Definition
Definition Kurzarbeit
Unter Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduzierung der normalen, betriebsüblichen Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung zu verstehen. Sie kann das ganze Unternehmen oder einzelne Abteilungen betreffen.
Die konjunkturelle Kurzarbeit kann durch gleichmäßige Kürzung der Arbeitszeit an allen Arbeitstagen erfolgen oder auch ungleichmäßig. Dann werden die Arbeitsstunden z. B. nur an bestimmten Arbeitstagen reduziert. Wird überhaupt nicht mehr gearbeitet, spricht man von Kurzarbeit Null. Geregelt ist die Kurzarbeit in § 95 ff. des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III).
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Beim sogenannten Kurzarbeitergeld (KUG) handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung für Beschäftigte, wenn Betriebe vorübergehend nicht genug Arbeit für sie haben. Der mit der Kurzarbeit verbundene Lohnausfall für die Mitarbeiter wird teilweise durch das Kurzarbeitergeld kompensiert. Dieses verringerte Entgelt zahlt der Arbeitgeber zwar zunächst ebenfalls an die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen aus. Auf Antrag erhält er das Kurzarbeitergeld aber von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Finanziert wird das KUG durch die Arbeitslosenversicherung.
Ziele der Kurzarbeit bzw. des Kurzarbeitergeldes
Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist an bestimmte Anspruchsvoraussetzungen gebunden. So soll vermieden werden, dass auch Unternehmen, die keine starken wirtschaftlichen Einbußen zu verzeichnen haben, diese finanzielle Unterstützung nicht missbrauchen. Das Kurzarbeitergeld dient daher verschiedenen Zwecken:
- Arbeitsplätze zu erhalten
- Betriebe davor zu schützen, eingearbeiteten Arbeitnehmern kündigen zu müssen
In der Corona-Krise wurde der Zugang zur Kurzarbeit erheblich erleichtert. Diese Erleichterungen galten jedoch nur vorübergehend (bis 30. Juni 2023).
Konsequenzen: Das bedeutet Kurzarbeit für Arbeitgeber
Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend nicht oder nicht ausreichend beschäftigen, kann er zur Überbrückung Kurzarbeit anmelden.
Gründe für Kurzarbeit
Wirtschaftliche Gründe sind z. B.:
- Auftrags- bzw. Arbeitsmangel
- das Fehlen von Rohstoffen und eine damit zusammenhängende Einschränkung der Produktion
- Kapitalmangel
Ein unabwendbares Ereignis ist in § 96 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III definiert.
Als ein solches gilt beispielsweise:
- Hochwasser
- eine Stromsperre bei Energiemangel
- eine behördliche Anordnung
- Epidemie oder Pandemie
Damit einhergehende staatliche Schutzmaßnahmen ebenfalls.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit ist nur möglich, wenn ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt sowie die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall angezeigt wurde. Ein Arbeits- und Entgeltausfall ist nur erheblich, wenn er "vorübergehend" und "unvermeidbar" ist.
„Unvermeidbar“ heißt, dass vor der Anzeige der Kurzarbeit vergeblich versucht wurde, die Arbeitszeitkürzung abzuwenden oder einzuschränken – z. B. durch:
- Abbau von Überstunden.
- Einsatz im Homeoffice.
- die Gewährung von Urlaub, soweit die Wünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
„Vorübergehend“ ist der Arbeits- und Entgeltausfall, wenn die Mitarbeiter in absehbarer Zeit wahrscheinlich wieder in vollem Umfang arbeiten können.
Aktuelles zu den Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld:
Die Sonderregelungen, die während der Corona-Pandemie zur Erleichterung gewährt wurden, galten nur bis 30. Juni 2023. Seit 1. Juli 2023 sind die regulären Regeln bei den Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld wieder zu beachten.
Achtung
Aktuelles zu den Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Die Sonderregelungen, die während der Corona-Pandemie zur Erleichterung gewährt wurden, galten nur bis 30. Juni 2023. Seit 1. Juli 2023 sind die regulären Regeln bei den Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld wieder zu beachten.
Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Seit 1. Juli 2023 gilt als Mindesterfordernis für den erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall wieder, dass min. ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Achtung
Behandlung von Minijobbern und Auszubildenden
Minijobber sind hier übrigens mitzurechnen, obwohl sie kein Kurzarbeitergeld bekommen. Auszubildende hingegen werden nicht mitgerechnet.
Tipp
Kurzarbeit auch nur für eine Abteilung möglich
Kurzarbeit muss nicht für den ganzen Betrieb beantragt werden. „Betrieb“ kann auch nur eine Betriebsabteilung sein, wenn sie organisatorisch vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck verfolgt.
Kurzarbeit aufgrund der Energiekrise und des Ukraine-Krieges
Aufgrund der steigenden Energiepreise und einer möglichen Verschärfung der weltweiten Lieferkettenstörungen durch den Krieg in der Ukraine hat die Bundesregierung eine Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung beschlossen. Diese trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Sie beinhaltet folgende Regelungen hinsichtlich des Bezugs von Kurzarbeitergeld vor dem Hintergrund der Energiekrise:
- Kurzarbeitergeld kann nicht nur allein aufgrund von Preissteigerungen bei Gas und anderen Energieträgern gewährt werden. Als Begründung hierfür wird angeführt, dass Preissteigerungen kein „unabwendbares Ereignis“ im Sinne des KUG darstellen, sondern ein allgemeines Marktrisiko.
- Kurzarbeit ist allerdings dann möglich, wenn es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gas kommen sollte und die Bundesnetzagentur deshalb regulierende Maßnahmen ergreifen muss. Ist ein Betrieb in so einem Fall unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen betroffen – d.h. er erhält weniger oder gar kein Gas mehr – hat er Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Ein Anspruch auf KUG kann außerdem dann gegeben sein, wenn es wegen des Krieges in der Ukraine zu erheblichen Arbeitsausfällen kommt – sei es aufgrund von Lieferausfällen, Rohstoffmangel, Sanktionen oder des allgemeinen Wegfalls von Absatzmärkten und Aufträgen.
Achtung
Legen Sie im Antrag die Auswirkungen auf Ihren Betrieb dar
In allen Fällen, in denen KUG aufgrund von Energiekrise oder Ukraine-Krieg beantragt wird, muss im Antrag dargelegt werden, wie die Auswirkungen auf Ihren Betrieb sind und inwiefern sie einen Arbeitsausfall verursachen (z.B. welche Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können).
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kurzarbeitsmonat (Differenz zwischen Soll- und Ist-Lohn).
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt grundsätzlich
- 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts (erhöhter Leistungssatz).
- 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts für alle anderen Arbeitnehmer (allgemeiner Leistungssatz).
Folgendes ist dabei zu beachten: Beziehen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Kurzarbeitergeld, besteht die Möglichkeit, dass die Agentur für Arbeit ihnen in dieser Zeit andere Beschäftigungen anbietet, die als zumutbar gelten. Der Verdienst aus einem derartigen Arbeitsverhältnis würde zu einer dementsprechenden Verringerung des Kurzarbeitergeldes führen.
Info
Zeitlich begrenzte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Am 23.4.2020 wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Die erhöhten Sätze waren abhängig von der Bezugsdauer. Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhielten:
- ab dem vierten Monat 70 bzw. 77 Prozent des Lohnausfalls
- ab dem siebten Monat 80 bzw. 87 Prozent des Lohnausfalls
Wichtig: Diese erhöhten Kurzarbeitergeld-Sätze galten nur bis zum 30.06.2022. Seitdem sind wieder die regulären Sätze gültig.
Berechnung
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes muss i. d. R. selbst durch die Buchhaltung oder mithilfe des Steuerberaters berechnet werden. Die Abrechnung von Kurzarbeit ist mit aktueller Lohnabrechnungssoftware leicht zu bewältigen.
Info
KUG-Tabelle
Die Agentur für Arbeit stellt eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit weiteren Erläuterungen zur Verfügung.
Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
Regulär wird das Kurzarbeitergeld für höchstens 12 Monate gezahlt, ausnahmsweise für bis zu 24 Monate, wenn auf dem Arbeitsmarkt besondere Verhältnisse vorliegen.
Im Zuge der Corona-Krise wurde die Bezugsdauer zwischenzeitlich bis auf 28 Monate verlängert, maximal bis zum 30.06.2022. Seit dem 01. Juli 2022 gilt wieder eine Bezugsdauer von 12 Monaten.
Beantragung von Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld Schritt für Schritt
Bis zur Erstattung des Kurzarbeitergeldes sind verschiedene Schritte nötig. So gehen Arbeitgeber dabei vor:
1. Ermächtigung einholen
Zunächst benötigt der Arbeitgeber eine Ermächtigung, um Kurzarbeit einführen zu können. Diese kann aus einer tariflichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung bestehen. Gibt es keinen Betriebsrat, braucht der Arbeitgeber die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers.
2. Kurzarbeit anmelden
Im nächsten Schritt muss die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem zum ersten Mal kurzgearbeitet wird, dort eingegangen sein. Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit finden Sie hier.
Der Antrag muss schriftlich erfolgen und ist auch online möglich. Alle für die Abwicklung der Kurzarbeit notwendigen Formulare, auch z. B. die Kurzarbeit-App zum Einreichen von Dokumenten, finden Sie hier.
3. Prüfung und Bewilligung durch die Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen. Dazu kann sie Einsicht in alle maßgeblichen Unterlagen nehmen.
4. Gehaltszahlungen
Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung. D. h. es ist vom Arbeitgeber bei der normalen Entgeltabrechnung zu berechnen und zusammen mit dem Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit an die Arbeitnehmer auszuzahlen.
5. Erstattungsantrag stellen
Der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes kann immer im Folgemonat gestellt werden. Er muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats bei der Agentur für Arbeit eingehen, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
6. Bewilligung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an den Betrieb
Nach Prüfung des Erstattungsantrags wird das KUG rückwirkend für den Vormonat erstattet.
Diese Kosten kommen auf Sie als Arbeitgeber zu
Das Kurzarbeitergeld selbst ist für den Arbeitgeber ein durchlaufender Posten. Er zahlt es an seine Arbeitnehmer aus und bekommt es von der Agentur für Arbeit erstattet. Für das Kurzarbeitergeld fällt keine Lohnsteuer an. Die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für die Ausfallstunden nach den allgemeinen Regeln alleine tragen müsste, werden in der Corona-Krise von der Agentur für Arbeit pauschal erstattet und zwar:
- Bis 31. Dezember 2021 wurden die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet.
- Im Rahmen der "Qualifizierungsoffensive Weiterbildung" erhalten Arbeitgeber seit dem 1. April 2022 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn Arbeitnehmer sich während der Kurzarbeit weiterbilden. Die Förderung wurde befristet bis zum 31. Juli 2024 und an bestimmte Voraussetzungen wie Dauer oder zugelassenen Träger gekoppelt.
Tipp
Kurzarbeit abrechnen
Mit einem zertifizierten Lohnabrechnungsprogramm wie Lexware lohn+gehalt lässt sich das Kurzarbeitergeld schnell und sicher berechnen.
Sozialversicherungsbeiträge richtig abführen
Die Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden werden aus dem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Für das Arbeitsentgelt für die während der Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge nach den normalen Regelungen.
Kurzarbeitergeld aufstocken
Einen gesetzlichen Anspruch auf Aufstockung des Kurzarbeitergeldes haben Arbeitnehmer nicht.
Allerdings kann der Arbeitgeber freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld geben. Dieser Zuschuss war bis Ende Juni 2022 steuerfrei, seitdem ist er wieder steuerpflichtig.
Außerdem können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes zulasten des Arbeitgebers vorsehen.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen, sofern sie mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt nicht überschreiten. Dieses unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung. Das fiktive Entgelt beträgt 80 % der Differenz des Bruttoentgelts (Soll-Entgelt), das vor der Kurzarbeit gezahlt wurde, und des nun gezahlten Entgelts (Ist-Entgelt).
Damit die Beitragsausfälle in der Sozialversicherung bei Kurzarbeit geringgehalten werden, ist nicht nur das durch den Arbeitgeber gezahlte Entgelt (Ist-Entgelt) beitragspflichtig, sondern auch das zusätzlich ermittelte fiktive Entgelt.
Beispiel: Beitragsfreier Arbeitgeberzuschuss
Herr Jung erhält ein Arbeitsentgelt von 1550 Euro. Während der Kurzarbeit reduzierte sich sein Arbeitsentgelt auf 1050 Euro. Aus der Differenz der Beträge ergibt sich ein fiktives Arbeitsentgelt von 400 Euro (80 % von 500 Euro). Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich zum Kurzarbeitergeld von 250 Euro einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro.
Kurzarbeitergeld und Zuschuss zusammengerechnet ergeben einen Betrag von 400 Euro. Da dieser das fiktive Arbeitsentgelt nicht überschreitet, wird er dem Arbeitsentgelt von 1050 Euro nicht hinzugerechnet.
Somit sind die Beiträge aus dem Ist-Entgelt von 1050 Euro zu berechnen und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt von 400 Euro sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, die der Arbeitgeber allein trägt. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird dabei miteinbezogen.
Beispiel: Beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss
Wir orientieren uns wieder am Beispiel von Herrn Jung. Statt eines Zuschusses von 150 Euro, erhält er nun einen Zuschuss von 350 Euro.
Das KuG und der Zuschuss zusammengerechnet übersteigen das fiktive Arbeitsentgelt hier um 200 Euro. Somit sind die zu zahlenden Beiträge aus dem Arbeitsentgelt von 1050 Euro und dem beitragspflichtigen Teil des Zuschusses von 200 Euro zu errechnen. Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt von 400 Euro sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vom Arbeitgeber zu entrichten.
Kurzarbeit: Wichtige Informationen für Ihre Arbeitnehmer
Auch den Arbeitnehmern stellen sich bei Kurzarbeit viele Fragen. Vor allem die obligatorische Steuererklärung dürfte für viele Neuland sein. Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen, mit denen Sie Ihre Arbeitnehmer unterstützen können.
Wichtig: Die Steuererklärung ist Pflicht
Arbeitnehmer, die in einem Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen haben, sind verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben – normalerweise bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für die Einkommensteuererklärung 2023 galt aber eine verlängerte Abgabepflicht bis zum 2. September 2024.
Leichter als mit den Steuerformularen geht die Steuererklärung mit einer geeigneten Steuersoftware.
Berechnung von Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem entgangenen Nettoentgelt. Dieses wird grundsätzlich zu ca. 60 Prozent für Arbeitnehmer ohne Kind bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer mit Kindern ersetzt.
Vor- und Nachteile von Kurzarbeit
Durch Kurzarbeit können Arbeitsplätze erhalten werden. Die Zeit kann auch zur Weiterbildung genutzt werden. Allerdings stellt das Kurzarbeitergeld keinen vollständigen Lohnausgleich dar. Kurzarbeit kann sich auch auf die spätere Rente auswirken, da niedrigere Beiträge entrichtet werden.
Minijob annehmen bei Kurzarbeit
Arbeitnehmer dürfen einen Nebenjob, z. B. einen Minijob, annehmen, während sie KUG erhalten. Jedoch fließt das Entgelt aus dem Nebenjob bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit ein. Nebenjobs, in denen Arbeitnehmer bereits vor der Kurzarbeit tätig waren, bleiben bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes unberücksichtigt.
Häufige Fragen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Sie, vor allem aber Ihre Mitarbeiter, haben sicher noch einige weitere Fragen zur Kurzarbeit. Hier finden Sie die Wichtigsten kurz beantwortet:
Wird während der Kurzarbeit Weihnachtsgeld gezahlt?
Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld z. B. aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag, ist es auch bei Kurzarbeit zu zahlen.
Besteht während der Kurzarbeit ein Urlaubsanspruch?
Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch, solange die Anzahl der Arbeitstage unverändert bleibt. Bei Kurzarbeit Null hat der Europäische Gerichtshof eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Kurzarbeit für rechtens erklärt.
Wird während der Kurzarbeit Urlaubsgeld gezahlt?
Beim zusätzlichen Urlaubsgeld kommt es darauf an, ob die Regelung im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag eine Kürzungsmöglichkeit vorsieht.
Müssen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld versteuern?
Das Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei. Allerdings müssen Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld kann sich auch die Steuerbelastung erhöhen – es droht dann eine Steuernachzahlung. Im Artikel „Kurzarbeitergeld und Steuer – das müssen Arbeitnehmer wissen“ unseres Kooperationspartners steuern.de finden Sie hierzu weitere Infos.
Kann während der Kurzarbeit gekündigt werden?
Fällt der Arbeitsplatz während der Kurzarbeit auf Dauer weg, sind auch betriebsbedingte Kündigungen möglich.
Hat Kurzarbeit Auswirkungen auf das Elterngeld?
Coronabedingtes Kurzarbeitergeld bleibt bei der späteren Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt.
Muss Kurzarbeit im Arbeitsvertrag geregelt sein?
Nein, Kurzarbeit muss nicht im Arbeitsvertrag geregelt sein. aber der Arbeitgeber braucht eine Rechtsgrundlage, damit er Kurzarbeit anordnen kann. Das kann z. B. auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. Gibt es die nicht, benötigt er die Zustimmung seiner Mitarbeiter.
Besteht eine Ankündigungsfrist für Kurzarbeit?
Es gibt zwar keine gesetzliche Ankündigungsfrist für Kurzarbeit. Doch entsprechende Klauseln sind in der Ermächtigung (z. B. Tarifvertrag) enthalten.
Kurzarbeit und Gleitzeitkonto: Wie wird das gehandhabt?
Grundsätzlich sind Arbeitszeitguthaben, mit einigen Ausnahmen, zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen (§ 96 Abs. 4 SGB III). Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden wird derzeit verzichtet.
Müssen Sie als Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken?
Die Pflicht zur Aufstockung kann sich nur aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.