinnausschüttung, bietet es sich an, durch Auflösung bzw. Erhöhung der Rücklagen die Schwankungen auszugleichen und einen gleichbleibenden Ausschüttungsgewinn herzustellen.

Gewinnanspruch des GmbH-Gesellschafters, Streitpunkt: Ergebnisverwendung

Zwar hat jeder Gesellschafter einen Anspruch auf Gewinn (sog. Gewinnbezugsrecht), doch entsteht ein Anspruch auf Auszahlung erst mit der Fassung eines entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses. Da dieser Beschluss – sofern nichts anderes vereinbart ist – mit Mehrheit geschlossen werden muss, hat es der Mehrheitsgesellschafter in der Hand, die Ergebnisverwendungspolitik zu bestimmen. Er kann im Zweifel durchsetzen, ob die Gewinne in die Rücklagen eingestellt oder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Die Minderheitsgesellschafter können daher auf eineHungerdividende“ gesetzt oder ganz von einem Gewinnbezug ausgeschlossen werden. Es ist nicht abschließend entschieden, wo die Grenzen dieses Vorgehens von Mehrheitsgesellschaftern liegen. Überwiegend wird vertreten, dass die Mehrheitsgesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber den Minderheitsgesellschaftern für eine Ausschüttung votieren müssen, wenn die Rücklagenbildung kaufmännisch nicht mehr zu vertreten ist.

Regelungen über Gewinnausschüttung sollten im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein.

Minderheitenbeteiligung eines Gesellschafters

Wer Gesellschafter einer GmbH werden und lediglich eine Minderheitenbeteiligung erwerben möchte, sollte vor dem Eintritt in die Gesellschaft darauf achten, ob der Gesellschaftsvertrag verbindliche Regelungen über die Rücklagenbildung und Gewinnausschüttung enthält. Ist dies der Fall, hat auch der Minderheitsgesellschafter einen Anspruch darauf, dass in Erfüllung des Gesellschaftsvertrag die Rücklagenbildung und vor allem die Ausschüttungen erfolgen.

Dann sind entsprechende Ergebnisverwendungsbeschlüsse zu fassen.Notfalls kann der Minderheitsgesellschafter gegen die Gesellschaft Klage auf Fassung eines entsprechenden Ergebnisverwendungsbeschlusses erheben oder einen von dem Gesellschaftsvetrag abweichenden Gesellschafterbeschluss anfechten. Kann der Minderheitsgesellschafter allerdings Satzungsänderungen nicht verhindern, könnte für die Zukunft die Klausel über die Gewinnausschüttung wieder geändert werden, es sei denn das Minderheitenrecht ist als Sonderrecht vereinbart; dann darf es grundsätzlich nur mit Zustimmung des Minderheitsgesellschafters entzogen werden.

Gewinnanspruch des GmbH-Gesellschafters: Entnahmen und Vorabausschüttungen

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft ist es bei der GmbH durchaus möglich, im Voraus Abschlagszahlungen auf den Gewinn zu erhalten. Diese Gewinnvorschüsse setzen aber voraus, dass im Augenblick der Ausschüttung auch damit gerechnet werden kann, dass die Gesellschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres einen entsprechenden Gewinn erwirtschaftet. In jedem Fall ist zusätzlich das Recht der Kapitalerhaltung, also insbesondere § 30 GmbHG, zu wahren. Das bedeutet, dass durch die Auszahlung des Gewinns das Stammkapital nicht aufgezehrt werden darf.

Achtung

Kapitalertragssteuer abführen

Jede Ausschüttung auf den Gewinn setzt zwingend voraus, dass zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung die entsprechende Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abgeführt wird, an den Gesellschafter darf nur der danach verbleibende Betrag ausgeschüttet werden.

Praxisbeispiel: Monatliche Festentnahme

V und S sind hälftige Gesellschafter einer GmbH, die im Internet ein Portal betreibt, über das Versicherungsverträge vermittelt werden. Mit der Geschäftsführung haben die Gesellschafter A beauftragt, der über langjährige Erfahrungen als Versicherungsmakler verfügt. Die Gesellschaft hat ein Stammkapital über 25.000 EUR, daneben haben die beiden Gesellschafter, die über erhebliches Privatvermögen verfügen, 500.000 EUR als Rücklage eingebracht. Da erst in ca. 3 Jahren nach dem Start mit Überschüssen zu rechnen ist, die Gesellschafter jedoch schon jetzt darauf Wert legen, kontinuierlich monatlich einen Betrag aus dem Gesellschaftsvermögen zu beziehen, beschließen sie, dass jeder von ihnen einen Festbezug von 2.000 EUR monatlich erhält.Eine solche monatliche Festentnahme ist statthaft, solange das Stammkapital nicht aufgezehrt wird, was hier infolge der üppigen Rücklagen zumindest im Augenblick nicht zu befürchten ist.

Der Geschäftsführer A muss einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss umsetzen. Den auf diese Nettoausschüttung entfallene Kapitalertragssteuer muss der Geschäftsführer zeitgleich an das Finanzamt abführen und eine Anmeldung der Steuer für die GmbH vornehmen. Hätte der eine der beiden Gesellschafter die Mehrheit und würde er unter Verstoß gegen diese Gleichbehandlung einen solchen Beschluss über die Entnahmen durchsetzen, z. B. indem er sich nur selbst eine Entnahme genehmigt und dem Mitgesellschafter eine solche verweigert, würde ein solcher Beschluss gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, weshalb der benachteiligte Mitgesellschafter hiergegen gerichtlich vorgehen könnte.