Kündigung: Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zu beachten?

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist für Arbeitgeber das richtige Vorgehen besonders wichtig. Zahlreiche gesetzliche Vorgaben müssen erfüllt sein, damit die Kündigung im Streitfall vor Gericht besteht. Kann sie das nicht, muss der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden. Auch bei Abmahnung und Aufhebungsvertrag ist auf einige Details zu achten.

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2024
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Definition

Was ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags?

Eine Kündigung kann der Arbeitgeber, aber auch der Arbeitnehmer aussprechen. Sie beendet das Beschäftigungsverhältnis innerhalb einer festgelegten Kündigungsfrist. Sind Beschäftigte länger als sechs Monate für das Unternehmen tätig, muss der Arbeitgeber gute Gründe für eine Kündigung haben. Denn nach sechs Monaten greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Gründe können zum Beispiel betriebsbedingt oder personenbedingt sein oder sich auf das Verhalten eines Mitarbeiters beziehen. Arbeitnehmer hingegen müssen keine konkreten Gründe nennen, wenn sie ihren Arbeitsvertrag kündigen möchten. Nach § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat eine Kündigung schriftlich in Papierform zu erfolgen.

Was sind die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Kündigung?

Um rechtswirksam zu kündigen, müssen einige Aspekte beachtet werden. Eine Kündigung ist nur haltbar, wenn beispielsweise Folgendes zutrifft:

  • die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweilige Kündigungsart sind erfüllt
  • das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erlaubt die Kündigung
  • der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört
  • das Kündigungsschreiben ist korrekt verfasst und zugestellt

Achtung

Schriftform: Unterschrift ein Muss

Ein Kündigungsschreiben ohne Original-Unterschrift ist laut Kündigungsrecht nicht rechtskräftig.

Welche Kündigungsarten gibt es? Ein Überblick

Zu unterscheiden sind

  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche Kündigung
  • Änderungskündigung

Die ordentliche Kündigung

Mit der fristgerechten, ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis mit einem Kündigungsschreiben zum Ablauf der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist beendet – egal ob vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist für die Kündigung durch den Arbeitgeber ein bestimmter Grund erforderlich.

Kündigen Sie als Arbeitgeber, müssen Sie die Begründung nicht schriftlich angeben. Arbeitnehmer haben allerdings ein Recht darauf, den Grund für eine ordentliche Kündigung zu erfahren. Die ordentliche Kündigung muss immer verhältnismäßig sein. Eine Kündigung, weil jemand einmal zu spät zur Arbeit erscheint, ist genauso anfechtbar wie eine Entlassung aufgrund einer einzelnen Fehlproduktion. In der Regel wird eine ordentliche Kündigung dann ausgesprochen, wenn sich bestimmtes Fehlverhalten oder mangelhafte Arbeitsweisen – trotz Abmahnung –  wiederholen.

Die außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung ist meistens fristlos, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, die gesetzlich vorgegeben ist. Hierzu zählt zum Beispiel eine Verdachtskündigung. In seltenen Fällen erfolgt sie mit „Auslauffrist“. Die außerordentliche Kündigung erfordert einen „wichtigen Grund“ und muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis dieses wichtigen Grundes erfolgen.

Die Änderungskündigung

Die Änderungskündigung hat das Ziel, einzelne Arbeitsbedingungen zu ändern. Dazu müssen Sie Folgendes wissen:

  • Eine Kündigung des Arbeitsvertrags erfolgt in der Regel unter Einhaltung der Kündigungsfristen.
  • Sie bietet gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis unter anderen Bedingungen weiterzuführen.

Der Arbeitnehmer kann das Angebot mit den neuen Bedingungen annehmen, aber auch unter Vorbehalt annehmen und die Änderung mittels Änderungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen oder er lehnt das Angebot ab. Dann bleibt es bei der Kündigung. Gegen dies kann der Arbeitnehmer ebenfalls klagen.

Was beinhaltet der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht?

Gesetzlicher Kündigungsschutz schützt vor willkürlicher Kündigung. Für Arbeitnehmer in besonderen Situationen gelten strengere Vorgaben.

Allgemeiner Kündigungsschutz

 Der allgemeine Kündigungsschutz ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es beschreibt folgende Voraussetzungen:

  • das Unternehmen hat mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) 
  • der zu Kündigende ist länger als 6 Monate ununterbrochen dort beschäftigt 

Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss die Kündigungserklärung „sozial gerechtfertigt“ sein. Auch wenn es nicht greift, darf die Kündigung nicht völlig willkürlich erfolgen oder z. B. diskriminierend sein.

Besonderer Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer – zum Beispiel in der Schwangerschaft, während der Elternzeit oder für Schwerbehinderte. So ist die Kündigung mancher Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall und mit behördlicher Zustimmung erlaubt. Das gilt zum Beispiel:

  • bei Schwangeren und mindestens bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung (§ 17 MuSchG) – auch innerhalb der Probezeit
  • während der Elternzeit (§ 18 BEEG).
  • bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten (§ 168 SGB IV)
  • Arbeitnehmer in der Pflegezeit (§ 5 PflegeZG)

Betriebsratsmitglieder u. ä. dürfen nur außerordentlich und mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Beauftragte für Arbeitsschutz, Brandschutz, Datenschutz, Immissionsschutz u. a. genießen ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz.

Die Kündigungsschutzklage

Gegen die Kündigung kann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsgericht prüft dann deren Rechtmäßigkeit.

  • Wann kann ein Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage einreichen? Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung für formell oder inhaltlich unwirksam hält. Ist die Kündigung nicht rechtswirksam, muss der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden.
  • Gibt es eine Abfindung bei Kündigung? Oft versuchen Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wegen einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung auszuhandeln. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
  • Gibt es für die Kündigungsschutzklage eine Frist? Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Gericht eingetroffen sein.

Welche Kündigungsgründe sind rechtskonform?

Hat ein Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz, muss die ordentliche Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein. Für die soziale Rechtfertigung nennt das Kündigungsschutzgesetz drei alternative Gründe (§ 1 KSchG).

Betriebsbedingte Kündigung

Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nicht weiter beschäftigt werden kann. D. h. insbesondere

  • sein Beschäftigungsbedarf fällt weg,
  • im Unternehmen gibt es keinen anderen Arbeitsplatz zur Weiterbeschäftigung,
  • die Interessen des Arbeitgebers überwiegen
  • bei der Auswahl des Arbeitnehmers für die Kündigung wurden soziale Gesichtspunkte, z. B. Beschäftigungsdauer und Unterhaltspflichten, ausreichend berücksichtigt.

Achtung

Fristeinhaltung auch bei betriebsbedingten Kündigungen

Auch für betriebsbedingte Kündigungen sind regelmäßig die Fristen einer ordentlichen Kündigung einzuhalten.

Personenbedingte Kündigung

Für diesen Kündigungsgrund hat die Rechtsprechung diese Kriterien vorgegeben:

  • Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner Eigenschaften und / oder Fähigkeiten zukünftig nicht in der Lage, die vereinbarte Arbeit zu leisten. Das kann zum Beispiel eine krankheitsbedingte Kündigung zur Folge haben. Denn eine Kündigung wegen oder bei Krankheit ist rechtskonform.
  • Arbeitgeberinteressen werden erheblich beeinträchtigt.
  • Im Unternehmen gibt es keinen anderen geeigneten Arbeitsplatz für den betroffenen Mitarbeiter.
  • Die Abwägung gegenseitiger Interessen fällt zu seinen Lasten aus.

Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung setzt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus. Diese muss so erheblich sein, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine vorherige erfolglose Abmahnung erforderlich.

Was sind keine rechtmäßigen Kündigungsgründe für Arbeitgeber?

Keinen Kündigungsgrund sah das Bundesarbeitsgericht z. B. in diesen Einzelfällen:

  • Rechtsradikale Betätigung in der Freizeit, wohl aber dann, wenn ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb hat
  • Alkoholismus bei Therapiewilligkeit oder einmaligem Rückfall, wohl aber bei Verstoß gegen betriebliches Alkoholverbot
  • Tragen eines islamischen Kopftuchs bei Verkaufsberaterinnen

Welche Kündigungsfristen sieht der Gesetzgeber vor?

Die gesetzliche Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB) geregelt. Tarifverträge und Arbeitsverträge können andere, in der Regel längere Kündigungsfristen vorsehen, zum Beispiel von 3 Monaten.

Die im BGB geregelte, gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 4 Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Monatsende. Anders verhält es mit der gesetzlichen Kündigungsfrist und der Kündigung während der Probezeit: In der Probezeit, die höchstens 6 Monate betragen darf, ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen möglich.

Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitsvertrag kann für den Arbeitnehmer eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vorsehen, die aber nie länger sein darf, als die des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag festhalten ist.

Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt entweder die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen oder unter Umständen auch eine längere vertragliche Frist. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Andernfalls muss eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist grundsätzlich möglich. Einschränkung: Es dürfen für die Kündigungen durch Arbeitnehmer keine längeren Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

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<b>Betriebszugehörigkeit</b>
BetriebszugehörigkeitFrist
ab 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende

Was sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus „wichtigem Grund“ für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer möglich. Sie verlangt

  • einen so erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, dass das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
  • dass die Pflichtverletzung rechtswidrig und schuldhaft war.
  • dass das sofortige Ende des Arbeitsverhältnisses verhältnismäßig ist und die Interessen des Kündigenden überwiegen.

Die außerordentliche – meist fristlose – Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende vom „wichtigen Grund“ erfahren hat. Die Kündigung ist auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu begründen.

Anforderungen an das Kündigungsschreiben: Inhalt, Zustellung, Muster

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss in Schriftform erfolgen. Eine Kündigung per Telefon, SMS oder E-Mail ist nicht möglich. Akzeptiert wird lediglich eine schriftliche Kündigung.

Was muss in einem Kündigungsschreiben enthalten sein?

Die Kündigung muss eindeutig formuliert und unterschrieben sein. In manchen Fällen muss der Kündigungsgrund angegeben werden, z. B. bei der Kündigung einer Schwangeren.

Wie muss ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugestellt werden?

Im Streitfall muss der Arbeitgeber belegen können, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung fristgerecht erhalten hat. Das erreicht er z. B. durch Übergabe der Kündigung im Beisein eines Zeugen oder indem er den Erhalt der Kündigung durch den Arbeitnehmer bestätigen lässt.

Achtung

Anspruch auf Arbeitszeugnis

Mit der Kündigung haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei ist er juristisch in der sogenannten „Holpflicht“, das heißt, er muss das Zeugnis ausdrücklich von Ihnen als Arbeitgeber einfordern. Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wird sofort fällig. Der Arbeitnehmer kann spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist ein wohlwollendes Arbeitszeugnis über seine Leistungen und sein Verhalten verlangen. 

Tipp: Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

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Alternativen und Ergänzungen zur Kündigung

Kündigung, Abmahnung,Aufhebungsvertrag oder ein klärendes Gespräch? Manchmal reicht eine Abmahnung, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Ein Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis beenden, ohne dass ein Rechtsstreit zu befürchten ist. Der Aufhebungsvertrag ist meist mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. 

In manchen Fällen kann aber auch ein klärendes Gespräch die drohende Kündigung abwehren. Wenn zum Beispiel der oder die Neue nicht ins Team passt, ist zu überlegen, ob es Alternativen gibt.

Wenn die Chemie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht stimmt und es auch ausgeschlossen ist, dass sich das ändert, sollte das offene Gespräch gesucht werden, und zwar von beiden Seiten. Wenn das Unternehmen dem Kündigungsschutz (KschG) unterliegt, ist eine Kündigung nach der Probezeit nur wegen betriebsbedingten, personen- oder verhaltensbedingten Gründen möglich. Ein Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen ist in diesen Fällen sinnvoll und jederzeit möglich.

Der Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorteilhaft sein, aber auch Nachteile haben. Mehr Informationen zum Thema Arbeitsvertrag im Allgemeinen finden Sie auf der Lexware Schlagwortseite Arbeitsvertrag.

Die Abfindung

Das Gesetz sieht grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung vor. Nur in manchen Fällen ist der Arbeitgeber , zur Zahlung verpflichtet, z. B. dann, wenn ein Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat ausgehandelt wurde.

Klärungsgespräch

Was tun, wenn die Stimmung sinkt, Konflikte vorprogrammiert sind oder Sie als Arbeitgeber enttäuscht von Benehmen und Performance einer Person in Ihrem Team sind? Als Arbeitgeber haben Sie sich bereit erklärt, Verantwortung zu übernehmen: Mit dem beidseitig vereinbarten Arbeitsvertrag hängt das Einkommen eines anderen Menschen – vielleicht sogar einer Familie – davon ab, wie es Ihrer Firma geht. Eine Möglichkeit, einer Kündigung, die bekanntlich das letzte Mittel sein sollte, entgegenzuwirken, ist, ein klärendes Gespräch suchen. Womöglich lässt sich so ein Konflikt leichter klären als gedacht. In diesem Gespräch können Sie erfragen, was Sie ändern können, um die Situation zu entschärfen, und gleichzeitig Änderungswünsche an Ihren Arbeitnehmer formulieren (z. B. an der Verhaltensweise).Möglich ist auch ein Klärungsgespräch im gesamten Team. Achten Sie hier jedoch darauf, dass sie nicht einen Mitarbeiter in die Rolle des „Problematischen“ stecken, sonst erreichen Sie womöglich das Gegenteil mit dem Gespräch und die Fronten verhärten sich weiter. Machen Sie nicht die Person zum Thema des Meetings, sondern Ihre Erwartungen, Ihre Anspruchshaltung und von Ihnen beobachtete Veränderungen in der Leistungsbereitschaft und Arbeitshaltung aller Mitarbeiter. Fragen Sie nach Meinungen, Input und nach Problemen. Wichtig ist, dass alle zu Wort kommen dürfen.

Konfliktmediation

Wenn es zu spät ist und Sie etwas für die Stimmung im Team tun müssen, bevor aus einer ansteigenden Eskalation ein richtig großes Problem wird, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, auf die Unterstützung durch eine professionelle Konfliktmediation zurückzugreifen. Professionelle Mediation hilft Ihnen und Ihren Mitarbeitern dabei, Klarheit über Lösungswege zu erlangen und liefert auch gleich die Werkzeuge mit. Umsetzen müssen Sie Ihr internes Krisenmanagement dann zwar immer noch selbst, aber immerhin kennen Sie dann den Weg.

FAQs zum Thema Kündigung

Was ist eine einvernehmliche Kündigung?

Der Begriff „einvernehmliche Kündigung“ ist juristisch nicht korrekt. Denn einen Arbeitsvertrag kündigen, das kann immer nur einseitig erfolgen. Das heißt, entweder kündigt der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber. Mit dem Hinweis auf Einvernehmlichkeit ist lediglich gemeint, dass zwischen Ihnen als Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag zustande kommt, in welchem das Ende des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt ist. In der Praxis spricht man auch dann von einvernehmlicher Kündigung, wenn eine Partei gekündigt hat und ein Abwicklungsvertrag die Modalitäten dafür festhält.

Kann man eine Kündigung auch zurückziehen?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht zurückgenommen werden. Es kann jedoch das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortgeführt werden.

Ist eine Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich?

Personen- und verhaltensbedingte Kündigungen sind auch bei Kurzarbeit erlaubt. Eine betriebsbedingte Kündigung darf nicht aus den Gründen erfolgen, die zur Kurzarbeit geführt haben. Dazu müssen sich die Umstände geändert haben und damit neue betriebliche Gründe vorliegen.

Was hat die Kündigung mit dem Arbeitslosengeld zu tun?

Sobald Arbeitnehmer von ihrer Kündigung Kenntnis erhalten, sind sie verpflichtet, sich umgehend, in der Regel innerhalb von 3 Tagen, nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei der Agentur für Arbeit zu melden. Anderenfalls müssen sie mit Blick auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes mit einer Sperrzeit rechnen.

Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch. Dieser Anspruch ist unabdingbar, nur höhere Urlaubsansprüche dürfen im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Scheidet ein Mitarbeiter innerhalb der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis aus, weil er gekündigt hat oder ihm gekündigt wurde, dann hat er laut § 5 Absatz 1 c BurlG Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses. Scheidet der Arbeitnehmer nach dem 30. Juni eines Jahres aus, dann hat er immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, sofern er ihn noch nicht genommen hat. Kann der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen, ist er finanziell abzugelten.