Inflationsausgleichsprämie: Das müssen Sie bei der Auszahlung beachten

Arbeitgeber konnten ihren Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2024 mit der Inflationsausgleichsprämie einen steuer- und sozialabgabenfreien Betrag gewähren. Was dabei beachtet werden musste, lesen Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 04.03.2025
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Mit dem dritten Entlastungspaket hat die Ampelkoalition 2022 eine Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht. Hintergrund waren die gestiegenen Verbraucherpreise und die hohen Energiekosten. Mit dieser Maßnahme sollten Arbeitgeber eine steuerbegünstige Möglichkeit nutzen können, ihre Mitarbeiter zu unterstützen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte zur Inflationsausgleichsprämie im Überblick.

Video: Inflationsausgleichsprämie in 2 min erklärt

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern eine Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bezahlen. Dieser Betrag ist als Inflationsausgleichsprämie bekannt. Sie durfte auch in Form einer Sachleistung erbracht werden. Die Inflationsausgleichsprämie wurde mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19. Oktober 2022 (BGBl. Teil I, Seite 1743) neu geregelt. Das Gesetz war am 25. Oktober 2022 verkündet worden.

Wer konnte die Inflationsausgleichsprämie erhalten?

Die Inflationsausgleichsprämie konnten alle Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne erhalten, u. a.:

  • Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit
  • kurzfristig Beschäftigte
  • Minijobber
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Auszubildende
  • Praktikanten (z. B. Studierende)
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind
  • ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld
  • Versorgungsbeziehende

Besonderheiten galten bei Familienangehörigen. 

Info

Keine Auswirkung auf Verdienstgrenzen im Mini- oder Midijob

Da die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden musste, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten, erfolgte keine Anrechnung auf die Geringfügigkeitsgrenze im Minijob oder die monatliche Verdienstgrenze von 2.000 Euro im Midijob.

Musste die Prämie an alle Beschäftigte gezahlt werden?

Der Arbeitgeber war steuerrechtlich gesehen grundsätzlich frei darin zu entscheiden, ob er eine Inflationsausgleichsprämie gewähren wollte und falls ja, an wen und in welcher Höhe. Allerdings mussten mögliche arbeitsrechtliche Folgen bedacht werden.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG außerdem ein Mitbestimmungsrecht. Dies wurde im Falle der Inflationsausgleichsprämie dann relevant, wenn nicht alle Beschäftigten die Prämie (in gleicher) Höhe erhielten.

Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie

Begünstigt wurden Zahlungen ab dem 26. Oktober 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2024. Auch Prämien, deren Zahlung bereits vor dem Zeitraum beschlossen wurden, konnten begünstigt sein. Entscheidend war der Zufluss beim Arbeitnehmer. Dieser musste im Begünstigungszeitraum erfolgen. Der Arbeitnehmer musste wirtschaftlich über das Geld verfügen können. Wichtig war außerdem, dass die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beachtet wurden.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Es mussten bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, damit die gezahlte Prämie steuerfrei war. Voraussetzung war, dass die Zahlung(en):

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgten.
  • in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geleistet wurden.
  • insgesamt 3.000 Euro nicht überstiegen.
  • zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als Zuschuss oder Sachbezug gewährt wurden.

Der Arbeitgeber musste die tatsächliche Betroffenheit der Beschäftigten von der Inflation nicht prüfen, die Zahlung musste aber auf der Gehaltsabrechnung konkret als Inflationsausgleichsprämie bezeichnet werden.

Kein Anspruch auf Zahlung der Prämie

Bei der Inflationsausgleichsprämie musste es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handeln. Das hieß aber auch: Beschäftigte hatten keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Es lag allein beim Arbeitgeber zu entscheiden, ob er diese gewähren wollte.

Konnte das Weihnachtsgeld durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden?

Wenn der Arbeitgeber aufgrund einer arbeitsvertraglich festgehaltenen Verpflichtung eine Zahlung leistet, ist diese nicht steuerfrei. Auch konnte die Inflationsausgleichsprämie nicht einfach anstelle einer Sonderleistung wie dem Weihnachtsgeld gezahlt werden, es sei denn, diese Sonderleistung wurde bislang freiwillig und nicht regelmäßig gezahlt, sodass Beschäftigte keinen Anspruch darauf hatten.

Ganz wichtig: Die Zahlung des Arbeitgebers musste einen Inflationsbezug haben und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Wenn beispielsweise eine Zahlung als „Weihnachtsgeld“ ausbezahlt wurd, war der Inflationsbezug nicht nachweisbar.

Unproblematisch war es aber, wenn neben dem Weihnachtsgeld eine Prämie geleistet wurde. Möglich war, dass Arbeitgeber die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie so mit der Zahlung von Weihnachtsgeld verknüpften, dass die beiden gesonderten Beträge (Weihnachtsgeld und Inflationsausgleichsprämie) in derselben Gehaltsabrechnung aufgeführt wurden.

Zahlung in mehreren Teilbeträgen möglich

Die Zahlung der Prämie musste in dem Begünstigungszeitraum bis Ende 2024 zufließen. Allerdings musste die Zahlung nicht in einer Summe geleistet werden. Möglich war, dass der Zufluss in mehreren Teilbeträgen erfolgte. Allerdings: Der Betrag von 3.000 Euro war ein Höchstbetrag. Zahlungen, die über diesen Betrag hinausgingen, mussten versteuert werden.

Beispiel: Es war nicht möglich, dass Arbeitgeber 2022, 2023 und 2024 je 3.000 Euro steuerfrei an Arbeitnehmer als Inflationsausgleichsprämie auszahlten. Wenn jedoch ein Arbeitgeber im Jahr 2023 zwei Beträge mit je 1.000 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an seine Mitarbeiter ausbezahlte und dies als Inflationsausgleichsprämie in der Lohnabrechnung dokumentierte, dann waren diese Beträge steuerfrei.

Info

Geldzahlung oder Sachbezug

Die Prämie konnte als Geldzahlung oder als Sachbezug geleistet werden.

Nachweis des Inflationsbezugs und Aufzeichnung im Lohnkonto

Arbeitgeber mussten darauf achten, dass der Inflationsbezug der Prämie nachgewiesen werden konnte. Dies konnte beispielsweise durch die Betitelung „Inflationsausgleichsprämie“ in der Gehaltsabrechnung oder auf dem Überweisungsträger erfolgen. Arbeitgeber mussten außerdem darauf achten, die Prämienzahlung und den Inflationsbezug im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Beispiel für eine Buchung

Die bilanzierende Einzelunternehmerin Sara Tozzi beschäftigt drei Angestellte und zahlt ihnen im Dezember 2022 die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 1.500 Euro.

1. Erstellung der Lohnabrechnung für Dezember 2022

Konto SKR 03/04 Soll
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 4.500 1755/3790 Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto 4.500
1755/3790 Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto 4.500 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn/Gehalt 4.500

2. Auszahlung an Beschäftigte

Konto SKR 03/04 Soll
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn/Gehalt 4.500 1200/1800 Bank 4.500

Mehrfacher Anspruch durch unterschiedliche Dienstverhältnisse

Die Inflationsausgleichsprämie durfte für jedes Dienstverhältnis steuerfrei gewährt werden. Wenn also der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselte oder auch mehrere Jobs nebeneinander hatte, so konnte die Inflationsausgleichsprämie von jedem Arbeitgeber (unter den genannten Voraussetzungen) steuerfrei ausbezahlt werden. Sie war außerdem nicht zweckgebunden und konnte vom Arbeitnehmer frei verwendet werden.

Arbeitgeber waren also nicht dazu gezwungen, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer vielleicht bereits eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie anderweitig von einem anderen Arbeitgeber erhalten hatte. Wenn allerdings ein Mitarbeiter mehrmals innerhalb des Begünstigungszeitraums für denselben Arbeitgeber tätig wurde, galt eine strengere Handhabung: Hier galt die Steuerfreiheit nur bis zur Höhe von 3.000 Euro.

Tipp

Weiterführende Infos

Für weitere ausführliche Informationen der Finanzverwaltung, empfehlen sich die FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Inflationsausgleichsprämie. Hier werden weitere wichtige Einzelfragen beantwortet.