Künstlersozialabgabe: Das müssen Sie wissen

Viele Unternehmer wissen nicht, dass sie unter bestimmten Umständen eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Ob sie anfällt, ist immer dann zu prüfen, wenn bestimmte Aufträge erteilt werden. Die Zahlung an die Künstlersozialkasse (KSK) kann z. B. für das Erstellen von Werbebroschüren, das Designen von Verpackungen oder für Honorare an Influencer fällig werden. Ob sie korrekt gezahlt wurde, untersucht spätestens der Betriebsprüfer der Sozialversicherung. Wann genau die Abgabe anfällt, in welcher Höhe und wie das Verfahren im Einzelnen aussieht, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Zuletzt aktualisiert am 19.12.2024
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Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialversicherung ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Bei dieser Institution gilt folgendes Verwaltungsverfahren:

  • Ähnlich wie ein Arbeitnehmer zahlen die Versicherten etwa die Hälfte der Beiträge selbst.
  • Die andere Hälfte besteht aus der sogenannten Künstlersozialabgabe.
  • Sie wird zum Teil (30 Prozent) von Unternehmen gezahlt, die Aufträge an diese Berufsgruppen vergeben, und zum Teil (20 Prozent) vom Bund bezuschusst.
  • Die rechtliche Grundlage der Künstlersozialkasse bildet das Künstlersozialversicherungsgesetz (kurz: KSVG). 

Für die Künstlersozialkasse gehören zu den Künstlern und Publizisten nicht nur Sänger oder Journalisten, sondern z. B. auch Kreative wie Webdesigner und alle, die Werbung oder Verpackungen gestalten. Auch für Zahlungen an Influencer, die mit selbst erstellten Fotos, Videos, Texten oder ähnlichem für die Produkte eines Unternehmens werben, ist die Künstlersozialabgabe zu leisten.

Wer muss Künstlersozialabgabe zahlen?

Aus der gesetzlichen Verordnung zur Künstlersozialabgabe gehen folgende Kriterien hervor:

1. Sogenannte typische Verwerter

Das sind Betriebe, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, also zum Beispiel Werbeagenturen, Verlage und Kunsthändler. 

2. Betriebe, die Werbung für sich selbst machen

Gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz müssen auch Betriebe Künstlersozialabgabe zahlen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder die eigenen Produkte betreiben. Voraussetzung ist nur, dass die Werbeaufträge „nicht nur gelegentlich“ an selbstständige Künstler oder Publizisten gehen.

Zu diesen Betrieben gehören z. B.:

  • alle verkaufsorientierten Unternehmen, die regelmäßig Werbebroschüren gestalten lassen,
  • Versandunternehmen, die regelmäßig Werbefotografen für die Erstellung von Katalogen beauftragen

Gelegentlich und abgabefrei ist die Beauftragung nur, wenn die Gesamtsumme aller solcher Ausgaben für Eigenwerbung höchstens 450 EUR im Kalenderjahr beträgt.

3. Betriebe, die solche Leistungen für ihre Unternehmenszwecke nutzen

Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler vergeben, um die Leistungen für ihre Unternehmenszwecke zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen.

Das betrifft z. B.:

  • Betriebe, die sich Produkte oder Verpackungen für ihre Waren gestalten lassen.
  • Betriebe, in denen Veranstaltungen mit Künstlern oder publizistischen Darbietungen stattfinden.

„Nicht nur gelegentlich“ heißt auch hier, dass für diese Dienstleistungen die Honorarsummen eines Unternehmens mehr als 450 EUR im Kalenderjahr betragen.

Bei Veranstaltungen gibt es für die Erhebung der Künstlersozialabgabe zwei Voraussetzungen. Sie fällt nur an, wenn Sie

  • mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchführen und
  • das Auftragsvolumen insgesamt mehr als 450 EUR beträgt.

Auf Honorare für Künstler, die bei einer Betriebsfeier auftreten, fallen nur Künstlersozialabgaben an, wenn die Betriebsfeier öffentlich und vorrangig zu Werbezwecken stattfindet.

Tipp

Keine Abgabe bei abgesagter Veranstaltung

Kann die künstlerische Leistung nicht erbracht werden – z. B., weil die Veranstaltung wegen Erkrankung abgesagt werden muss –, ist auch keine Künstlersozialabgabe fällig. D. h. eventuelle Zahlungen wie Ausfallhonorare, Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafen sind nicht abgabepflichtig. Mit einer Ausnahme: Bei Ausfallhonoraren für schon erbrachte Leistungen, die nur nicht verwertet oder genutzt werden können, bleibt der Anspruch bestehen und Abgaben sind zu entrichten.

Was bedeutet „nicht nur gelegentlich“ genau?

Abgabefrei ist die Beauftragung grundsätzlich nur, wenn die Gesamtsumme aller solcher Ausgaben für Eigenwerbung höchstens 450 EUR im Kalenderjahr beträgt. Der Begriff „gelegentlich“ setzt zudem eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit künstlerischer Aufträge voraus. D. h. auch ein Auftrag über mehr als 450 EUR kann abgabefrei sein, wenn sich ein Unternehmen einmalig eine Firmenwebsite erstellen lässt und sonst gar keine unter das KSVG fallende Aufträge vergibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 1.6.2022, Az. B 3 KS 3/21).

Die Künstlersozialabgabe fällt nur für Aufträge an Selbstständige an

Der Auftragnehmer selbst muss nicht bei der Künstlersozialkasse versichert sein. Außerdem kann er

  • … die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausführen
  • … im Ausland wohnen 
  • freischaffend oder Gewerbetreibender sein 
  • … als Einzelfirma, oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert sein

Die Künstlersozialabgabe entfällt nur, wenn Sie eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), KG, OHG, GmbH, Ltd. oder AG beauftragen.

Ist ein „Künstler“, z. B. ein Designer, in Ihrem Betrieb angestellt, müssen Sie als Arbeitgeber wie bei jedem anderen Mitarbeiter ganz normale Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Was fällt unter die Künstlersozialabgabe und wie hoch ist sie?

Für die Ermittlung der Künstlersozialabgabe gilt ein gewisser Prozentsatz. Dieser Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. Für 2021 und 2022 lag er bei 4,2 Prozent, für 2023 wurde er auf 5,0 Prozent erhöht. Für das Jahr 2025 bleibt der Abgabesatz bei 5,0 Prozent wie schon in den Vorjahren.

Die Künstlersozialabgabe errechnet sich aus allen Entgelten, die Sie an selbstständige Künstler und Publizisten zahlen. Dazu gehören auch Auslagen und Nebenkosten wie Telefon- oder Materialkosten, die vergütet werden.

In die Berechnungsgrundlage nicht einbezogen werden die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie die Reisekosten. Auch für nachträgliche Vervielfältigungskosten müssen Sie keine Abgabe leisten.

Beispiel: Gestaltung und Druck einer Werbebroschüre
Die Künstlersozialabgabe fällt nur für die künstlerische Leistung an. Diese ist mit einer Vorlage erledigt, die vervielfältigt werden kann. Die Weitergabe des Auftrages an eine Druckerei und die Druckkosten gehören nicht zum abgabepflichtigen Entgelt des Künstlers.

Die Künstlersozialabgabe dürfen Sie dem Künstler nicht in Rechnung stellen. Auch seine Entgeltzahlung dürfen Sie nicht entsprechend gekürzt vereinbaren.

Anmeldung bei der Künstlersozialkasse

Betriebe, die eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen oder regelmäßig künstlerische Aufträge vergeben (an freischaffende Gewerbetreibende, GbR etc.), erbringen KSK-pflichtige Leistungen, und müssen sich gemäß KSVG unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse anmelden. Sie unterliegen der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse. Das Formular zur Anmeldung bei der Künstlersozialkasse finden Sie unter folgender Adresse: www.künstlersozialkasse.de

Haben Sie den Betrieb angemeldet, stellt die Kasse fest, ob Sie grundsätzlich Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, müssen Sie jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse abgeben. 

Der Meldebogen gilt als Bemessungsgrundlage für die KSK-Abgaben. Auf Grundlage dieser Angaben errechnet die Künstlersozialkasse, wie viel Sie für das vergangene Jahr zahlen müssen. Sie legt auch monatliche Vorauszahlungen fest. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht nach, wird die Höhe der Abgabe geschätzt und es droht ein Bußgeld

Achtung

Die Künstlersozialabgabe ist auch Thema von Betriebsprüfungen

Der Betriebsprüfer der Rentenversicherung prüft auch die Künstlersozialabgabe. Auch die Künstlersozialkasse selbst kann Betriebsprüfungen durchführen.

Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Künstlersozialabgabe unterliegen ganz bestimmten Anforderungen. Sie sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Künstlersozialkasse auf Verlangen vorzulegen.