Grundfreibetrag 2024: Das müssen Sie wissen

Um sicherzustellen, dass sich jeder Mensch in Deutschland Grundlegendes, wie eine Wohnung, Energie, Kleidung, Nahrungsmittel und medizinische Versorgung, leisten kann, legt die Bundesregierung jedes Jahr aufs Neue im Existenzminimumbericht das sogenannte Existenzminimum fest. Mithilfe dieser Kennzahlen bestimmt dann der Bund die Anpassungen des Grundfreibetrags, der auch für Steuerzahler relevant ist. Weshalb das so ist, was das genau für Sie bedeutet und wie hoch der Grundfreibetrag 2024 ausfällt, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 18.02.2024
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Was ist der Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag ist ein Teil Ihres Einkommens, auf das Sie keine Steuern zahlen müssen. Er ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Dieser Freibetrag ergibt sich aus dem errechneten Existenzminimum für ein bestimmtes Jahr und bezweckt, dass Steuerpflichtige für ihren notwendigen Lebensunterhalt aufkommen können.

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Der Grundfreibetrag ist einkommensunabhängig

Der Grundfreibetrag ist unabhängig von Ihrem Einkommen und Ihrer Lohnsteuerklasse. Das bedeutet, dass jeder Steuerpflichtige denselben Freibetrag zur Verfügung hat. Es muss, anders als bei einer Freigrenze, lediglich eine Einkommensteuer auf das Einkommen gezahlt werden, das den Freibetrag übersteigt. 

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2024?

Da sich äußere Faktoren wie die Inflation und die daraus resultierende Erhöhung der Kosten für Wohnung, Energie, Kleidung und Nahrungsmittel auswirken, muss das Existenzminimum – und somit auch der Grundsteuerfreibetrag – jedes Jahr neu berechnet werden. Für das Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag auf 11.604 Euro. Liegt Ihr Einkommen unter oder genau bei diesem Betrag, ist es steuerfrei.

Wie sich der jährliche Steuerfreibetrag in den letzten Jahren entwickelt hat, sehen Sie in folgender Tabelle:

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<b>Jahr</b>
JahrGrundfreibetrag
2024 11.604 €
2023 10.908 €
2022 10.347 €
2021 9.744 €
2020 9.408 €
2019 9.168 €

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Auch Pauschbeträge können Ihre Einkommensteuer senken

Ihre Einkommensteuer kann neben dem Grundfreibetrag zum Beispiel durch Pauschbeträge wie Werbungskosten oder dem Arbeitnehmerpauschbetrag zusätzlich reduziert werden. Nachweise sind dafür nicht erforderlich. Übersteigen diese Kosten 600 Euro im Jahr, können Sie bereits vor Abgabe Ihrer Steuererklärung Lohnsteuer-Freibeträge beantragen. Durch ein Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann Ihnen das Finanzamt dann einen solchen Freibetrag auf Ihre Einkommensteuer gewähren.

Wer hat Anspruch auf den Grundfreibetrag?

Jede steuerpflichtige Person hat Anspruch auf den Grundfreibetrag. Dazu zählen:

  • Arbeitnehmer
  • Selbständige
  • Rentner
  • Studenten
  • Auszubildende

Den Grundfreibetrag müssen Sie nicht gesondert beantragen. Dieser wird entsprechend Ihrer Steuerklasse entweder von Ihrem Arbeitgeber für Sie eingehalten oder bei Abgabe Ihrer Steuererklärung vom Finanzamt automatisch mit berücksichtigt. Zudem müssen Sie den Grundfreibetrag in Ihrer Steuererklärung nicht gesondert erwähnen.

Wird der Grundfreibetrag an meine Lebenssituation angepasst?

Der jährlich errechnete Grundfreibetrag gilt grundsätzlich für Alleinstehende. Für Verheiratete, Eltern sowie alleinerziehende Eltern passt sich dieser jedoch der Lebenssituation an.

  • Verheiratete: Der Steuerfreibetrag verdoppelt sich bei Ehepaaren, die ihre Einkommensteuererklärung gemeinsam veranlagt beim Finanzamt abgeben. Für das Jahr 2024 beläuft sich der Grundfreibetrag bei Verheirateten dann also auf 23.208 Euro, was pro Person wieder 11.604 € ergibt.
  • Eltern: Da Eltern Kindergeld erhalten, sieht das Ganze hier etwas anders aus. Das Kindergeld wird im laufenden Jahr ausgezahlt. Daher muss das Finanzamt erst prüfen, ob sich die Kinderfreibeträge gegenüber dem Kindergeld lohnen würden. Für das Jahr 2024 steigt der Kinderfreibetrag auf 6.612 Euro. Dieser wird auf beide Elternteile aufgeteilt. Hinzu kommt ein Freibetrag von 2.928 Euro pro Kind für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder.
  • Alleinerziehende Eltern: Alleinerziehende Eltern erhalten zusätzliche Entlastungen. Seit dem Jahr 2023 beläuft sich der sogenannte Entlastungsbetrag auf 4.260 Euro. Bei mehr als einem Kind ist ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag in Höhe von 240 Euro pro weiteres Kind vorgesehen.

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Altersgrenzen bei Kindern

  • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden generell berücksichtigt.
  • Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als arbeitssuchend gemeldet sind, werden berücksichtigt.
  • Kinder unter 25 Jahren werden nur unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt. Sie müssen sich entweder im Studium, in der Ausbildung bzw. in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (höchstens vier Monate) befinden, oder ein FSJ o.ä. leisten. Auch werden sie berücksichtigt, wenn sie aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze keine Maßnahme beginnen oder fortsetzen können.

Grundfreibetrag 2024 für Rentner

Wenn Sie Rentner sind, hängt der zu versteuernde Anteil Ihrer Rente von Ihrem Renteneintrittsjahr ab. Bis 2005 lag dieser Anteil bei 50 Prozent. Die anderen 50 Prozent ergaben den sogenannten Rentenfreibetrag. Seitdem nimmt der steuerpflichtige Teil der Rente jedes Jahr zu, und der Rentenfreibetrag dementsprechend ab. Dies bedeutet, dass die Rente ab 2040 zu 100 Prozent versteuert werden muss. Einen Überblick dazu finden Sie hier:

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<b>Renteneintrittsjahr</b>
Renteneintrittsjahrsteuerpflichtige RentenanteilRentenfreibetrag
Bis 2005 50 % 50 %
2006 52 % 48 %
2007 54 % 46 %
... ... ...
2022 82 % 18 %
2023 83 % 17 %
2024 84 % 16 %
... ... ...
2040 100 % 0 %

Neben dem Rentenfreibetrag haben Sie als Rentner ebenfalls Anspruch auf den Grundfreibetrag. Hier gelten die bekannten Bedingungen: übersteigt Ihre Rente nach Abzug des Rentenfreibetrags den Grundfreibetrag, müssen Sie nur für diesen Teil Steuern zahlen.

Beispiel:
Sie sind am 1. Januar 2024 in Rente gegangen und erhalten eine Bruttorente von 15.000 Euro. Ihnen steht ein Rentenfreibetrag von 16 Prozent, also 2.400 Euro zu. Dementsprechend läge der zu versteuernde Teil Ihrer Rente bei 12.600 Euro. Doch durch den für 2024 errechneten Grundfreibetrag in Höhe von 11.784 Euro, müssen Sie von Ihrer Rente für das Jahr 2024 nur noch 816 Euro versteuern.